{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-15_4_StR_310_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"4 StR 310/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Der B\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! | ' 7323 021\n\n> mu up de ums m mieln up zumem mn upEn En ce vum em din Hnmen nertub an ame ae de re An din de de [air Amnäht Mmsiin ammime an de un ambume aan un\nR a,\n?\n\nGesetz: | 2 Abs 1, 31, 41, 71 StVZO, 7 Abs +, 49 StVO\n\n73 StGB rer:\n\nRechtssatzs Wer in verkehrsuntüchtigem Zustande mit einem den: “\nVorschriften der Strassenverkehrszulassungsordnung\n\nüber die Beschaffenheit der Fahrzeuge nicht entspre-\n\nchenden Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, verletzt die\n\nmehreren Strafgesetze durch eine und dieselbe Hand-\n\nlung ‘(§ 73 StGB). | %\nj\n\n%\nEZ ur\n\nAktenzeichens 4 StR 310/54\n\nBeschluß des BGH vom 15. Juni 1954 0IG Hann\n\n* Je\n\n. ..\n\nH “..\n' ..\n\n-Tol\n\n4 StR 310/54\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Büromaschinenmechanikermeister Walter K ERENEEEND\n\naus REP, geboren an ED. ED EB in zu,\nwer'en Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bindesgerichtshofs nach‘ Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 1954\ngemäß § 121 Abs 2 GVG beschlossen;\n\nVer in verkehrsuntüchtigem Zustende mit\neinem den Vorschriften der Strassenverkehrszulassungsorädnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge nicht entsprechenden Kraftwagen em Verkehr teilnimmt, verletzt die mehreren Strafgesetze durch ein\nund dieselbe Handlung (§ 73 StGB).\n\nGründe z3-\n\nDer Angeklagte fuhr nach Alkoholgenuß mit seinem Kraft.\nwagen, dessen Bremsen nicht in Ordnung waren, nach Rheine.\nNach einer Fahrstrecke von etwa 500 m, während der er mehrfach in Schlangenlinie die Straßenseiten gewechselt hatte,\nhielt er sein Fahrzeug an und bat einen hinzugekpmmenen\nPolizeibeamten, ihn nach Hause zu fahren, da er nicht mehr\n\nsteuern könne.\n\nPar\"\n2\n\nFARE\n\nSF\n\nEu u U EI 0.\n\n4°\n\nDas Amtsgericht in Rheine hat den Angeklagten wegen\nÜbertretung der §§ 2; 71 StVZO zu Haftstrafe und wegen\nÜbertretung der §§ 41, 71 StVZO zu Geldstrafe verurteilt;\naußerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen, Seine ‚Berufung beschränkte der Angeklagte auf die Verurteilung wegen Fahrens in fahruntüich.\ntigem Zustand. Das Landgericht wies sie mit der Maßgabe\nzurück, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle.\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt\nund die Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt. Das zur\nEntscheidung zuständige Oberlandesgericht in Hamm will das\nRechtsmittel verwerfen, sieht sich daran jedoch durch das\nUrteil des Bayerischen Obersten Landessserichts vom 25. November 1952 (VRS 5, 129) gehindert. In Übereinstimmung mit\ndem Vorderrichter, aber im Gegensatz zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist es der Auffassung, daß die vom Angeklagten begangenen Übertretungen miteinander in Tatmehrheit stünden, die Beschränkung der Berufung demnach zulässig gewesen sei. Es hat gemäß § 121 Abs 2 GVG die Sache R\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vor\ngelegt. E=\n\nha\n&\n[|\n\nDie Voraussetzungsn dieser Bestimmung sind erfüllt.\nVon der Beantwortung der Vorlegungsfrage hähgt die Entschei;\ndung über die Revision ab: Ist Tatmehrheit gegeben, so\n\"konnte die Berufung wirksam auf einen Teil des Urteilseprt\nches beschränkt werden. Gegenstand der Revision ist dann. h\nnur noch die Verurteilung aus §§ 2, 71 StVZO. Liegt Tateliheit vor, so war die Beschränkung der Berufung rechtlich ®\nunwirksam, Daren könnte auch der Umstand hichts ändern, dad\ndas Amtszericht Tatmehrheit angenommen hat (RGSt 59, 317)»\n\nEr PETER\nsn 7\nDat Dh\n\n„Jo.\n\nIn der zu entscheidenden Rechtsfrage tritt der Senat\ndem Bayerischen Obersten Iandesgericht bei.\n\n1. In seinem Vorlegungsbeschluß geht das Oberlandesgericht davon aus, daß ein-echtes Unterlassungsdelikt mit\neingm gleichzcitig verwirklichten Begehungsdelikt nicht\nin Tateinheit stehen könne, Damit befindet es sich in Übereinstimnung mit einer feststehenden Rechtsprechung (RGSt 68,\n315, 3175 BayObIG VRS 4, 362). Nach seiner Auffassung stellt\naber die Übertretung der §§ 7 Abs 1 Satz 2, 49 StVO, 31\nAbs !, 41, 71 StVZO ein echtes Unterlassungsdelikt dar, denn\nnach diesen Bestimmungen habe der Führer eines Fahrzeuges\ndie Pflicht, dafür zu sorgen, daß sich das von ihm in den\nVerkehr gebrrchte Fahrzeug in ordnungspemäßem Zustand befinde. Das strafwürdige Verhalten bestehe deshalb nicht\ndarin, daß der Kraftfehrzeugführer mit einem Fahrzeug fahre,\ndessen Bremsen nicht in Ordnung sind; sein tatbestendmäßiges Verhalten liege vielmehr darin, daß er es unterlassen\nhebe, vor Antritt der Fahrt oder wenigstens vor deren Fortsetzung den dem Gesetz entsprechenden Zustend der Bremsen\nherbeizuführen. Damit verkennt das Oberlandesgericht die\nRechtsnatur der angeführten Vorschriften. Sie verpflichten\nnicht zu einem Tun, dessen Unterlassung mit Strafe bedroht\nwird; sie verbieten vielmehr die Teilnahme eines Fahrzeuges am Straßenverkehr, dab sich nicht in einem den getroffenen Anoränungen gemäßen. Zustand befindet. Tatbestand des\nhier in Frege stehenden Strefgesetzes ist also nicht das\nUnterlassen der Herstellung eines bestimuten Zustandes,\nsondern ein Tun, nämlich Has Inbetriebsetzen eines fehruntüchtigen Fahrzeuges. Befindet sich dieses nicht mehr\n\nim Verkehr, erfordert, das Gesetz nicht, daß es den für den\n\nwe 22\nwe re =\n. ..\n\nu.\n\nzusammentreffen, ist in der Rechtsprechung allerdings nicht\n\nmt\n\nverkehr vorgesehenen Vorschriften entspricht. Das ergibt\ngich eindeutig daraus, daß § 7 StVO in den Abschnitt B\nder Streßenverkehrsordnung eingegliedert ist, der vom\nFehrzeugverkehr handelt, während § 30 StVZO die Grundregel\naufstellt, Fehrzeuge ulißten so ausgestattet sein, daß ihr |\nverkehrsüblicher Betrieb b niemend schädige oder mehr als\nUnvermeidbar geföhrde, behindere oder belästige. Dem alsdann folgenden § 31 StVZO hat der Gesetzgeber die über-\n‚schrift \"Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge\" voran\ngestellt. Aus allen diesen Einzelheiten ergibt sich, daß\nder Gesetzesbefehl auf ein Unterlassen gerichtet ist und\nder Tatbestand des Strafgesetzes durch das verbotswidrige\nHandeln erfüllt wird. Sie grenzen nicht, wie das Oberlandes\ngericht meint, jediglich den Kreis der möglichen Täter ab.\n\n2. Auch aus der Natur der hier in Betracht kommenden\nstrefbaren Handlung als Dauerdelikt lassen sich, entgegen\nder Auffassung des Oberlandesgerichts,; keine durchgreifende\nBedenken gegen die Annahme herleiten, daß die Übertretung\nder §§ 2, 71 StVZO und die Verletzung der §§ 7, 49 StVO,\n31, 4, T1 StVZO tateinheitlich begangen wurden. Die Frage,\nob andere Straftaten, die während eines Dauerdeliktes verübt werden, mit diesem tateinheitlich oder in Tatmehrheit\n\nimmer gleich beantwortet worden. Sie stellt sich aber im \\\nvorliegenden Falle gar nicht. Beide Übertretungen wurden\nmit dem Inbetriebsetzen des fehlerhaften Fahrzeuges began-:\ngen und endeten mit dem Anhalten des Kraftwagens. Eine und\n‚dieselbe Handlung, nämlich das Inverkehrbringen des Kraftwa:ens, stellt unter dem Gesichtspunkt der Fahrsicherheit..\n\n]\nf\n|\n+\n\nI\ndes Führers den Verstoß gegen §§ 2, 49 StVZO, unter\ndem Gesichtspunkte des Zugiendes des benutzten\nFahrzeuges die Übertretung der §§ 31, 41, 71 StVZO,\n7, 49 StVO dar. Es liegt aleu bei natürlicher Betrachtung\neine Handiung vor, die unter verschiedener rechtlicher\nWirdigung den Tatbestend mehrerer Strafgesetze verwirklicht. Sonach ist der Fall der Tateinheit gegeben (§ 73\nStGB). Die Entscheidung äts Reichsgerichts HRR 1937,\n\n1631, euf die sich des Oberlandesgericht zur Stütze sei-\n\nner abweichenden Auffassung beruft, betrifft den Fall,\ndaß während der Begehung bines Dauerdeliktes (Fehren\n\nmit schlechten Bremsen) durch Außerachtlassung der Vorfahrt eines anderen eine fahrlässige Tätung begangen\nwurde. Er unterscheidet sich von der hier zur Aburteilung\nstehenden Tat eben dadurch, daß nicht alle Straftaten\nauf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses durch\neine und dieselbe Handlung verwirklicht wurden. Auch die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 4, 133 steht der\nhier vertretenen Auffassung nicht entgegen.\n\nIn Übereinstimwung mit dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht ist daher die Vorlegungsfrage dahin zu\nbeantworten, daß zwischen den verwirklichten Straftat-\n\n+\n}\n\nPar 2 7 | ZUBE\n\n- » „vw\n\nbeständen Tateihheit besteht.\n!\n\n. |\ng Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\\ bundesanwalts.\n\nKrumme Engels - Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\n1\nf %\n! .\n|\n|\n: |\n'\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/4-str-310-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/4-str-310-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.411014+00:00"}}