{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-03_4_StR_821_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"4 StR 821/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2324 020\n\n_StR_ 821/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändäler Karl Sch EEE aus KEED-OU, geboren arı GE. ED GEB in KERED,\n\nwegen fahrlässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesänwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1, Februar 1952 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-r\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nfahrlässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei lHonaten und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt, Seine Revision rügt\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1; Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmässig erhoben, Sie\nführt nicht an, welche der Strafkammer bekannt gewesenen Umstände den Tatrichter zur Vornahme weiterer Ermittlungen hätte drängen sollen. Ausserdem sind die zu verwendenden Beweismittel nicht bezeichnet (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2,\n168). Soweit die Revision geltend macht, dass die tatsächlichen Feststellungen unvollständig seien, wird hierauf bei\n\nErörterung der Sachbeschwerde eingegangen,\n\n2, Diese ist nicht begründet. Die Feststellungen tragen\ndie Verurteilung, Der Angeklegte ist selbständiger Schrotthändler und ausserdem Mitarbeiter der Firma StB. SB\nund CE entwendeten am 29. März 1951 aus einer Femsprechleitung Kupferdraht, Sie teilten sich die Beute, jeder bekam etwa 4 - 6 kg. Als Sch am nächsten Morgen bei\nder Firma St@D zwecks Verkaufs seines Anteils vorsprach,\ntraf er dort den Beschwerdeführer an. Dieser erklärte, er\nkönne den Draht, der wegen seiner grünlichen Farbe sofort\nals Leitungskabel zu erkennen war, (so) nicht annehmen.\nSchroth müsse ihn erst unkenntlich machen. GEW brachte\nseinen Anteil am selben Tage zum Schrottgeschäft des Ange- .\nklagten und übergab den Draht dessen Ehefrau, Abends holte\nsich CEEEEEB von dem inzwischen zurückgekehrten Beschwerdeführer den Kaufpreis ab, Der Angeklagte fragte nicht nach\nder Herkunft der Ware, trug den Ankauf auch nicht in das\nTrödlerbuch ein. j\n\nune en\n\nrin. een! |\n\nk\n(1\nss\n»\n.\n.\n\nDanach ist die Auffassung der Strafkammer rechtsbedenkenfrei, dass der Angeklagte die entwendete Metallmenge beim\nBetrieb seines Schrotthandels angekauft hat. Auch gegen die\nAnnahme fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 18 UnediMete\nbestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\nDas Landgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass\nder Beschwerdeführer den seiner Ehefrau von CB übergebenen Draht besichtigt und geprüft hat, bevor er ihn annahm und\nbezahlte. Dass dies aber der Fall war, ergibt sich aus den\nZusammenhang der Urteilsgründe als die der Lebenserfahrung entnommene Überzeugung des Tatrichters, Anderseits hat die Strafkammer festgestellt, dass die angekaufte Ware Draht der gleichen Art war, wie ihn Schroth dem Angeklagten angeboten hatte,\n\nDer Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl dazu RGSt 60, 349 ff;\nBGH 4 StR 388/51 vom 4. Oktober 1951) hat das Landgericht ohne Rechtsverstoss damit begründet, dass der im Altmetall erfahrene Angeklagte den Draht bedenkenlos annahm und keinerlei\nFragen nach der Herkunft der Ware stellte,\n\nWas die Revision über angeblich im Lande Hessen vorübergehend aufgetauchte Zweifel wegen der Fortgeltung des UnedlMett\nund seiner Anwendung vorbringt, ist unbeachtlich, Der Angeklagte war erst drei Monate vorher wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt und dadurch gewarnt worden, Auf seine jetzigen\nEinwendungen gegen jene Verurteilung einzugehen, verbietet\nsich schon aus dem Gesichtspunkt der Rechtskraft, Dass der Be\nschwerdeführer mit Gewinnstreben gehandelt hat, ergibt sich\naus der Sachlage (vgl BGH 4 StR 876/53 v.l4.April 1954).\n\nAuch die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen,\n\nDas Landgericht erwähnt zwar bei der Strafzumessung,\nder Angeklagte habe bereitwillig alle angebotenen Metalle\nangekauft und damit für die Ablieferer einen Anreiz zum Erwerb solchen Metalls unter allen Umständen, sei es auch durch\nDiebstahl, geschaffen. Diese Wendung könnte, für sich betrachtet,rechtlich bedenklich sein; denn gerade diese - an sich\ndurchaus zutreffenden - Erwägungen haben den Gesetzgeber mit\ndazu bestimmt, den § 18 UnedlMetG zu schaffen (vgl auch R6St\n58, 103, 104; 60, 350). Ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestendes oder der Zweck der Vorschrift dürfen aber nicht nochmals bei der Strafzumessung strafschärfend verwertet werden\n(RGSt 70, 220, 223). Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt jedoch, dass das Landgericht sagen wollte:\nDer Angeklagte habe sich trotz der Verbüßung beträchtlicher\nFreiheitsstrafen und ungeachtet der kurz vorher erfolgten\nVerurteilung wegen fahrlässigen Ankaufs gestohlener Metalle\nnicht davon abhalten lassen, im jetzigen Fall bereitwillig\nund in einer besonders fahrlässigen Teise solche Gegenstände zu erwerben. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers liegt also nicht vor, Die Verteidigung erhebt denn auch in dieser Richtung keine besonderen\nAngriffe,\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle “ Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-821-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-821-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.940721+00:00"}}