{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-03_4_StR_20_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"4 StR 20/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[?\n2324 048\n\n4_StR_20/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Wilhelm K EB aus Vemp-E ii,\ngeboren an. ED ED in Kin (OB);\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde und Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaetsanwalt EREEEERED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Oktober\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\"über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDen ini. um nn En\n\nei mt nun ste\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte nahm im Jahre 1955 etwa fünfzehnmal unzüchtige Handlungen mit der 14 Jahre alten Doris\nDEEEEB vor, indem er sich von ihr mit der Hand oder\ndurch Kundverkehr geschlechtlich befriedigen liess.\nDafür bekam sie jedesmal l bis 3 DM. Pfingsten 1953\nbesuchte ihn Doris zusammen mit ihrer 13 Jahre alten\nFreundin kargret PB in seiner Wohnung. Die Kädchen\nentkleideten sich und legten sich zu ihm ins Bett. Er\nliess Doris an seinem Glied spielen und berührte sie\nan ihrem Geschlechtsteil und an der Brust. largret fasste er ebenfalls an die Brust. Die beiden kädchen erhielten von ihm zusammen 5 DM. Am nächsten Tage kam es abermals zu unzüchtigen Handlungen mit Doris. Das Landgericht\nhat den Angeklagten von der Anklage regen Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und tätlicher Beleidigung\nfreigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des § 1§ 5 StGB durch\nNichtanwendung. Sie muss Erfolg haben.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt\nund deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die\nsachlich-rechtliche Rüge greift durch.\n\nDie festgestellten unzüchtigen Handlungen sind ihrer Art nach geeignet, die weibliche Geschlechtsehre zu\nverletzen. Dies hat das Landgericht nicht verkannt.\nRechtsirrig ist jedoch seine Ansicht, eine Beleidigung\nsetze objektiv voraus, dass die Verletzten das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber als Ausdruck der Missachtung empfunden haben; denn dann wäre die Beleidigung\n\neines Kindes, dem das Bewusstsein seiner Ehre noch gänzlich fehlt, schlechthin ausgeschlossen (RGSt 10, 3725 70,\n245, 250; 755 179, 183).\n\nFür den äusseren Tatbestand der tätlichen Beleidigung kommt es euch nicht entscheidend darauf an, dass\ndie Kädchen zur Zeit der Begehung der Tat schon ent jüungfert, geschlechtlich haltlos waren und sich dem Angeklagten freiwillig für Geld zur Verfügung gestellt haben: Die\nBescholtenheit der Kädchen beseitigt die Rechtswidrigkeit\nder Ehrverletzung an sich nicht. Ein rechtlich beachtliches Einverständnis, das als Verzicht auf die Geschlechtsehre angesehen werden könnte, scheidet bei einem Kinde unter 14 Jahren grundsätzlich aus (RGSt 45, 344; 75, 179, 182),\nIm übrigen setzt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Jugendliche das erforderliche\nVerständnis für Wesen und. Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre hatte (BGH 4 StR 443/51 vom 2. November 1951;\n3. StR 1352 vom 12. November 1953; 4 StR 731/53 vom 28, Januar 1954; vgl 4 StR 438/53 vom 12. November 19535 4 StR 780/5)\nvom 8, April 1954 zu § 174 Nr 1 StGB; RG HAR 1938, 777; RGSt\n75, 179). Bei Doris DEEP, die erst seit kurzem dem geschützten Alter entwachsen war, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden, Ihre allzu frühen geschlechtlichen\nErfahrungen kann sie durch an ihr verübte Unzuchtsverbrechen (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) erworben haben. Sie können\nsich au? die Entwicklung ihres sittlichen Urteilsvermögens\nin geschlechtlicher Hinsicht eher. hemmend als fördernd ausgewirkt haben (RG JW 1931, 1365 Nr.27; HERR 1938, 777).\n\nEine Beleidigungsabsicht ist zur Verwirklichung des\ninneren Tatbestandes nicht erforderlich; es genügt das Be-\n\nAA -\n\nwusstsein des Täters, dass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist (BGHSt 1, 291). Dies würde entgegen der\nAnsicht des Landgerichts selbst dann nicht ausgeschlossen\nsein, wenn der Beschwerdeführer die Mädchen als Dirnen angesehen haben sollte, weil sie sich ihm für Geld zur Ver-\n“fügung gestellt haben. Der Beleidigungsvorsatz des Angeklagten, der die Jugendlichen für vierzehnjährig hielt,\nkönnte nur dann verneint werden, wenn er nach dem Wesen\nder Mädchen angenommen hat, dass diese schon volles Verständnis für die Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre\n\nünd ihrer Preisgabe hatten (RG HRR 1938, '77). In dieser\nHinsicht lässt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen, Ein Verbotsirrtum kommt nach der Sachlage nur in Betracht, falls der Beschwerdeführer ohne Verschulden angenommen haben sollte, die Einwilligung der Kinder schliesse das Unrecht seines Vorgehens aus (BGHSt 2, 194).\n\nDer Tatrichter hat auch rechtsirrtümlich unterlassen\nzu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an den Mädchen deren erziehungsberechtigte Eltern beleidigt hat. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem der Feststellung, ob und in welchem Masse sich die Eltern um die Erziehung ihrer Töchter gekümmert haben, ob sie ihre Führung\nüberwacht, und welche Massnahmen sie - bei Kenntnis ihrer\nVeranlagung - ergriffen haben, um ihr dirnenhaftes Gebaren\nzu verhindern. Zum Nachweis des inneren Tatbestandes muss\n' geprüft werden, ob der Täter sich bewusst war, durch sein\nVerhalten gegenüber den Jugendlichen auch die Ehre der um\nihre Kinder besorgten Eltern zu verletzen (BGH NJW 1951;\n531 Nr 21; 4 StR 585/51 vom 22. November 1951; 4 StR 767/53\n\n.— |\n\nwit tee “\n\n-5-\n\nvom 18. März 1954; RG JW 1938, 790 Nr 6; 1879 Nr 6). Die\nEhrenkränkung der Eltern stände unter diesen Voraussetzungen in gleichartiger Tateinheit mit der Beleidigung\nder Töchter (R6GSt 70, 245; 250).\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das noch zu prüfen haben wird, ob die Eltern auch\nfür sich selbst einen rechtswirksamen Strafantrag gestellt\n\nhaben.\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-20-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-20-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.877891+00:00"}}