{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-16_4_StR_67_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"4 StR 67/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n7\n\n2324 015\n\n..\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer August Adalbert “ (MEERE\neus OEEEEEEE, dort geboren an @. ED ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt PL in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 27. November 1953 wird\nmit der Massgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9\nAbs 2 StVO entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. “\n\nVon Rechts wegen\n\nae un ee Zi ZU REE Zu 3\n\nGründe:\n\nan use ab an. dm En Um TR Gun m an\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unä Übertretung der Strassenverkährsordnung anstelle einer an\nsich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu\n300 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos,\n\nDer Angeklagte, der am 12. Januar 1953 bei nebligdiesigem Wetter am Steuer eines VW-Kombi-Wagens die\ninfolge der Winterkälte glatte Ewaldstrasse zwischen\nHerten und Wanne-Eickel in nord-südlicher Richtung mit\neiner Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st befuhr, stiess\ngegen 8 Uhr morgens nach: Durchfahren einer Rechtskurve\netwa 15 m vor: der Emscherbrücke auf der für ihn linken\nStrassenseite gegen einen mit etwa 30 km/st entgegenkonmenden, ordnungsmässig rechts fahrenden Lastzug. Infolge\ndes Zusammenstosses wurden drei Insassen des Kombi-Wagens\nverletzt und eine mitfahrende Frau getötet. Unmittelbar\nnördlich der etwar erhöhten Emscherbrücke verlässt der\neingleisige Schienenstrang der Vestischen Strassenbahn,\nder auf der Brücke in der westlichen Hälfte der 6 m breiten Fahrbahn verlegt ist, die sich auf 6,70 m verbreiternde Fahrbehn der Ewalästrasse, um auf einen westlich\nder Strasse verlaufenden eigenen Bahnkörper überzuwechseln. Auf dem Gleise war dem Angeklagten ein etwa 15\nbis 20 m vor dem Lastzuge her und mit der gleichen Geschwindigkeit wie dieser fahrender Arbeitswagen der\nStrassenbahn entgegengekommen.\n\nDer mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte\nhat sich dahin eingelassen, durch diesen Arbsitswagen\nsei ihm die Sicht auf die Emscherbrücke verdeckt worden.\nEr nabe, um in sicherem Abstande an dem Arbeitswagen\nvorbeizukomnen, seinen Wagen nach links zur Strassenmitte gezogen. Erst kurz bevor er sich in Höhe des Arbeitswagens befunden habe, habe er Sicht auf den schätzungsweise nur noch 20 m entfernten Lastzug bekommen, dessen\nMotorwagen die Brücke schon verlassen hatte. Auf den Versuch, seinen Wagen vor dem Lastzug nach links herumzuzichen,\nsei der Fahrer des Lastzugs nicht eingegangen. Infolge\nder Strassenglätte ‚sei es ihm dann nicht mehr gelungen,\nseinen Wagen wieder nach rechts zu bringen.\n\nDie durch einen technischen Sachverständigen beratene Strafkammer hält es cuf Grund der an Ort und Stelle unter Verwendung eines Strassenbahnwagens getroffenen\nFeststellungen nicht Tür ausgeschlossen, dass der nahende Lastzug - wenn auch nur, für ein kurzes, Zeitmoment -\nvon dem Arbeitswagen im Blickwinkel des sich au? der\nrechten Fahrbahnseite der Kurve befindenden Angeklagten verdeckt worden ist und dass dieser daher den Lastzug nicht hat schen können, bis er sich ihm auf 20 m genähert hawte, Aber allein schon dieser i.onent mangelnder Gesamtsicht - so führt das Urteil aus - hätte in denselben Augenblick, in dem der Arbeitswagen einen Tcil\nder Sicht verdeckte, den Angeklagten zu äusserster Vorsicht in seiner Fahrweise veranlassen müssen. Er habe\nmit Rücksicht auf die ihm bekannte Örtlichkeit nicht\nnach links fahren und ohne weiteres damit rechnen dürfen, dass der Übergang über die Brücke frei sein werde.\n\nu\n2\n\nVielmehr hätte er bereits, als er des Lastzuges\nnoch nicht ansichtig geworden war, ganz langsam\nfahren oder gar anhalten müssen, bis die Sicht\nwieder frei wurde. Es sei ihm zum Vorwurf? zu machen,\ndass er sich erst in dem Augenblick auf einen Gegenverkehr von der Brücke eingestellt habe, als er\nden entgegenkommenden Lastzug tatsächlich sah,\n\nHiergegen macht die Revision geltend, die\nDauer der ihn völlig überraschenden Sichtbehinderung sei so kurz gewesen, dass der Angeklagte\ninnerhalb der in Betracht kom:.enden Zeitspanne einen Entschluss weder habe fassen noch durchführen\nLönunen-\n\nDieser tatsächliche Gesichtspunkt ist, wie der\nRevision zugegeben werden muss, von der Strafkammer\nnicht erörtert und daher möglicherweise übersehen\nworden. Er ist indessen ungeeignet, den vom Tatrichter im wesentlichen zutreffend erhobenen Vorwurf auszuräumen oder auch nur zu mildern:\n\nWar nämlich die Zeitspanne der Sichtbehinderung\ndurch den Strassenbahnwagen zu kurz, um die Fahrweise zu\nändern, so war die Sichtbehinderung für die Links-''\nsteuerung des Angeklagten nicht ursächlich, wie sich\naus seiner Einlassung auch ergibt. Er hat seinen Wagen erst weiter nach links herumgezogen, als er den\nentgegenkommenden Lastzug auf 20 m Entfernung sah. Seine Entschuldigung, dieser Anblick sei für ihn überraschend gekommen, ist nicht begründet, weil er - euch\n\n\\\nN\nf\n\nohne die ihm unbekannte Sichtbehinderung - jederzeit\nmit Gegenverkehr rechnen musste.\n\nDass er dies verabsäumt und sich auf einen Gegenverkehr von der Brücke her erst eingestellt hat, als er\nden entgegenkommenden Lastzug tatsächlich sah, legt ihn\ndie Strafkammer mit Recht zur Last, Der Angeklagte kannte\ndie Örtlichkeit und musste sich daher sagen, dass er die\n6 m breite Fahrbahn der Emscherbrücke überhaupt nicht befahren konnte, wenn ihm auf ihr zugleich mit der Strassenbahn ein Kraftwagen entgegenkem, und dass solchenfalls\nauch bereits in dem Raum vor der Brücke sein Fahrraum solange gefährlich verengt blieb, bis die Strassenbahn ihren\neigenen Behnkörper erreicht hatte, Der Angelilagte hätte\ndaher schon, sobald er mit em Herannahen einer Strassenbahn rechnen musste, spätescens eber zu dem Zeitpunkt, als\ner die herankommende Strassenbahn zu sehen vermochte - die\nSicht war euf 100 m nicht wesentlich behindert -, seine Geschwindifkeit so einrichten müssen, dass er trotz der 30-\ndenglätie die rechte Hälfte der Fahrbahn einhalten koni:te,\nindem er der Strassenbahn Zeit liess, bis zu seincr Herankunft ihren eigenen Beaankörper zu erreichen. Ein solches\nVerhalten war dem Angeklagten auch möglich, weil er noch\nmindestens 50 m von der Unfallstelle entfernt wer, als er\ndie entgegenkom:.ende Strassenbahn bemerken kon::te.\n\nZutreffend macht die Strafkammer dem Angeklagten\nsomit zum Vorwurf, dass er sich Gem ihm bekennten Engpass der Emscherbrücke in zu hoher. Geschwindigkeit genähert hat, woäurch er sich veranlasst sah, auf die linke\nFahrbahnseite hihüberzugreifen. Nur hierdurch ist der Zusam:®\nstoss mit seinen Folgen verursacht worden, den allein der\n\nee |\nun.\n\net 2\n\nFa\n\non.\ns.:\n\nAngeklaste verschuldet hat. Dass dieser die Folgen\ndes pflic.htwidrigen Verhaltens voraussehen konnte,\nstellt der Tatrichter bedenkenfrei fest.\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und\n\n\"Körperverletzung ist somit von Rechtsirrtum nicht be-\n\neinflusst. Fehlerhaft ist lediglich die tateinheitli-\n\nche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs 3\n\nStVO; denn diese Strafbestimmungen sollen, wie sich\n\naus der Neufassung des § 49 StVO durch äie Verordnung\n\nvom 24. August 1953(BGBl I, 1131) ergibt, nur noch hilfsweise zur Anwendung gelangen (vgl 2 StR 473/55 vom 5. März\n1954 = NIW 1954, 810 Nr 15). Die somit erforderliche Berichtigung des Urteilespruchs konnte von hier aus erfolgen.\n\nDie dadurch nicht berührten Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsverstoss hervortreten. Sie\nkönnen auch keine zu seinen Gunsten veränderte Beurteilung deswegen erfahren, weil sein Verschulden nicht erst\nim Augenblick der etwaigen Sichtbehinderung, sondern - wie\ndarsgclegt - bereits früher einsetzte. Die Strafkamner berücksichtigt nämlich strafmildernd, dass er die Lage plötzlich habe meistern müssen; war das nicht der Fall, so\n\nkann aus diesem Grunde die Sciwuld jedenfalls nicht\ngeringer bewertet werden.\n\nKrunne Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-67-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-67-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.835370+00:00"}}