{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-16_4_StR_40_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"4 StR 40/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2524 019\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Willi K EEE zus Do\nbei MED i. Ve, geboren m. AD ED in ne i- Ve. ,\n\nwegen versuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 19. Oktober 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nin\n\ngründe:\nDer Angeklagte ist wegen zwei versuchter Verbrechen nach\n§ 176 Abs i Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB und wegen eines weiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\nSeine Revision rügt Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revisionsangriffe gegen die Verurteilung aus § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB gehen fehl.\n\nIm Dezember 1952 oder Januar 1953 sprach der Angeklagte\ndie 8 Jahre alte Ilse BEEMB an, die in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung neben dem Fabrikgelände der Firma Ba ui\nin N@MB spielte, bei der er arbeitete. Er hatte seine Hose\nvorn aufgeknöpft und hielt seinen Geschlechtsteil in der Hand.\nDabei sagte er, um das Mädchen aufmerksam zu machen: \"Es ist\nwarm\". Als Ilse \"ihn so sah\", lief sie weg, weil sie dies\nnicht.gern sehen mochte. An einem anderen Tage zeigte er sich\ndem Kinde in der gleichen Weise an einem dort gelegenen Feuerlöschteich. Er stand auf der gegenüberliegenden Seite des\nTeichs, hatte seine Hose geöffnet und zeigte sein Glied so,\ndaß Ilse gezwungen war, es zu sehen. Sie lief auch diesmal\nweg, ihren Spielgefährten nach, die sich erst unmittelbar vor\ndiesem Vorfall entfernt hatten. Sie sagte dem siebenjährigen\nPeter CB sogleich ins Ohr, der Mann habe ihr seinen\n\"Pillermann\"!\" gezeigt. Das Landgericht hat in dem wiederholten\nschamverletzenden Verhalten des Angeklagten mit Recht Versuche erblickt, das Mädchen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen,\nnämlich zur \"geflissentlichen Betrachtung\" seines entblößten\n\n—-—.\n\nae TEE IE\na 7\n\nEi are\n\neu here\n” .- 7\n\nGliedes zu verleiten. Nach den Urteilsefeststellungen handelte\ner in wollüstiger Absicht, er wußte auch, daß Ilse noch nicht\n14 Jahre alt war.\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet, der Täter zu sein. Er\nwendet sich indes vergeblich gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Die Darlegungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit des Stiefvaters\ndes verletzten Kindes - TED -, der den Angeklagten häufig\nin der Nähe seiner Wohnung gesehen haben will, enthalten keinen Widerspruch. Die Tatsache, daß TEE nicht sofort Stra?-\nanzeige erstattet hat, weil ihm in dem früheren Strafverfahren gegen KIEW \"nicht geglaubt\" worden war, nötigte nicht\ndazu, diesen Zeugen für unglaubwürdig zu erachten. Ki»\nist nicht infolge Unglaubwürdigkeit des Zeugen TED, sondern nur deshalb freigesprochen worden, weil dieser sich geirrt haben könnte. Einen ähnlichen Irrtum des TB hat der\nTatrichter im vorliegenden Fall mit rechtlich unangreifbarer\nBegründung, besonders unter Berücksichtigung der gleichartigen Bekundungen der Frau COEEEEEB ausgeschlossen.\n\nAuch die Wahrunterstellung, daß der Angeklagte im Herbst\n1952 und im Frühjahr 1953 seinen Arbeitsplatz \"nicht häufig\nverlassen! hat, steht mit den Beweisannahmen des Landgerichts\nnicht in Widerspruch. Das Urteil begründet diese vielmehr\nrechtsbedenkenfrei: Die Mittagspause könne der Angeklagte\nauf jeden Fall in der Nähe der Wohnungen We und CD\nverbracht haben, weil sie in unmittelbarer Nähe des Fabrikgeländes liegen; nach seiner Einlassung habe er ab und zu\nauch’ ein paar Arbeitsstunden versäumt, er habe im Akkord gearbeitet, so daß sein Fehlen wenig auffiel; es sei daher\nnicht ausgeschlossen, daß er sich auch noch zu anderer Zeit\nals in der Mittagspause bei diesen Wohnungen aufgehalten hab®'\n\nI.\n\nwi;\n\nDie Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes hat der Tatrichter auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Bekundungen des Mädchens geprüft. Auf\nGrund des Inhalts der Strafakten gegen KI@@W® hat er sich\ndavon überzeugt, daß jede Beeinflussung der kindlichen Phantasie durch frühere geschlechtliche Erlebnisse und ebenso eine Verfälschung des Erinnerungsbildes des Mädchens infolge\nungeschickter Befragung durch seine Eltern ausgeschlossen\nseien. Er hat die Bekundungen im Vorverfahren und in der\nHauptverhandlung miteinander verglichen und den persönlichen\nEindruck der Kriminalbeamtin bei der polizeilichen Vernehmung\ndes Kindes sowie die Aussage des Peter CB über die Kitteilung Ilses sogleich nach Begehung der Tat rechtsbedenkenfrei\nverwertet,\n\nEine Verletzung des Grundsatzes: \"Im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte habe auch manchmal mit den\nKindern gespielt, um sich ihnen zu nähern, läßt den Schluß\nauf einen Gesamtvorsatz bei Vornahme der verschiedenen unzüchtigen Handlungen nicht zu. Diese Tatsache würde nur beweisen, daß der Beschwerdeführer sich schon längere Zeit mit\nunzüchtigen Absichten getragen hat. Ein Handeln aus einem immer gleich starken Trieb begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang (RGSt 75, 209). Auch der von der Revision erwähnte Vorsatz, sich den Kindern bei jeder passenden Gelegenheit in unsittlicher Weise zu zeigen, entspricht richt den\nin der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Fortsetzungstat (vgl BGHSt 1, 313, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Mai |\n1953 bei IM Nr 26 zu § 73 StGB). Dazu wäre, da es sich um die\nVerletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelte, mindestens erforderlich gewesen, daß der Angeklagte von vornherein\n\nbeabsichtigte, ein bestimmtes Kind wiederholt zur Vornahme\nunzüchtiger Handlungen zu verleiten, Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Ersichtlich hat\nsich der Beschwerdeführer nur deshalb jedesmal gerade der\nIlse BEE zgenähert, weil diese zufällig allein war. Der\nSchuldspruch wegen mehrerer selbständiger Unzuchtsverbrechen\nist mithin rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nGegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses bestehen jedoch durchgreifende\nrechtliche Bedenken, weil das Merkmal der Öffentlichkeit\nnach der äußeren und inneren Tatseite nicht ausreichend festgestellt ist. Das Landgericht hat nur allgemein unter Verweisung auf die Entscheidung in RGSt 75, 90 hervorgehoben, der\nAngeklagte habe die unzüchtigen Handlungen \"an einer Stelle\nvorgenommen, an der sie von unbestimmt vielen und unbestimmt\nwelchen Personen jederzeit wahrgenommen werden können\", Der\nBegriff der Öffentlichkeit ist an sich nicht verkannt (BGH\n4 StR 511/51 - JZ 1951, 600). Die Sachverhaltsschilderung bietet jedoch für diese Beurteilung keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Der Angeklagte entblößte sich vor dem Mädchen, als er mit ihm allein war; die Spielkameraden waren\nvorher weggelaufen. Der Tatort befand sich beim ersteinmal\nin der Nähe der etwas abseits vom Wohnhaus gelegenen Stallung der Familie WB. Ob hier ein Weg vorbeiführt, ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Vom benachbarten’ Fabrikgelände aus kann der Platz offenbar nicht eingesehen werden, weil\ndas Wohnhaus hinter einen hohen, langgestreckten Wall liegt»\nEs läßt sich daher nicht ausschließen, daß nur die Bewohner\ndieses Hauses, also ein eng begrenzter Personenkreis, Zutritt\nzu den Tatort hatten oder vom Hause aus wahrnehmen konnten,\nwas dort geschah. Im zweiten Fall spielte sich der Vorgang\n\n\"5\n\nan dem in der Nähe der elterlichen \\iohnung des Kindes gelegenen Feuerlöschteich ab. Jede weitere Angabe über die Örtlichkeit fehlt. Auch ist im Urteil nicht dargelegt, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, daß seine Handlungen von einer\nunbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltener Personen bemerkt werden könnten. Die unbestimmte Angabe, der Angeklagte sei sich der \"Umstände\" bewußt gewesen, genügt zur Feststellung des Vorsatzes .(oder bedingten Vorsatzes) hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit nicht.\n\nDa die Vergehen gegen § 1§ 3 StGB mit den versuchten Unzuchtsverbrechen in Tateinheit stehen würden, muß der Schuldspruch insoweit im ganzen aufgehoben werden.\n\nII.\n\nAuch die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDer äußere Tatbestand ist allerdings ausreichend festgestellt. Der Angeklagte begab sich am 22. Januar 1953 vormittags in die Volksschule in NW \"in der Absicht, sich Kindern unsittlich zu zeigen\", Die 14 Jahre alte Schülerin\nE@EEED- PAD, die gerade eine Freistunde hatte und sich allein\nin einem Klassenzimmer im ersten Stock aufhielt, hatte den\nAngeklagten vom Fenster aus beobachtet, als er die Schule betrat. In der Befürchtung, er werde sich an der im Flur hängenden Kleidung der Schulkinder vergreifen, trat sie auf den\nGang hinaus und schaute über das Treppengeländer zum Angeklagten hinunter. Als dieser das Mädchen bemerkte, drehte er\nsich zu ihm hin, schlug den Mantel zurück, knöpfte seine Hose\nauf und nahm seinen Geschlechtsteil in die Hand. Voller\nSchrecken lief die Schülerin in das Klassenzimmer zurück.\n\nDas Vorbringen der Revision richtet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder\nDenkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung aufweist,\nDer Beschwerdeführer will die Schule nur betreten haben, un\nSchüler festzustellen, die ihn vorher mit Steinen beworfen\nhatten. Dies hat er allerdings auch dem Schulwart HB argegeben, der ihn nach dem Eintritt in die Schule nach seinen\nBegehren gefragt hatte. Den Rat Hi. in der Pause wiederzukommen, wenn alle Kinder auf dem Hofe versammelt seien, befolgte er aber nicht. Vielmehr war er noch im Schulgebäude\nverblieben, als der Schulwart wieder seiner Arbeit nachgegangen war. Ein solches Verhalten eines Exhibitionisten widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs, wie die\nRevision meint. Mit einem Lehrer hat der Angeklagte in diesem Falle nicht gesprochen. Hier liegt offenbar eine Verwechslung mit dem späteren Vorfall vom 9. März 1953 vor, als der\nAngeklagte wiederum im Schulgebäude betroffen wurde, Ohne\nRechtsirrtum hat das Landgericht die Begründung, die der Angeklagte im ersten Fall für den Besuch der Schule angegeben\nhat, als Schutzbehauptung angesehen, weil er die Jungen, die\nihn angeblich mit Steinen beworfen haben, auf seinem Fahrrad\nleicht hätte einholen und stellen können. Der Vornahme einer\nOrtsbesichtigung bedurfte es zu dieser Feststellung nicht.\nOb die Örtlichkeit, an der sich dieser Vorfall abgespielt\nhaben soll, durch Vorhaltungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, kann das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen.\n\nZu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen\ndie Verwertung der Aussage der Schülerin EEp-PeD. Ob die\nVerteidigung in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, daß\näicse Zeugin vermindert zurechnungsfähig sei, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen, Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist\n\n„»-\n\nin dieser Hinsicht kein Beweisamtrag gestellt worden. Ob das\nErgebnis der Hauptverhandlung im Urteil richtig wiedergegeben\nist, karn das Revisionsgericht nicht prüfen. Der Tatrichter\nhat die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin einleuchtend dargelegt. Auf Grund der Aussage des Lehrers des Kädchens\nhat er sich davon überzeugt, daß kein Anlaß vorliegt, der Jugendlichen nicht zu glauben. Die Gründe, die den Rektor der\nSchule und den Schulwart zunächst von der Erstattung einer\nAnzeige abhielten, lagen nicht in der Person der Schülerin,\nsondern in der Ungeheuerlichkeit des von ihr gemeldeten Vorfalls, die an ihrer Schilderung zweifeln ließ. Erst das Vorkommnis vom 9. März 1953, bei dem der Angeklagte in derselben\nSchule mit unter dem Mantel weit geöffneter Hose und völlig\nentblößtem Unterleib betroffen wurde, räumte alle Bedenken\nhinweg.\n\nAuch das Landgericht hat diesem Ereignis mit Recht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Den vom Angeklagten angegebenen Gründen für seinen wiederholten Besuch dieser Schule und den verräterischen Aufzug, in dem ihn der schnell her-\n\nbeigeholte Polizeibeamte bei der körperlichen Durchsuchung\nantraf, hat es auf Grund der Bekundungen der hierüber vernonmenen .Zeugen mit rechtlich unangreifbaren Darlegungen jeden |\nGlauben versagt.\n\nDie Feststellungen über den Tathergang sind entgegen\nden Revisionsausführungen denkgesetzlich ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Die Beweisannahme des Tatrichters, daß der Angeklagte sich zu dem Mädchen hindrehte, als er es \"wahrgenommen\" hatte, steht nicht damit in Widerspruch, daß die Schülerin nicht genau sagen konnte, ob der Angeklagte zu ihr \"hingesehen habe; denn die letzte Bekundung bezog sich auf die\nZeit nach der Hinwendung des Angeklagten zu ihr, als er schon\n\ns az.\n\n0\ner Fairy\n\nner =\n\nseinen Mantel zurückgeschlagen, seine Hose aufgeknöpft und\nsein Glied in der Hand hatte. Der Grundsatz; \"Im Zweifel zu.\ngunsten des Angeklagten\" ist auch in diesem Falle nicht ver.\nletzt, weil sich die Überzeugung des Tatrichters von der\nSchuld des Angeklagten aus dem Urteil mit Sicherheit ergibt,\n\nDas Landgericht hat hier auch rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte die unzüchtige Handlung öffentlich vorgenommen hat, weil im Hausflur der Schule jederzeit\nKinder, Lehrer und andere Personen hinzukommen konnten. Die\nÖffentlichkeit des Tatorts ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 1§ 3 StGB nicht erforderlich (RGSt 73, 90; HRR\n1939, 1380; 1940, 641). Dagegen läßt das Urteil jegliche Feststellungen darüber vermissen, ob der Angeklagte wenigstens damit gerechnet und es gebilligt hat, daß unbestimmt welche und\nunbestimmt viele Personen hinzutreten und seine Entblößung\nwahrnehmen könnten, Die Tat geschah in dem - bis auf die Anwesenheit der Schülerin EMD-PED - menschenleeren Flur während des Schulunterrichts, also zu einer Zeit, in der Kinder\nund Lehrer sich in den Klassenzimmern aufhalten und ebenso\nwie sonstige Personen nur ausnahmsweise den Hausgang betreten. Die innere Tatseite bedarf daher noch näherer Darlegungen.\n\nDer Tatrichter hat es ferner unterlassen, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu\nprüfen. Die Erregung Öffentlichen Ärgernisses kann auch in\nTateinheit mit. tätlicher Beleidigung begangen sein.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht. Falls sich bei der neuen Verhandlung im Falle EUED-PEB Mängel am inneren Tathestand\ndes § 1§ 3 StGB ergeben sollten und eine Bestrafung wegen B®e-\n\nni)\nIn\n\n- 10 -\n\nleidigung nur am Fehlen eines rechtswirksamen Strafantrags\nscheitern sollte, müßte das Verfahren nach § 260 Abs 3 StPO\neingestellt werden, sofern die Nachholung eines wirksamen\nStrafantrags nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden\nkann (BGHSt 1. 231, 235).\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-40-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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