{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-03_4_StR_817_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"4 StR 817/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f 4_ StR 847/52\n\n[G\n\n2324 0:0 °°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Heinrich Je aus OlEEEEEEEEND-S t HEEEEED,\ndort geboren am @. ED ED.\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1954, an der teilgenomuen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Sei.bert\n\nals beisitzende Richter,\n\nSteatsanwalt EEEEBND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ja wird das\nUrteil des Landgerichts. in Duisburg vom i0. Januar 1952,\nsoweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden, weil er sein gebrauchtes Motorrad gegen Federvieh' eingetauscht hat, das der Bergmenn CM in der Zeit vom\n5. Juli bis zum 20. August 1951 aus verschiedenen Ställen in der\nOrtschaft Sterkrade gestohlen hatte. Seine Revision rügt. Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg\nhaben:\n\nDas Landgericht hat die Beweisregel des § 259 StGB angewandt und auf Grund dieser bedingten Vorsatz des Angeklagten\nangenommen. Das ist rechtsirrig, weil aus der gesetzlichen Vermutung nur der bestimute Vorsatz hergeleitet werden darf (RGSt\n55, 204, 206; 64, 4; BGH 4 StR 638/51 vom :3. Juni 1952). Zulässig wäre es.auf Grund der Beweisregel zur Festellung des be--\nstimmten Vorsatzes zu gelangen und hilfsweise den unmittelbaren\nNachweis des bedingten Vorsatzes ohne Zuhilfenahme der gesetzlichen Beweisvermutung für erbracht anzusehen (BGH 4 StR 753/5\nvom 15. Hai 1952; 4 StR 567/52 vom 23. April. 1953; 4 StR 27/53\nvom 26. November 1953),\n\nDie Umstände, aus denen der Angeklagte nach der Ansicht\ndes Tatrichters die strafbare Herkunft der Tauschgegenstände\nhätte erkennen müssen, waren zwar geeignet, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnis aufzudrängen. Auffallend war schon, wie\ndas Urteil mit Recht hervorhebt, dass Güsset den Angeklagten, |\nder für das Motorrad entweder Geld oder 25 bis 30 Hühner haben\nwollte, zuerst gesagt hatte, er habe beides nicht, aber sich\ntrotzdem bereit fand, ihm 30 Hühner für das Rad zu geben. Sodann\nlieferte er nicht bloß Hühner, sondern auch einen Hahn, Küken\nund Puten. Er bıachte die Tiere nicht auf einmal, sondern nach\nund nach, jedesmal sogleich nach Ausführung des Diebstahls in\n\nen en\n\n- 3-\n\nden ersten Morgenstunden, so dass er den Beschwerdeführer aus\ndem Schlaf wecken wüßte. Einige Tiere, die er in einem nassen\nSack befördert hatte, waren unterwegs erstickt. Die Entschuldigung CD, er bringe das Federvieh so früh morgens, um\nbei seiner Frau nicht aufzufallen, konnte dem Beschwerdeführer\nnach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Darlegungen des\nLandgerichts nicht glaubhaft erscheinen. Nach alledem bestehen\ngegen die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zwecks Nachweises des bestimmten Hehlereivorsatzes des Beschwerdeführers keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision vermißt jedoch mit Recht eine ausreichende\nFeststellung der Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 StGB. Als\nVorteil kommt unter Umständen zwar auch die schnellere Befriedigung einer zu Recht bestehenden Forderung in Betracht; denn\nder erstrebte Vorteil braucht nicht rechtswidrig zu sein. Intgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob der\nHehler tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. Es genügt, wenn\ndas Streben danach die Triebfeder seines Handelns war Jedoch ist\ndas erkmal \"seines Vorteils wegen\" nur dann erfüllt, wenn der\nHehler seine Lebensverhältnisse durch den Erwerb einer auf strafbare Weise erlangten Sache in irgendeiner Weise günstiger gestalten will. Das trifft bei einem entgeltlichen ürwerb jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Sachen ebenso günstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise bekommen kann, die Vertragsleistungen sich also vor allem gleichwertig gegenüberstehen\n(RGSt 54, 3425'58, 1225 65, 544). Wenn sich der Angeklagte zur\nAnnalıme der gestohlenen Tiere als Tauschgegenstand nur deshalb\nentschlossen haben sollte, um Güsset das von ihm begehrte Motorrad überlassen zu können, während er selbst sein Bedürfnis\nnach Vergrösserung seines Hühnerbestandes ebenso günstig - unte!\nVerwendung seines ihm entbehrlich gewordenen Motorrades als\nTauschgegenstand - anderweitig hätte befriedigen können, würde\nes an einer Vorteilsabsicht sicherlich fehlen. Auf Grund des\n\n-4-\n\nTauschvertrages war der Beschwerdeführer jedenfalls zur Abnahme der gestohlenen Hühner nicht verpflichtet. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts konnte er sich auch von den\nbindenden Wirkungen des Vertrages befreien, sobald sich herausstellte. dass CB aus ijangel an Mitteln unfähig war, die Gegenleistung auf strafrechtlich einwandfreie Weise rechtzeitig\nzu erbringen (vgl § 326 BGB). Da er Güsset das llotorrad noch\nnichtübergeben hatte, brauchte er nicnt zu fürchten, durch die\nAufhebung des Vertrages Schaden zu erleiden.\n\nDie noch fehlenden Feststellungen können dem Urteilszusammenhang nicht entömmen werden. Das Urteil muss deshalb auf--\ngehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwissen werden.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-817-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-817-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.919265+00:00"}}