{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-26_4_StR_86_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"4 StR 86/54","doktyp":null,"leitsatz":"e Verhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere Strafe als sie nach dem\nUnrechtsgehalt der Tat. zu erwarten\nist, so müssen die Urteilsgründe die\nAbweichung an den Besonderheiten des\nFalles verständlich machen.","text_plain":"er das Hechschiasenerk | 2304 007 92\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nun A Pemmem— em 0 m GE tEE Gm Een Emm m mie dh: ehr ame am > aminan EIER Sb oma Gen aumanan Aut Ci MR amn en\n\nGesetz: StPO § 267 Abs 3\n\nRechtssatz:e Verhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere Strafe als sie nach dem\nUnrechtsgehalt der Tat. zu erwarten\nist, so müssen die Urteilsgründe die\nAbweichung an den Besonderheiten des\nFalles verständlich machen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 86/54\nUrteil des BGH vom 26. Mai 1954 LG Essen\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1 ) den Bergmann Hans Fr aus Ep >\ngeboren am@. m in EM, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2.) den Bergmann Willi _ B MB aus Tan Ku, z<-\nboren an. ED EB in Eee. 8\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Schmatloch in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pelchen bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wiedmann\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 12. November 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer L wegen Körperverletzung\nund der Beschwerdeführer B@&B wegen Beihilfe\ndazu verurteilt istz die gegen TB gebildete\nGesamtstrafe entfällt. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in\nBochum zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfi\nA wo\n\nmn Cu ma fun are GER Arab HE HE ER a un u\n\nDer Angeklagte IMDB glaubte beim Knobeln in einer\nGastwirtschaft mit dem Händler Enge 24 Zigaretten gewonnen zu haben, was dieser jedoch bestritt. Als Ereggn\nsich später auf dem Heimweg befand, ging LEW ihn nach,\n“ forderte die Zigaretten und schlug Enge nieder, als\ndieser mit der Hand abwinkte. LE nahm 80 Zigaretten\nan sich. BED war auf Bitten von LEW nmitgegangen, um\ndiesem notfalls bei der Schlägerei zu helfen.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass LB\nden Entschluss, mehr als 24 Zigaretten zu entwenden, erst\nfasste, als er die gewonnenen Zigaretten an sich nahm, und\nhat ihn deshalb nur wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls im strafschärfenden fückfall von etwa 55 Zigaretten\nverurteilt, BEP nur wegen Beihilfe zur Körperverletzung.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten;\ndagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Kachprüfung nicht stand, soweit er sich auf die Körperverletzung\n\nbezieht.\n\nDas Landgericht hat dafür gegen den Täter eine Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und\ngegen den Gehilfen eine Strafe von neun Nonaten Gefängnis\nverhängt. Die Sühne überschreitet nach der Erfahrung des\nSenats bei weitem den Rahmen der üblichen Tatvergeltung\nfür eine einfache Körperverletzung. Das Urteil sagt selbst,\ndie Tat habe keine allzu grossen Folgen gehabt, sie sei\nunter dem Einfluss von Alkohol begangen und ausgelöst\nworden dadurch, dass Erg es ablehnte, einen vermeintlichen Anspruch des Lee zu erfüllen. Als strafschärfend\nwertet das Urteil den brutalen Faustschlag gegen den Kopf\n\nund die erheblichen Vorstrafen der Angeklagten, von denen\nes aber nur die rückfallbegründenden Diebstahlsstrafen\nerwähnt; ob die Beschwerdeführer nach ihren Vorstrafen\nRohlinge sind, denen wegen vergleichbarer, ähnlicher\nVerfehlungen endlich das Handwerk gelegt werden muss,\nvermag der Senat dem Urteilsinhalt nicht zu entnehmen.\n\nDas Revisionsgericht verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Strafzumessungsgründe nicht überspannt\nwerden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Begründung im Einzelfall den Strafausspruch trägt. Bei Straf--\nsachen mit typischen Taten und Tätern braucht sich der\nTatrichter keiner langen Ausführungen zu befleissigen,\num’ eine Strafe verständlich zu machen, die sich im herkömmlichen Rahmen hält. Eine eingehendere Begründung ist\nhingegen da vonnöten, wo die Strafe wesentlich schärfer\nausfällt, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsge--\nhalt der Tat erfahrungsgemäss erwarten sollte. Der Tatrichter muss dann die Abweichung an den Besonderheiten\ndes Falles verständlich machen. Lässt er es daran fenlen\n- wie das hier der Fall ist -, so liegt nicht nur ein\nVerstoss gegen § 267 Abs 3 StPO vor, weil dann die bestimmenden Umstände nicht erkennbar sind, sondern mög-\n\n_ licherweise auch eine Verkennung von Wiesen und Zweck der\nStrafe und damit eine Verletzung sachlichen Rechts\n(v. Weber, MDR 1949 S 389).\n\nDer Strafausspruch kanı daher nach der bisherigen\nBegründung nicht bestehen bleiben, Die Verweisung an ein\n\nanderes Tatgericht erschien dem Senat sachdienlich (§ 354\nAbs 2 StPO).\n\nGroß Krumme Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/4-str-86-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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