{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-03_4_StR_77_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"4 StR 77/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RT | | 9\n2324 046\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbohrunternehmer Klaus U ED aus vB, dort\ngeboren an amumunnn GEM,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Hagen vom 16. März 1953, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe 3\n\nDie Arbeiter Heim und Hape entwendeten ihrem Arbeitgeber einen Treibriemen und alsbald danach unter Mitwirkung\ndes Vertreters AB einen zweiten; dss Landgericht hat sie\ndeswegen rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt.\n\nBeide Riemen wurden an die Firma TOEEEEEEEE> für 2 600 DM\nverkauft. - Dabei trat der Angeklagte als Verkäufer auf in Kenntnis der unredlichen Herkunft der Ware und in Erwartung eines\nGewinns, der ihm dann auch in Höhe von 200 DM zufiel..\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbezeichnet die Urteilsfeststels,ungen als unzureichend (§ 267\nAbs 1 StPO) und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Sachverhaltsdarstellung der Hehlerei genügt den Anforderungen des } 267 Abs 1 StPO und begegnet auch keinen Bedenken sachlichrechtlicher Art. Das Vorbringen der Revision\nverkennt, dass der Senat zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht\nberufen, sondern an die Festswellungen des Tatrichters gebunden\nist, soweit seine Schlussfolgerungen möglich sind (§ 337 StPO).\n\nDagegen lässt das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen zum inneren Sachverhalt des tateinheitlich angenommenen\n-Betruges und zu der Frage vermissen, weshalb der Beschwerdeführer insoweit mit Täterwillen und nicht bloss mit Gehilfenvorsatz zum Verkauf des Diebesgutes mitgewirkt hat. Darin liegt\nein Verstoss gegen § 267 Abs 1 StPO. Dieser Verfahrensmangel\n\nnötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange,\n\nGroß Krumme Engels\nHülle . . Beibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-77-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-77-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.898793+00:00"}}