{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-03_4_StR_824_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"4 StR 824/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Str 824/52 | 0}\n\nImNamen des Volkes ,\n| 2324 049\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Richard IgG aus VEED-Ap (RED),\ngeboren am MD. EEE ED in warm / Te,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EBENE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Ge-\n\nschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Giessen vom 7.\nFebruar 1952, soweit der Beschwerdeführer\nverurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee ee ee\n\nass\n\nBen I 7 BE\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die\nVerletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) ist unbeachtlich, soweit sie\ndie den Nangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Wer mit den \"übrigen Sachverständigen\" gemeint ist, sagt die Revision nicht. Ausser\ndem Kürschnermeister DB sind noch der Pelztierzuchtmeister Ep und der Tierarzt Dr.BB gehört worden.\nDas Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob nicht der\nVorsitzende die von der Revision vermisste weitere Aufklärung erfolglos versucht, hat. Auf die Vernehmung des\nSachverständigen Petzold war allseitig verzichtet worden.\n\nDie Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte des Betruges zum Nachteil von Züchtern schuldig\ngemacht hat, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen ist er gegenüber den Abnehmern\nals ein leistungsfähiger Unternehmer, Erzeuger und Exporteur aufgetreten, der er jedoch nicht war. Er hat ihnen\ndurch das Versprechen laufender Abnahme der Jungtiere zu\ngünstigen Preisen zumindest die Deckung ihrer Unkosten\nund einer angemessenen Arbeitsentschädigung in Aussicht\ngestellt. Um lediglich reklamehafte, erkennbar übertriebene Anpreisungen (vgl auch RGSt 71, 333, 334) hat es sich\ndabei nicht gehandelt. Durch die garantierten Zusicherungen\n\nKun un ah TE. Ze 0022 2 Sour BER AO\n\nhat der Angeklagte die Interessenten veranlasst, den verhältnismässig hohen, den wahren Wert -— besonders bei den\nhäusen -— nicht unerheblich übersteigenden Preis für die\nZuchtpaare zu entrichten. Hierdurch wurden wenigstens diejenigen Käufer in ihrem Vermögen geschädigt, denen ihre\nJungtiere nicht abgenommen, insbesondere nicht bezahlt\nworden sind, denen gegenüber der Angeklagte also seine Zusage nicht eingehalten hat.\n\nDen Schaden hat das Landgericht, wie seine Darlegungen\nerkennen lassen, nur in der Zahlung eines zu hohen Kaufpreises gesehen, nicht in dem entgangenen Gewinn (vgl auch\nRGSt 77, 401, 402). Die eingetretene Vermögensschädigung\nwurde bei den Züchtern, denen später ihre Jungtiere nicht\nabgenommen, jedenfalls nicht bezahlt wurden, nicht dadurch\nausgeglichen, dass ihnen mit dem Erwerb der Zuchtpaare ein\n- wertloser - Änspruch auf Abnahme der zu züchtigenden Jungtiere erwuchs. Die diesen Vermögensschaden verursachenden\nUmstände hat der Angeklagte unter den Voraussetzungen des\nbedingten Vorsatzes in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen. |\n\nSoweit sich die Revision hiergegen wendet, können\nihre Angriffe keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer\nhat selbst zugegeben, dass der von ihm übernommene Betrieb\nunter seinem Namen lief und dass er Kenntnis von den Werbeschriften, den Rundschreiben und deren Inhalt hatte. Die\nStrafkammer hält ferner für erwiesen, dass noch zu der\nZeit, als der Betrieb in Frankfurt geführt wurde, Garantiescheine ausgegeben und Druckpostkarten versandt worden sind: Aus dem Urteilszusanmenhang ist die Überzeugung\ndes Tatrichters zu entnehmen, dass dies durch den Ange-\n\nklagten oder mit seinem Einverständnis durch den bevollmächtigten Vertreter E@EEB geschehen ist.\n\nDie durch Täuschung bewirkte Irreführung der Interessenten wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass in\nder erwähnten Nr 7 der Zuchtanweisung bemerkt wurde, dass\nder Rückkauf (d.h. der Ankauf) der Jungtiere grundsätzlich\ndurch den Verkauf der Fertigware bedingt sei; denn \"die\nGarantiescheine bewirkten, dass der letzte Zweifel schwand\".\nDass einigen Züchtern angesichts des in Aussicht gestellten\nhohen Ankaufspreises von 1,50 DM je Jungtier - anscheinend\nspäter — Bedenken wegen der Durchführbarkeit der Pläne des\nAngeklagten kamen, hinderte ihre Täuschung nicht (vgl auch\nRGSt 70, 255). Das Landgericht hebt zwar bei der Strafzumessung selbst hervor, dass mit der den Züchtern gebotenen\nGewinnaussicht naturgemäss ein gewisses Risiko verbunden\nwar. Damit sollte jedoch ersichtlich nicht gesagt werden,\ndass es sich auf Seiten der Abnehmer um gewagte Geschäfte\ngehandelt habe. Das Risiko lag für sie vielmehr darin, daß\nnicht jedes Zuchtpaar seine Aufgabe erfüllte oder zur Übernahme geeigneten Nachwuchs lieferte und von den geworfenen Jungtieren nicht alle bei den Züchtern oder auf den\nTransport zur Abnahmestelle am Leben blieben.\n\nDer Angeklagte hat zwar geltend gemacht, an die Verwirklichung seiner Idee geglaubt zu haben. Die Strafkammer ist ihm aber darin nicht gefolgt. Sie hat der Überzeu\ngung Ausdruck gegeben, der Beschwerdeführer habe als ein\nliann, der mit Zahlen umzugehen verstand, mit der Köglichkeit gerechnet, dass sich seine Pläne nicht verwirklichen\nwürden, dass er also sein Garantieversprechen nicht werde\neinhalten können. Er habe damit gerechnet, dass seine Hand-\n\nre rat ET a nen\"\n\nlungen einen Irrtum hervorrufen, dass die Züchter gerade\ndadurch zur Hingabe des hohen Kaufpreises veranlasst und\nhierdurch in ihrem Vermögen beschädigt würden. Das alles\nhabe er in Kauf genommen. Seine Bemühungen um die Konstruktion von Maschinen, die Erlangung von Patenten und\num die Fertigstellung des Baues (in NEED) schlössen\ndiesen bedingten Vorsatz nicht aus. Die Erlangung von Vermögensvorteilen sei der Beweggrund seines Handelns, auch\nsei er sich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bewusst gewesen.\n\nDiese Darlegungen halten an sich der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn das Landgericht von Inkaufnehmen spricht,\nso hat es damit ersichtlich gemeint, dass der Angeklagte den\nmöglichen Erfolg seines Handelns gebilligt habe. Sein bedingter Vorsatz wurde nach der erkennbaren Annahme der\nStrafkammer durch seine nur sehr allgemeinen und nie verwirklichten Pläne einer Gewinnung von Impfstoffen, Heilmitteln und Abfallerzeugnissen nicht in Frage gestellt.\n\nDas Urteil muss jedoch, soweit der Beschwerdeführer\nverurteilt ist, aus folgenden Gründen aufgehoben werden:\n\nDie Strafkammer hebt hervor, dass der Angeklagte \"eine\ngrosse Anzahl Züchter\" bezw. \"eine sehr grosse Zahl von\nMenschen\" geschädigt habe, und dass sich seine betrügerischen Handlungen über einen längeren Zeitraum erstreckt\nhätten. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen indes\ndie Annahme zu, dass der Tatrichter den Umfang der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers weiter als zulässig bemessen hat. Jedenfalls hat er ihn nicht klar umrissen. Der ziffernmässigen Feststellung des jedem einzelnen\n\nAbnehmer entstandenen Schadens bedurfte es zwar nicht\nunbedingt (RGSt 49, 21, 29; 51, 204, 210). Auch die Feststellung der Person jedes einzelnen betrogenen Abnehners\nwar nicht unumgänglich notwendig (vgl auch RG LZ 1931 Sp\n715, 718). Bei einer fortgesetzten Handlung, wie sie das\nLandgericht hier angenommen hat, mag unter Umständen eine\nzusammenfassende Beurteilung statthaft sein (vgl RG 12\n1915 Sp 847). Indessen bedarf es auch in solchem Falle der\neindeutigen Feststellung, welche llindestzahl von unselbständigen Einzelhandlungen in Betracht kam (BGH 4 StR 261/53\nv 22. Oktober 1953; 1 StR 218/53 v 2. Februar 1954). Die\nbisherigen Feststellungen des Landgerichts genügen diesen\nAnforderungen nicht.\n\nDie bei seinem Eintritt in das Unternehmen bereits\nerfolgten Zusagen und Verkäufe hat die Strafkammer zwar\ndem Beschwerdeführer ersichtlich nicht zur Last gelegt,\nferner nicht die Verkäufe, die bis zum Ausscheiden der\nbeiden Teilhaber - 10. August 1950 - vorgenommen worden\nsind. Der Eröffnungsbeschluss nennt die \"Zeit von Mai 1950\nbis Februar 1951\". Dagegen hebt der Tatrichter mehrfach\nden 10. August 1950 als -anscheinend für ihn massgebenden -\nStichtag hervor... Anderseits erwähnt das Landgericht,\ndass der Angeklagie bis Ende 1950 / Anfang 1951 seine\ngeldlichen Verpflichtungen gegenüber den Züchtern im\ngrossen und ganzen erfüllen konnte. Soweit dies der Fall\nwar, kann die Annahme einer Vermögensbeschädigung dieser\nAbnehmer zweifelhaft sein. Zwar vermag auch eine Vermögensgefährdung nach Lage des Einzelfalles eine Schädigung darzustellen (RG HRR 1940, Nr 1270; BGH 4 StR 356/53 v 3. September 1953). Die Strafkammer nimmt jedoch zu dieser Frage\nkeine Stellung. Sie legt lediglich sehr allgemein dar, daß\n\nPar\n\ndie Ansprüche der Züchter - also offenbar sämtlicher\nInteressenten - auf Abnahme ihrer Jungtiere wertlos\ngewesen seien. Es ist den Feststellungen nicht mit\nSicherheit zu entnehmen, ob der Tatrichter damit auch\ndiejenigen Abnehmer gemeint hat, deren Ansprüche bereits Ende 1950 bis Anfang 1951 befriedigt worden sind.\nZudem lässt die Tatsache dieser Befriedigung einer anscheinend erheblichen Zahl von Züchtern die Annahme nicht\nals ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer\n- wenigstens in den ersten Monaten seiner Alleintätigkeit - noch damit gerechnet hat, die Abnehmer oder einen\nTeil von ihnen, etwa aus dem Erlös weiterer Zuchtpaar- -\nVerkäufe zufriedenstellen zu können. Denkbar ist allerdings auch, dass diese Teilbefriedigungen systemlos und\nmehr oder weniger willkürlich oder entsprechend dem energischen Drängen einzelner Abnehmer erfolgten. Wäre dies\nso gewesen, dann läge die Annahme nahe, dass auch diese\nZüchter wenigstens in ihrem Vermögen gefährdet gewesen\nsind. -— Anderseits erwähnt die Strafkammer, dass sich bereits im Jahre 1950 eine Anzahl von Abnehmern wegen Nichterfüllung ihrer Ansprüche mit Eingaben an die Behörden\ngewandt haben. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt\nsich daher kein klares Bild über den Umfang der Schuld\ndes Beschwerdeführers.\n\nWenn die Strafkammer nur diejenigen Züchter als geschädigt und betrogen angesehen hätte, deren als \"Altschulden\" bezeichnete, gegen den Angeklagten erhobene\nAnsprüche sich im März 1951 auf etwa 12 000 DM beliefen,\nso würde sich daraus keine grosse Zahl ergeben, wenn man\nberücksichtigt, dass durch den Angeklagten ungefähr\n22 000 Zuchtpaare abgesetzt worden sind, und wenn man\n\n)\n€?\n\nJe Züchter im Durchschnitt etwa einen Anspruch von 100 DM\nzugrunde legen wollte.\n\nAnderseits hat das Landgericht, ohne dies allerdings\nklar auszusprechen, dem Beschwerdeführer die durch die\nGeneralvertreter vorgenommenen Verkäufe nicht zur Last\nlegen wollen. Es ist auch einstweilen nicht ersichtlich,\ninwiefern er auch hierfür strafrechtlich verantwortlich\nsein sollte.\n\nDer bisher nicht genügend geklärte Sachverhalt nötigt\njedenfalls nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs,\nsondern des Urteils im ganzen, mit seinen Feststellungen.\nDer Umfang der Schuld könnte durch den Wegfall einer Anzahl von Teilakten vermindert sein (BGH 4 StR 232/52 v\n16° Oktober 19525 4 StR 409/58'v 25. Februar 1954).\n\nDie Aufhebung des Urteils gibt dem Tatrichter Gelegenheit, dem Vorbringen. der Revision nachzugehen, dass\nnach Änderung des Abrechnungsverfahrens den Züchtern erwachsene Schäden möglicherweise auf - vom Beschwerdeführer\nnicht gebilligte - Unregelmässigkeiten der Kreisvertreter\nzurückzuführen seien.\n\nDass er, wie die Revision geltend macht, derartige\nVorkommnisse streng gerügt habe, ist allerdings den, bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach hat er.\nvielmehr die Vertreter teils gelobt, teils angespornt. -\nkeiter wird zu prüfen sein, ob und inwieweit der Angeklagte während seiner ersten Freiheitsentziehung in der Lage\nwar, weitere Betrugshandlungen zu begehen und sie begangen\noder solche seiner Vertreter trotz erkannter Rechtspflicht\nnicht verhindert hat.\n\nEinige Generalvertreter haben übrigens noch \"Altschulden\" (es werden 6 900 DM als Mindestbetrag erwähnt)\nnachträglich beglichen. Die Tatsache dieses späteren\nZusgleichs bereits eingetretener Vermögensbeschädigungen\nkönnte für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Bei\ndieser war das Landgericht allerdings nicht genötigt,\nstrafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Auch in solchem\nFall ist der Verwirklichungswille des Täters ein unbedingter. Zudem ist die Anführung aller Gesichtspunkte\nder Strafbemessung weder nötig noch möglich. Ferner ist\nes rechtlich nicht angreifbar, wenn der Tatrichter aus\nder Kraftwagenbenutzung und den sonstigen Umständen des\nFalles den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer habe während der fraglichen Zeit ein besseres Leben geführt als vordem.\n\nFür die neue Verhandlung könnte die Zuziehung eines\nhirtschaftssachverständigen zweckmässig sein.\n\nGroß Krumme Hülle\nEngels Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-824-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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