{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-16_4_StR_125_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"4 StR 125/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„T63\n4.StR 125/5 2324 075\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Frenz M ED aus AU, geboren\nan. CEREEEED ED ir Te.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 12, üktober 1955;\nsoweit es den ingeklagten MW betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen\nÜbertretung der §§ 1, 8 Abs 2, 49 StVO entfällt, Tie\nSache wird zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat,\n\nIm ührigen wird die Revision des Angeklagten verwor-\n\nfen.\nVon Rechts wegen\n\n\"Tan\nFr\n\n-2_-\n\nGründen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Führerschein sowie mit Übertretungen der §§ 1.\n\n8 Abs 2. 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von fünf kKonaten verurteilt worden, Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer frühere Nitangeklagte RW fuhr mit seinen\nPersonenkraftwagen auf der Kieinbahnstrasse zur Bahnhofstrasse in Neheim-Hüsten, um nach links auf diese\neinbiegend zu seinem Hotel zu gelangen. Die Bahnhofstrasse.ist Vorfahrtstrasse und als solche auf der Kleinbahnstrasse durch ein Verkehrsschild kenntlich gemacht. An\nder Einmündung beider Strassen herrschte damals lebhafter Verkehr. REED hielt zunächst wenige Keter vor der\nEinmündung an; dann fuhr er, da er die Bahnhofstrasse\nZrei sah, in weitem Bogen nach links in diese ein Gleichzeitig näherte sich von links der Angeklagte auf seinem\nMotorrad. Als RW in langsamer Fahrt bereits zur Kitte der 7,20 m breiten Bahnhofstrasse gelangt war, war\nder Angeklagte auf etwa 25 m herangekommen. Er steuerte\nnun sein Kraftrad zunächst nach links, um vor dem Personenkraftwagen vorbeifahren zu können, suchte dann aber\nwieder nach rechts auszuweichen und fuhr dabei mit dem\nVorderrad seines Kraftrades gegen den linken vorderen\nKotflügel des Personenkraftwagens, der mit seinem vorderen rechten Rade etwa 2,50 m vom rechten Bordstein der\nStrasse entfernt war. Der Angeklagte wurde durch den Anprall verletzt; sein Beifahrer erlitt so schwere körperliche Schäden, dass er bald verstarb.\n\nDie Revision des Angeklagten kann keinen vwesentlichen Erfolg haben.\n\n1.) Die von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Annahme des „andgerichts, der Angeklagte habe\ndas Leichtmotorrad gesteuert, können nicht durchgreifen.\nInsoweit handelt es sich um eine verfahrensrechtlich einwand£frei getroffene Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Dem Tatrichter ist auch entgegen der\nAuffassung der Revision nicht vorgeschrieben, welche Schlüsse er aus den Bekundungen der Zeugen und den Gutachten der\nSachverständigen ziehen und welche Beweistatsachen er zur\n\nGrundlage seiner Überzeugung machen will. Die Beweiswürdigung des Lanägerichts verstösst weder gegen Denkgesetze noch\ngegen \"Grundsätze der Beweiswürdigung\"; da das Landgericht\nvon der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war, kam auch\ndie Anwendung des Grundsatzes, im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, nicht zur Anwendung.\n\n2,) Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten\nSachverhaltes ist von folgendem auszugehen: Der Angeklagte befand sich zwar auf der Vorfahrtstrasse; das besagt‘\naber noch nicht, dass RW verpflichtet war, die Kreu- °\nzung nicht zu befahren, wenn ein anderes Fahrzeug auf der\nBahnhofstrasse sichtbar wurde; dann wäre deren Überquerung\nkaum möglich gewesen. Er durfte davon ausgehen, dass der\nAngeklagte seine volle Aufmerksamkeit auf die Strasse und\ndie sich auf ihr abspielenden Verkehrsvorgänge richten\nund daher in der ZJage sein werde, diese richtig zu beurteilen und bei seiner weiteren Annäherung sachgemäss zu\nhandeln. Von diesen Grundsätzen ist das Jandgericht ausgegangen; seine auf die Besonderheit des gegebenen Falles\n\ngegründete Annahme, bei genügender Aufmerksankeit hätte\nder Angeklagte erkennen können, dass er durch die Fahr-\n‚weise des RW nicht genötigt werde, nach links auszuweichen, lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen.\nDer Angeklagte hatte genügenden Raum, um auf seiner rechten Seite hinter dem Wagen des RW ungehindert vorbeizufahren. Dass er sich in seiner Fahrweise hatte verwırren lassen, führt das Landgericht ohne Rechtsirrtun\nauf die Tatsache zurück, dass sein Blut in diesem Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von 1,86 O/oo aufwies,\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§ 315 a Abs 1\nNr 2, § 316 Abs 2 StGB) und mit Fahren ohne Führerschein\n(§ 24 Abs 1 Nr 1 StVG, § 5 StVZO) lässt mithin keinen\nkechtsfehler erkennen. Im Schuldspruch hat lediglich die\nVerurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs 2, 49 StVO\nzu entfallen; letztere Vorschrift hat nach ihrer Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch\nden Charakter einer Hilfsvorschrift (BGH in NJW 1954,\n\n810 Nr 15).\n\nAuch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verkehrswidriges schuldhaftes Verhalten\ndes Reschak hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint; es war daher auch kein Mitverschulden bei der\nStrafbildung zu berücksichtigen, Das Landgericht hat jedoch, offensichtlich versehentlich, nicht geprüft, ob\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt\nwerden kann (§ 23 StGB, BGH in NJW 1954, 928 Nr 16 und\n\n4 StR 59/54 vom 29. April. 1954). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Sache an das landgericht zurückzuverweisen; im übrigen kann die Revision keinen Erfolg ha-\n\nben.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-125-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-125-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.763221+00:00"}}