{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-26_4_StR_54_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"4 StR 54/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 343\n\nRechtssatzs Unter den Begriff der Untersuchung fallen nicht\nsolche Nachforschungen, dic ein Polizeibeanmter\nlediglich zur Behebung eines polizeiwiädrigen Zu-\n\n\"standes anstellt. |\n\nAktenzeichen: 4 StR 54/54\nUrt. 4.BCH v. 26. Mai 1954 LG Arnsberg\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Amtssekretär a.D. Anton Ho EB aus\nNEED EB, zeboren an EB. ED ED in Ta.\n\nwegen Körperverletzung im Ant u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen habenzs\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in Ger Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr, (> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nArnsberg vom 23. Oktober 1953 samt den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war von 1941 bis Februar 1943 Leiter der Polizeiverwaltung des Antes HB. In dieser\nZeit ließ er drei ausländische Arbeiter, die ihren Arbeitgebern entlaufen, aber von der Gendarmerie wieder aufgegriffen und ihm vorgeführt waren, mißhandeln, um sie zur\nAngabe ilırer Personalien, ihres bisherigen Arbeitsplatzes, des Tages und Grundes ihrer Arbeitsaufgabe sowie ihres seitherigen Aufenthaltsorts zu veranlassen. Zwei Fremd»\narbeiter bedrohte er zum gleichen Zweck mit einer Knallkorkenpistole, einen davon ohne Erfolg, weil der Beärohte die Ungefährlichkeit der Waffe erkannte. sinem weiteren Vorgeführten versetzte der Angeklagte aus Wut darüber,\ndaß dieser zunächst gelogen hatte, eine Ohrfeige.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in vier Fällen, wegen Nötigung und wegen Nötigungsversuchs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefüngnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt unrichtige Anwendung des sachlichen\nStrafrechts.\n\nI.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten wendet sich zunächst\ngegen die innahme des Landgerichts, bei allen Taten lägen\ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur\nBeseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 1947, 65) vor,\n\nso daß die Verjihrung gemäß § 3 aa0 geruht habe.\n\nDaß die Vergehen im Amte aus politischen Gründen\nnicht bestraft worden sind, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt; die Fremdarbeiter konnten als Angehörige von Feindstaaten es damals nicht auf sich nehmen,\ndas .ihnen zugefügte Unrecht anzuzeigen. Die vom Angeklagten vertretene einschränkende Ausle gung, die Nichtverfolgung solcher Straftaten müsse gerade für den Nationalsozialismus kennzeichnend gewesen sein, es dürfe sich daher\nnicht um Kriegserscheinungen gehandelt haben, die auch in\nanderen kriegführenden Ländern aufgetreten seien, findet\nim Gesetz keine Stütze.\n\nEs liegt kein Widerspruch darin, daß das Landgericht\ndas Erfordernis nachträglicher Sühne bejahte, dem Angeklagten aber mildernde Umstönde zubilligte. Das Gerechtigkeitsgefühl kann durchaus verlangen, daß eine Straftat\nnicht ungesühnt bleibe, daß die verwirkte Strafe aber\nnur dem ermäßigten Strafrahmen entnommen werde.\n\nUnter ersichtlicher Anlehnung an den Wortlaut des\n§ 1 der Verordnung hat das Landgericht jedoch das nachträgliche Sühnebedürfnis nur für die vom Beschwerdeführer\nverübten oder geduldeten \"Gewalttätigkeiten\" bejaht. Dazu\nzählen zweifelsfrei die schmerzhaften Mißhandlungen der\narei wehrlosen Fremdarbeiter im Keller. Nicht jedoch kann\nunter einer Gewalttätigkeit nach Sinn und Zweck der Verordnung schon eine einzelne Ohrfeige verstanden werden,\nwenn sie zu keinem gesundheitlichen Schaden geführt hat.\nDiese Einschränkung ergibt sich aus dem Umstand, daß Abs.\n2 nur Vergehen von einer gewissen Schwere den Verbrechen.\ndes Abs. 1 gleichstellt (vgl OGHSt. 1, 308), und daß die\nganze Vorschrift ersichtlich auf die konkrete Betrachtungsweise abziehlt, wenn sie neben dem gesetzlichen Strafrah-\n\nmen auch auf das Sühnebedürfnis abstellt. Ebensowenig hat\ndie Strafkammer bisher zu den beiden Drohungen mit der\nKnallkorkenpistole Stellung genommen, die auch keine Gewalttätigkeiten waren.\n\nDas Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob die\nGerechtigkeit auch jetzt noch die nachträgliche Sühne der\nOhrfeige und der Nötigung mit einer Pistole verlangt, mit\nder Kinder zu spielen pflegen. Nach den bisherigen Feststellungen haben die betroffenen Fremdarbeiter dem Angeklagten die Durchführung seiner Aufgabe grundlos wesentlich\nerschwert. In einer dadurch hervorgerufenen Zornesaufwallung und nicht aus reinem Mutwillen oder aus Schikane hat\ner sich zu den Übergriffen hinreißen lassen. Fremdarbeiter,\ndie sich nicht verstockt zeigten, hat er unbehelligt gelassen.\n\n2.) Die Einwände des Angeklasten gegen die Berechnung\nder Verjährungsfrist sind unbegründet.\n\nDas gilt zunächst für das Vorbringen, die Verjährung\nhabe nur bis zu dem in § 3 VO vom 23. Mai 1947 genannten\nTermin des 8. Mai 1945 geruht, nicht aber während der anschließenden Zeit bis zur Wiedereröffnung der Gerichte.\nder Wortlaut des § 3 aa0, daß die Verjährung bis zum B.\nMai 1945 \"als ruhend gilt\", hat seine Ursache darin, daß\ndie Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht\ngeruht hatte. Aus dem gleichen Grunde konnte auch nicht\ndie Fassung gewählt werden, die Verjährung habe frühestens\nam 9. idai 1945 begonnen. Für die nachfolgende Zeit sollte es jedenfalls bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches\n(§ 69) verbleiben.\n\nDer An;eklagte bekämpft vergeblich die in BGHSt. 1,\n84 (89 f ) vertretene Rechtsauffassung, wonach die Tätigkeit der Militärgerichte in der Zeit der Schließung der\ndeutschen Gerichte dem Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nicht entgegenstand. Er meint, wenn 3 69 StGB sich\nnach Meinung des Bundesgerichtshofs nur auf den ännerdeutschen Rechtszustand bezöge, dann könnten auch nur innerdeutsche Rechtsvorschriften, nicht aber solche der Militärregierung das Ruhen der Verjährung herbeiführen. Die Revision übersieht jedoch - was bereits in BGISt. 1, 90 hervorgehoben ist -, daß Art. I MilRegG Nr. 2 als eine für\ndie deutschen Gerichte verbindliche Rechtsvorschrift in\ndie Tätigkeit der auf dem Gerichtsverfassungsgesetz beruhenden Gerichte unmittelbar einzriff; Art. I aaO kann daher\nbei Anwendung des § 69 StGB nicht außer acht gelassen werien, Daß auch die Verordnung vom 23. Mai 1947 nicht auf\neiner durch deutsches Recht verliehenen Gesetzgebungsbefugnis beruhte, daß vielmehr das Verordnungsrecht des Prüsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone\nsich auf Besatzungsrecht gründete, ist ohne Bedeutung;\ndenn auch die angeführte Verordnung schuf für die deutschen\nGerichte unmittelbar verbindliches Recht (VOBl. BZ 1947,\n3).\n\nDer Hinweis auf Art. X AHK-Gesetz Nr. 15 in der Fassung des AilK-Gesetzes Nr. 28 geht fehl. Jene Vorschrift\nbetrifft - wie überhaupt AHK-Gesetz Nr. 13 - nur die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten. Sie will\noffensichtlich nur verhüten, dad ein Beschuldigter, der\nmit Genehmigung der AHK vor einem deutschen Gericht verfolgt wird, sich dadurch hinsichtlich der Verjährungsfristen verschlechtert.\n\nIl.\n\nDie Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom\n31. Dezember 1949 durch das erkennende Gericht ist - entgegen der Ansicht des Angeklagten - kein Rechtsfehler;\ndenn bei Strafen von mehr als sechs Monaten wird erst nach\nRechtskraft des Urteils von der Strafvollstreckungsbehörde und gegebenenfalls gemäß § 458 StPO vom Gericht über\ndie Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes entschieden\n(vgl. BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 = JZ 1951, 569).\n\nIII.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung 1äßt keinen zu seinem Nachteil ausschlagenden Rechtsirrtum erkennen. Soweit der Angeklagte\nie Körperverletzungen im Keller seines Dienstgebäudes\nhat begehen lassen, war er als Leiter der Polizeiverwaltung vervflichtet, strafbare Handlungen in seinem Dienstbereich zu verhindern, auch wenn sie von Gendarmen begangen\nwurden.\n\nIV.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Er-\n\nfolg haben, soweit sie eine Verurteilung wegen Verbrechens\nnach § 343 StGB erstrebt.\n\n1.) Im Falle der Ohrfeige scheitert sie schon daran,\ndaß der Angeiilagte diese Ohrfeige nach den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils nach Abschluß der Vernehmung\naus Wut, also nicht, um Aussagen oder Geständnisse zu erpressen, gegeben hat.\n\n2.) Die Frage, ob \"Aussagen\" im Sinne des § 343 StGB nur\nAngaben \"sachlicher Art\" sein können, wie das Landgericht\nannimmt, oder ob zum Begriff der Aussage auch die Angaben\n\"zur Person\" gehören, wie die Revision meint, kann hier\nebenso offen bleiben wie die Frage, ob nicht mit Rücksicht\nauf den Zweck der Befragung die Erklärungen über den Namen\ndes Arbeitgebers, über den Tag und Grund der Arbeitsaufgabe und über den seitherigen Aufenthaltsort als Angaben\nsachlicher Art anzusehen sind (vgl. dazu § 360 Nr. 8 StGB).\n§ 343 StGB ist jedenfalls deswegen nicht anwendbar, weil\nes sich hier nicht um eine \"Untersuchung\" im Sinne dieser\nVorschrift handelte.\n\nDas Reichsgericht verstand hierunter ursprünglich\nnur ein von einer zuständigen Behörde-oder einem zuständigen Beamten eingeleitetes Verfahren, das darauf abzielte,\neine gesetzlich strafbare Handlung zu ermitteln und die\nvom Gesetz dafür angedrohten Folgen herbeizuführen (RGSt. 6,\n82; 42, 65, 66; 62, 302, 306). Später sah es von der Beschränkung ab, da das Verfahren die Ermittlung einer strafbaren Hanälung zum Gegenstand haben müsse und dehnte den\nBegriff auf das Verfahren aus, in dem die Voraussetzungen\nfür äie Verhängung der sogenannten Schutzhaft geprüft wurden (RGSt. 74, 36, 38). Der Bundesgerichtshof hat sich\ndieser Auslegung für den gleichliegenden Begriff im § 344\nStGB angeschlossen (BGHSt. 1, 255, 257). Er hat eine Untersuchung als vorliegend erachtet, wenn ein zuständiger\nBeamter in einem gesetzlich hierfür vorgesehenen Verfahren\nwegen einer Handlung tätig wird, die als begangen unterstellt wird und deren vom Gesetz angedrohte Folgen für den\nTäter herbeigeführt werden sollen. Dieser Begriff umfaßt\nauch Disziplinar- und Verwaltungsverfahren (OGlist. 2, 69,\n70; Rohde-Ziegler IK Ann. 3) sowie das vormals mit dem Zie-\n\nle der Schutzhaft durchgeführte staatspolizeiliche Verfahren (BGHSt. 2, 148, 149).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts stand die\nVerfolgung etwa begangener Straftaten oder die Anordnung\nvon Schutzhaft bei den Ermittlungen des Beschwerdeführers\nnicht in Frage. Ihr Ziel war nicht, wie die Staatsanwaltschaft im Widerspruch zu den Feststellungen meint, die erneute Internierung der Fremdarbeiter, sondern ihre Rückführung zu den verlassenen Arbeitsplätzen. Das war aber\nkeine Maßnahme, die unter gewissen, zu ermittelnden Voraussetzungen als Folge eines bestimmten Verhaltens zu treffen\nwar. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergab sich allein\naus der ohnehin feststehenden Tatsache, daß es sich um\nFremdarbeiter feindlicher Staatsangehörigkeit handelte,\ndie im Reichsgebiet Freiheitsbeschränkungen unterlagen, wie\nsie während eines Krieges in allen ländern üblich sind.\nDiese Freiheitsbeschränkunsen standen mit dem damals geltenden Recht nicht in Widerspruch (vgl. hierzu die VO über\näie Behandlung von Ausländern vom 5. September 1939, RGBl.\nI, 1667). Die Überstellung der Fremdarbeiter an ein Ausländerlager, die der Angeklagte bei Verweigerung der geforderten Angaben anordnete, war also nicht die für die\nFlucht oder das Herumtreiben vorgesehene gesetzliche Folge, sondern ergab sich ohne weiteres aus der feindlichen\nStaatsangehörigkeit und bezweckte, den polizeiwidrigen Zustand zu verhüten, daß Fremdarbeiter, deren Personalien\nnicht zu ermitteln waren, sich entgegen den für sie geltenden Vorschriften unbeaufsichtigt im Lande herumtrieben.\nDie vom Angeklagten geführten Ermittlungen dienten somit\nnicht der Prüfung der Voraussetzungen, ob, sondern nur\nwie polizeilich zweckmässig einzuschreiten war. Ein solches\nVerfahren unterscheidet sich grundsätzlich von einem Straf-,\nJisziplinar- oder Verwaltungsverfahren. Auch das Reichs-\n\ngericht hat blode polizeiliche Exekutivmaßnahmen zur Verninderung oder Unterdrückung eines polizeiwidrigen Zusiandes oder polizeiwidriger Handlungen nicht zu den Untersu-\n\n_ ehungen im Sinne des § 343 StGB gezählt (nwdt, 42, 65 /867).\nAuch ein sogenanntes \"Schutzhaftverfahren\" war nicht gegeben, da dieses in den Händen’ der \"Gestapo\" lag; der Angeklagte hatte aber nur allgemeine polizeiliche Aufgaben zu\nverwalten.\n\nFür eine ausdelmende Auslegung des Begriffes der Untersuchung, wie sie der Oberbundesanwalt befürwortet, besteht kein Anlaß. Gegen sie spricht schon die hohe Strafädrohung des § 343 StGB, die keine mildernden Umstände kennt.\nEin Verfahren, in dem die Voraussetzungen für die Unterbringung eines Geisteskranken in einer Anstalt oder für die\nAnordnung der Fürsogeerziehung gesen einen Jugendlichen geprüft werden, mag zwar als Untersuchung im Sinne dieser\nVorschrift anzusehen sein. Das kann jedoch nicht für die Ermittlungen der Polizei gelten, die die Rückführung eines\nentlaufenen Geisteskranken oder Fürsorgezöglings ermöglichen\nsoll. Der innere Wesensunterschied dieser beiden Verfahren\ntritt schon darin zutage, daß die Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt oder der Fürsorgeerziehung den\nGerichten in einem förmlichen Verfahren vorbehalten ist.\n\nDas Wiederergreifen eines Entlaufenen mit dem Ziele, die\nrichterlich angeordnete Freiheitsbeschränkung wiederherzustellen, gehört zur Aufgabe der Polizei; Ausschreitungen\nvon Polizeibeamten, die bei Gelegenheit solcher Ermittlungen vorkommen, fallen unter den Tatbestand des § 340 StGB,\nder eine ausreichende Ahndung zuläßt.\n\n3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch insowelt begründet, als der Angeklagte in den Fällen 4 - 6\n\n- 10 -\n\nauch wegen Nötigung tateinheitlich hätte verurteilt werden\nmüssen,\n\nv.\n\nDas Landgericht wird erneut die Anwendbarkeit der\nVerordnung vom 23. Mai 1947, die des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 und, falls es wiederum zur Verurteilung kommt, auch die Frage einer Strafaussetzung zur\nBewährung (§ 23 StGB) zu prüfen haben.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange vertreten:\n\nGroß Krumme Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/4-str-54-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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