{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-26_4_StR_814_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"4 StR 814/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 814/52\n\n23:; 042 7°\nIn Namen des Volkes |\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer August Friedrich C EB aus Da-CED- EEE, geboren an EB. ED ED in cr,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Ep\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsetelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n. 21. Dezember 1951 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nDer mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen Begünsti-\n\ngung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.\nDie erlittene Untersuchungshaft von über vier Nonaten hat\ndie Strafkammer nicht angerechnet.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers, die Verletzung\nsachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch\nErfolg:\n\nIm August 1951 waren aus vier Weinbergen und teilweise aus oder von gewaltsam geöffneten Weinberghäuschen\nverschiedene Metallgegenstände, Werkzeuge und Geräte entwendet worden.- .Um diese Zeit traf der Angeklagte, der mit\neinem Motorrad unterwegs war, einen ihm unbekannten Manri.\nDieser bot ihm 5,- DM, wenn er ihn nach Bensheim fahre.\nDer Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden und nahm\ndas Geld an. Sie gelangten zu einem Feldweg, wo der -arımbehinderte- Mann erklärte, er wolle einen Sack holen, der\nangeklagte müsse ihm dabei helfen. Der Fremde holte Ay\naus einem Feld einen mit sperrigem und klirrendeii uk\n\nprall gefüllten Sack. Dann.brachte er noch einen üok\n\nsack herbei, worauf der Beschwerdeführer den Seesack aufnahm. Ihn wurde hierbei klar, dass der Sack Diebesgut\nenthielt, und dass er dem Dieb bei der Bergung seiner\nBeute half. Beide gingen nunmehr mit den Säcken zu dem\nKotorrad. Als sie hierbei beobachtet wurden, warf der Unbekannte den Seesack fort. Anschliessend fuhr ihn der Angeklagte bis Zwingenberg.\n\nDie Annahme der Strafkammer, dass sich der Beschwerdeführer der sachlichen Begünstigung schuldig gemacht habe,\nwird von den Feststellungen getragen. Entgegen der Behauptung der Revision ist vom Landgericht ausdrücklich\n\n-3-\n\nfestgestellt, dass der Unbekannte der Täter der Einbruchsund Metalldiebstähle war: Die Annahme der Revision, die\n Vortat sei unter den Voraussetzungen des 8 248 a StGB\nbegangen, ist durch nichts begründet. Die Beute war ersichtlich wertvoll. Die Feststellungen .der Strafkammer\nergeben zudem nichts. dafür, dass der Unbekannte, der\n\ndem Angeklagten 5,- DM geben konnte, aus ilot gehandelt\nhätte (vgl auch § 50 Abs 2 StGB).\n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer nach Begehung seiner Straftaten\nwissentlich Beistand geleistet hat (§ 257 Abs 1 Satz 1\nStGB; vgl auch BGHSt 4, 132, 133). Was die Revision hiergegen in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, richtet sich\nin unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Das Beistandleisten lag\nnach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts bereits\nin dem Kittragen des Seesacks zum Kotorrad. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte dem\nTäter den Beistand gewährt hat, um diesem die Vorteile\nseines Verbrechens zu sichern. Es ist dabei unerheblich,\nob der Geschädigte Heinrich Sch die in dem Seesack\ngefundenen beiden Zangen nicht mit völliger Sicherheit\nals sein Eigentum wiedererkennen konnte. Es ist weder\nfür den Schuldspruch noch für das Strafmass von entscheidender Bedeutung, ob die Diebesbeute, die der Angeklagte sichern half, aus drei oder vier Weinbergen\nstammte. Zudem befand sich Beute aus drei Diebstählen\n(Fälle SCHE, KB und SCHE) allein schon in dem\n\neinen weggeworfenen Sack.\n\nAus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich\nhinreichend, dass der Angeklagte Kenntnis von der Vortat hatte, und dass er mit Begünstigungsabsicht gehan-\n\nwe.\n\n- 4-\n\ndelt hat. Letzterer Annahme steht nicht entgegen, dass\nihm auch daran gelegen gewesen sein mag, sich seinen\nbereits erhaltenen Fuhrlohn zu erhalten oder Unannehnlichkeiten zu vermeiden (OGHSt 2, 220, 224). Die Revision wendet sich vergeblich gegen die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters.\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\ngreifen ebenfalls nicht durch, Die Verteidigung übersieht, dass die Untersuchungshaft keine Strafe, sondern\nFolge der Straftat ist (§ 60 StGB; RGSt 29, 75, 76; 52,\n191, 193).\n\nJedoch unterliegt die Nichtanrechnung. der Untersuchungshaft aus einem anderen Grunde rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat dies damit begründet: der\nAngeklagte habe die Tat \"in verbissen-skrupelloser\nWeise entgegen besserem Wissen\" .geleugnet. Die Anrechnung der Untersuchungshaft kann zwar versagt werden,\nwenn das Leugnen des Angeklagten auf mangelnde Unrechtseinsicht und damit auf eine grundsätzlich rechtsverneinende Haltung schliessen lässt (BGHSt 1, 103, 105).\nOb der Tatrichter dies zum Ausdruck bringen wollte,\nlässt sich seinen sehr knappen Darlegungen nicht entnehmen. Das Landgericht hat möglicherweise nicht erwogen, dass das Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie vom Selbsterhaltungstrieb\nund der Furcht vor Strafe bestimmt wird (OGHSt 2, 219,\n220). Auch hatte der Beschwerdeführer im wesentlichen\nnur den Zeitpunkt seiner Erkenntnis, dass es sich um\neine unrechtmässige Sache handele, auf einen etwas\nspäteren Termin, nämlich das Wegwerfen des Seesacks\nverlegt wissen wollen.\n\nDie Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung der\nUntersuchungshaft ist Bestandteil der Strafzumessung.\nDaher muss das Urteil im Strafausspruch, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden, während die Revision im übrigen zu verwerfen ist.\n\nGroß Krumme Hülle\nDr. Augustin . ... Seibert\n\nPaPT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/4-str-814-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/4-str-814-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.775805+00:00"}}