{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-03_4_StR_97_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"4 StR 97/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"71\n2324 014\n\na StR 9\"\n\n——\n\nSL\nun\nIP\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geflügelzuchtmeister Karl-Emil PEEEEENES zus\nDEEP (THE), Keboren am @: ED GE in\nNo@HEEED) :: EEE,\n\nwegen Unzucht mit einen Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juni 1954. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\neis Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr: in der Verhandlung.\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angelilagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 4. Dezember 1953\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nru\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen zu einer üesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. “\n\nDie. Strafkammer hat im wesentlichen festgestellt:\nDer Angeklagte, der eine Geflügelzucht betreibt, ist\n\nder Nachbar des Bauern REMEMEB. Bei diesem wurde die\norı D: EEE ED geborene Euny Te als Pflegekind untergebracht. Sie war bereits damals, obwohl erst\nzwölf Jahre alt, körperlich gut entwickelt, so dass sie\nin ihrer äusseren Erscheinung den Eindruck eines etwas\nhöheren Lebensalters machte. Geistig bewegt sie sich nahe der Grenze zum leichten Schwachsinn.\n\nIm Spätsommer des Jahres 1950 ging der Beschwerdeführer mit Emmy in das Bruthaus und nahm an ihr unzüchtige Handlungen vor. Einige Zeit nach diesem Vorfall kehrte\nder noch jugendliche Sohn alter des Bauern Riil> auf\nden elterlichen Hof zurück. Es kam zwischen ihm und Emmy\nNe mehrmals zum Geschlechtsverkehr. Zu Pfingsten\n1951 war der Angeklagte zugegen, wie Keiib wieder mit\ndem liäächen geschlechtlich verkehrte. Anschliessend ging\nder Beschwerdeführer mit Emmy auf deren Zimmer und berührte\nsie erneut unsittlich. In beiden Fällen kam ihm das Kind sehr\nentgegen.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nPPSAER ZEPREEEEEEE BASE r r\n\nrn...\n\n. stand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat, ist\n\n-3-\n\nDie Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt\nund daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte\nzweimal mit Emmy NW unzüchtige Handlungen vorgenommen und damit in zwei Fällen den äusseren Tatbe-\n\nwit Rechtsgründen an sich nicht angreifbar. Der Tatrichter\nhat nicht verkannt, dass die ständig wechselnden, wenig\nbestimmten und nicht sehr klaren Angaben der Jugendlichen\nmit Vorsicht aufzunehmen waren, Er ist jedoch, in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sechverständigen.\n\nzu der Überzeugung gelangt, dass die Darstellung des\nMädchens in ihrem Äern zutreffe, insbesondere dass der\nWert ihrer Aussage weder durch ihre Erinnerungsschwäche\nnoch durch bewusste Yahrheitswidri:lkeiten oder unbewusste Verwechslungen entscheidend beeinflusst sei. Was\ndie Revision dagegen anführt, kann das Revisionsgericht\nnicht berücksichtigen, Es handelt sich um unzulässige An- |\ngriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (8§ 261, 537 StPO). Einen Verstoss gegen äie Gesetze ,\nder Logik oder die Lebenserfahrung lässt diese nicht erkennen, Dies gilt auch von der Erwägung der Strafkamner, es!\nsei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sich’ der Beschwerdeführer der erotischen\nAtmosphäre und den -— zumindest im zweiten Fell - massierten geschlechtlichen Angriffen des liädchens entzogen\nhabe, ohne es unsittlich zu berühren. Das Landgericht hat\ndabei den Besonderheiten der zu beurteilenden Vorfälle\n\nund der Eigenart des Angeklagten: erkennbar Rechnung getragen. Es hat zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass er infolge mangelnder Ercktionsfähigkeit\n\n7\n\nzur Ausführung des Geschlechtsverkehrs nicht in der\nLage war. Die Strafkammer hat aber anderseits erwogen,\ndass die gegenüber Frauen bestehenden Hemmungen, auf\ndie er sich berief, bei einem Kind nur in geringem Umfange vorhanden waren.\n\nDagegen sind die Ausführungen der Strafkammer zur\ninneren Tatseite nicht haltbar. Das Landgericht ist davon\nausgegangen, dass mit Rücksicht auf den körperlichen Entwicklungsstand der Jugendlichen dem Beschwerdeführer\ndie genaue Kenntnis ihres Alters nicht hinreichend\nsicher nachzuweisen sei. Er habe jedoch in beiden Fällen\nzumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Strafkammer begründet diese Annahme im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:\n\n\"Er hat selbst erklärt, dass, als die OENB»\nnackt vor ihm gelegen habe, ihm zum Bewusstsein\ngekommen sei, es handele sich um eine Winderjährige, so dass er davon Abstand genom:nten habe, sie\n\nzu berühren. Der Angeklagte war sich also nach\nseiner eigenen Einlassung der Bedenklichkeit seiner\nHendlungsweise im Hinblick auf das Alter des kKädchens voll bewusst. Seine Einlassung, er sei sich\nnur im zweifel darüber gewesen, ob es bereits 16\nJahre alt sei - ein Alter über 14 Jahre habe er\n\nohne weiteres angenommen - hat ihm das Gericht nicht\ngeglaubt, zumal er vor dem Amtsgericht Iserlohn\n\nem 30.3.1953 selbst erklärt hat, geglaubt zu haben,\nsie sei über 14 Jahre alt. Nur auf diese Altersgrenze bezogen sich also damals seine Zweifel.\n\nDies konnte auch euf Grund ihres tatsächlichen Alters gar nicht anders möglich sein. Die N\n\nwar damals 12 1/2 Jahre alt. Wenn sie auch über ihr\nAlter hinaus körperlich gut entwickelt war, so\nkonnte doch kein Zweifel darüber bestehen, dass sie.\nsich noch nicht auf der Grenze von 15 zu 16 Jahren\nbefand „.... Es konnte sich also, und zwar in beiden\nFällen, nur um die Grenze zu 14 Jehren handeln co»\nTrotz dieses Zweifels hat er die laten gewollt und\nausgeführt. Dabei war ihm das Alter letztlich gleichgültig.\"\n\nDiese zum Teil nicht leicht verständlichen Darlegungen\nlassen das Vorkom:.en von Denkfehlern nicht als ausgeschlos.\nsen erscheinen, sind jedenfalls nicht frei von rechtlichen\nBedenken-\n\nEs ist nicht ersichtlich, wie die Einlassung des\nAngeklagten, ein Alter des lüiädchens über 14 Jahre habe\ner in beiden Fällen ohue weiteres engenommen, mit dem\nHinweis darauf widerlegt werden konnte, er hebe vor dem\nAmtsgericht sclbst erklärt, geglaubt zu haben, Emmy sei\nüber 14 Jahre alt. Damit hatte er, soweit ersichtlich,\nin diesem Punkt genau dasselbe gesagt wie in der Hauptverhandlung. Ob und was übrigens der Beschwerdeführer\nüber seine Altersvorstellungen hinsichtlich des Läädchens\ngegebenenfalls bei der Polizei angegeben hatte, erwähnt\ndie Strafkammer nicht.\n\nWenn er geglaubt haben sollte, Emmy sei schon älter als\n14 Jahre, so fehlte es ihm an dem erforderlichen bedingten\nVorsatz, und es ist nicht verständlich, wie der Tatrichter\ndiesen Glauben als Zweifel bewerten kann. Darauf, ob für\ndie Sstrafkammer keine Zweifel bestanden, kommt es nicht an\nEntscheidend ist allein, was sich der Angelilagte vorgestellt hat. Das Landgericht hat auch die auf Grund der\nEinlassung des Beschwerdeführers im Bereich der Löglichkeit liegende Deutung ausser Acht gelassen, dass er\nder irrigen Auffassung war, das geschützte Alter bei solchen\nJugendlichen ers.recke sich (wie bei der Verführung) bis\nzu 16 Jahren. Nahm er dies an und glaubte er, Emmy sei\nzwar älter als 14, aber vielleicht noch nicht 16 Jahre\nalt, so würde es sich bei ihm insoweit um ' ein Wahnverbreche!\n\ngehandelt haben (vgl RGS+t' 42, 94; 66, 126) und\nallenfalls Beleidigung (BGH NJW 1954, 847 Nr 23)\nin Betracht kommen (vgl aber § 194 StGB; BGESt 1,\n235)»\n\nWenn das Landgericht abschliessend ausführt,\ndas Alter des Liädchens sei dem \\ngeklagten letztlich gleichgültig gewesen (vgl dazu BGH NJW 1953, 152),\nso widerspricht das den unmittelbar vorausgehenden Feststellungen, wonach er sich gerede besondere Gedenken\nüber des Alter des kinder ;emacht hatte. Der Sachverhalt liegt also anders als derjenige, der dem Urteil des\nSenats vom 11. Februar 1954 - 4 StR 822/53 - zu Grunde\nlag.\n\nDes Urteil muss aus diesen Gründen mit den Feststellungen aufgehoben vwierden. Es erschien dem Senat\nangemessen, die Sache gemäss § 354 Abs 2 StPO an ein\nbenachbartes Landgericht zurückzuverweisen, das mit der\nSache noch nicht befasst war.\n\nSollte es wieder zu einer Verurteilung kommen,\nso wird gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 23 StGB\n\n-17-\n\nnF zu prüfen sein (vgl dazu: BGH 2 StR 54 vom\n23. April 1954).\n\nGroß Krumme Hülle\n\nEngels Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-97-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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