{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-16_4_StR_166_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"4 StR 166/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"70 |\n2323 022:\n\n4 StR 166/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n|\ngegen :\n\nden früheren Sparkassenangestellten Heinrich K EEEEEED\naus BEE, geboren am @. U __ I in PD.\n\n| }\nwegen fahrlässigen Falscheides . ‚\n\n|\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert|\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. PATER der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ip .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 6. Oktober 1955\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewäh- \\\nrung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n3\n\n\" - Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 — “\n\nGründe es\n\n‚Der Angeklagte verkehrte mit der Mündelmutter\ngeschlechtlich am 26. Septembar 1948. In dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelidhen Kindes beschwor er .\naber als Partei, der letzte Gaschlechtsverkehr habe\nam zweiten Sonntag im August 1948, d.h. noch vor der A\ngesetzlichen Empfä; gniszeit, stattgefunden; er wisse\ndas genau; es sei ausgeschlosden, dass er noch am 26.\nSeptember 1948 Verkehr gehabt 'habe; ein Irrtum sei\n\nnicht möglich. |\n|\n\nEnns\n\nDas Landgericht hat den kngeklagten wegen fahrlässigen Falscheides (§§ 163,:154 StGB) verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Rerhts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den: Erfordernissen des § 344\nAbs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist\nzum Schuldspruch unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat nicht ausschliessen können,\ndass der. Angeklagte bei seinar Eidesleistung der Auffassung wsr, der letzte Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter nabe am 8. August 1948 stattgefunden, und daß\n„er sich auch der Nöglichkeit eines Irrtums nicht bewußt\n\"war. Der Beschwerdeführer hat also nach der tatrichterlichen Überzeugung unbewusst | fahrlässig falsch geschworen. In Übereinstimmung nit fer Rechtsprechung des $Senats - 4 StR 73/52 S 14, abgedruckt in L- UNr 2 zu\n§ 3 StGB - hat das Landgericht die Eidesverletzung darin\n\n. wollen, zumal da die Neufassung erst wenige Tage vor\n\nv\n\n. unsicheren Anhalt in dem Uhrendiebstahl dafür hatte\nund die Schwäche seiner Gedächtnisstütze wegen der ent-\n\nsung entgegen standen, und tatrichterlich würdigte.\n\nerblickt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bekundung sein Wissen als über jeden Zweifel erhaben hinstellte, während er in Wahrheit nur einen geringen und\n\ngegenstehenden Ergebnisse der Beweisaufnahme bei sorgfältiger Überlegung auch hätte erkennen können. Diese\n\nÜberzeugung hat die Strafkammer in einer rechtlich nicht\nangreifbaren Weise dadurch gewonnen, dass sie den Umstand, der für die Arinahme des Beschwerdeführers sprach,\nin Beziehung setzte zu den Vorgängen, die seiner Auffas-\n\ni .\n\nBei der Strafzuniessung lässt das Urteil jede Erörterung des § 23 StGB vermissen, obwohl sich die Prüfung\n..ger Strafaussetzung geradezu aufdrängte. Die Strafkan-\n‚mer hebt hervor, dass der Beschwerdeführer kurz vor\n\"Vollendung des 21. Lebensjahres stand, noch nicht vorbestraft ist und befürchtet haben mag, eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung werde sein berufliches Fortkommen bei der Sparkasse beeinträchtigen. Wenn dann das\nLandgericht auch zur Abschreckung anderer in ähnlicher\nVerfahrenslage eine erhebliche Strafe für geboten hält,\nso kann der Senat daraus noch nicht mit genügender Sicherheit entnehmen, der Tatrichter habe damit zugleich\nein öffentliches Interesse an der Vollstreckung bejahen\n\nder Hauptverhandlung in Kraft getreten war und deshalb\nnoch tibersehen worden sein kann (BCH 4 StR. 59/54 vom\n29. April 1954, 2 StR 15/54 vom 5.März 1954).\n\ncr ee\n\n-A-\n\nWegen der Rechtsmittelkosten verweist der Senat\nauf DRiZ 1954, 70 und BGHSt '5, 52.\nKrumne Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-166-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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