{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-26_4_StR_42_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"4 StR 42/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 siR 42/54 2324 037\n\n’ Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf Y EEE aus CB, dort geboren an &. ED WB,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 15. Oktober 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte, dessen frühere Verurteilung wegen Betruges und Konkursvergehen vom erkennenden Senat aufgehoben wurde, ist nunmehr unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision\nrügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts, Sie muss im Ergebnis wiederum Erfolg haben.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Revision\nkann auf die Nichtbeachtung der in den Schriftsätzen vom\n3. August und 2, Oktober 1953 gestellten Beweisamträge des\nBeschwerdeführers nicht gestützt werden, weil diese in der\nHauptverhandlung nicht wiederholt worden sind (RGSt 58, 301;\n64, 340; BGH 4 StR 541/53 vom 17. Dezember 1953). Ausserdem\nsind die Beweistatsachen so allgemein gehalten, dass sie die\nUrteilsfindung nicht beeinflussen können. Die Behauptung des\nAngeklagten, die Firma R@@ in DEEEEEEB habe ihm weitgehendst Unterstützung zugesagt und würde ihm auch über seine Krisenlage hinweggeholfen haben, lässt nicht erkennen,\nin welcher Weise diese Hilfeleistung geschehen sollte. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat die Firma R@®den Angeklagten\ntatsächlich dadurch wirksam unterstützt, dass sie ihm fast\nseine ganze Produktion abnahm und seine Lieferungen sofort\nbezahlte, Die Tatsache, dass der Betrieb des, ‚Angeklagten im\nZeitpunkt der Konkurseröffnung noch \"lebensfähig\" war, bedurfte keines Beweises, weil es für die Verurteilung wegen\nBetruges nach den Urteilsgründen nur auf die Zahlüungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Hingabe und der Fälligkeit\nder für die Firma BED GmbH ausgestellten Wechsel ankommt.\n\nmu.\n\n' xönne ihm keine Aufträge erteilen, \"er müsse erst über dem\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist dagegen begründet.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht,\ner habe als Geschäftsführer der Offenen Handelsgesellschaft\nRudolf WOHED in CD von April bis Oktober 1950 Materiallieferungen der Firma Be» GmbH auf Kredit gegen Wechselhingabe erschlichen. Er habe bei der Gläubigerin bewusst\nden Irrtum erregt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse\ngeordnet seien und die Lieferungen der Gläubigerin termingemäss, am Fälligkeitstage der Wechsel innerhalb: von drei Monaten, bezahlt werden würden. Dadurch sei das Vermögen der\nGläubigerin um 26 000 DM geschädigt worden, weil diese bei\nKenntnis der wahren Sachlage kein Material auf Kredit gegen\nWechsel geliefert haben würde, wer einen Wechsel in Zahlung\ngibt, der auf einen bestimmten, in der Zukunft liegenden\nFälligkeitstag ausgestellt ist, bringt damit zum Ausdruck,\ndass er bereit sei und in der Lage sein werde, das Papier\nzur angegebenen Zeit einzulösen. Unter Umständen kann daher schon in der Wechselhingabe ein betrügerisches Verhalten\ndurch schlüssiges Handeln gefunden werden, nicht bloß - wie\ndas Landgericht annimmt — durch pflichtwidriges Verschweigen\nder Zahlungsunfähigkeit. Die Urteilsdarlegungen sind jedoch\nzu allgemein gehalten und zu unklar, um den Schuldspruch\nwegen Betruges zu tragen.\n\nVor der ersten Bestellung hatte der Angeklagte dem Vertreter der Firma De; namens JE, zunächst gesagt, er\n\nBerg sein\", Im Frühjahr 1950 erklärte er ihm sodann, jetzt\nsei es soweit, die Firma Be könne mit den Lieferungen be-\n\nginnen. Er vereinbarte als Zahlungsziel 350 Tage nach Lieferung der Ware oder den 15. des auf die Lieferung folgenden\nMonats; die Ausstellung von Wechseln wurde damals noch nicht\nvorgesehen. Bei diesen Verhandlungen verschwieg der Angeklagte dem Vertreter IB seine erheblichen Zahlungsverpflichtungen und seine schleppende Zahlungsweise gegenüber seinen\nanderen Rohstofflieferanten, besonders, dass ihm die Firma\nKCEEEED GmbH Ende März einen Wechsel prolongiert hatte,\nweil er ihn nicht einlösen konnte. Die Lieferungen begannen\nim April 1950. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesen Angaben des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines festen Zahlungsziels die Erklärung gesehen, dass\ner keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten mehr habe und den\nKaufpreis pünktlich bezahlen werde. Eine bewusste Täuschungshandlung hat der Tatrichter für diesen Zeitpunkt indes ersichtlich noch nicht angenommen. Im April 1950 war zwar das\nKapital der Offenen Handelsgesellschaft aufgezehrt und eine\nbuchmässige Überschuldung von mehr als 11.000 DM eingetreten. Dies war dem Angeklagten aber möglicherweise entgangen.\nDer Prolongationswechsel der Firma KEEEEB wurde vier Wochen\nspäter, also schon im April, eingelöst.\n\nBei den weiteren Bestellungen, deren Daten im Urteil\nnicht im einzelnen festgestellt sind, hat der Angeklagte\nnach Annahme ‚des Tatrichters stets seine \"hoffnungslose finanzielle Lage\" verschwiegen, obwohl er sie spätestens, im\nJuni ,'Juli 1950 erkannte. Zum Beweise führt das Urteil die\nschon erwähnte Wechselprolongation der Firma KEEEB im\nMärz 1950 und den Protest eines der Eisen- und Metall-AG\nam 29. März 1950 hingegebenen vordatierten Schecks über\n1000 DM an. Auch sollen die Verbindlichkeiten gegenüber\n\ndiesen beiden Rohstofflieferanten damals schon einen solchen\nUmfang erreicht haben, dass der Angeklagte sie nicht mehr\nNordnungsmässig\" erfüllen konnte. In dieser Hinsicht enthält\ndas Urteil indes keine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Dieser gewährt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine wirtschaftliche Lage\nselbst als ho?fnungslos angesehen hat. Wie hoch die Gesamtforderung der Firma KON damals war, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen, die Verbindlichkeit gegenüber der Eisenund Metall-AG betrug 17.000 DM. Mit dieser Firma, die der Angeklagte im Januar und Juni 1950 durch Übereignung von Geräten und Maschinen gesichert hatte, führteer aber seit Juni\n1950 erfolgreiche Kreditverhandlungen und erhielt von ihr\nweitere Lieferungen bis Ende Oktober 1950. Von den ihr am\n\n29, März 1950 übergebenen fünf Schecks über je 1000 DM ging\nnur einer im Mai zu Protest, Nicht berücksichtigt ist in\ndiesem Zusammenhang ferner, dass der Prolongationswechsel der\nFirma KB schon im April eingelöst worden war und dass\nauch alle weiteren bis zum 12, Oktober 1950 fälligen Wechsel\ndieser Firma vom Angeklagten eingelöst wurden. Erst der an\ndiesem Tage fällige Wechsel über 5638,22 DM musste prolongiert werden, die dafür gegebenen beiden Teilakzepte konnte\nder Angeklagte sodann bei Fälligkeit -— 28. Oktober und 6. November 1950 - nicht einlösen. Die Lieferungen der Firma Bes\nliefen hingegen bloß bis zum Oktober, Bei dieser Sachlage\nhätte es näherer Darlegungen darüber bedurft, woraus der Angeklagte seit Juni/Juli 1950 ersah, dass er nicht in der Iege sein werde, die Wechselforderungen der Firma BED - anders als die der Firma KEEEMD - pei Fälligkeit zu begleichen. Die Firma R@® hatte anscheinend schon zu dieser Zeit\nfast die ganze Produktion übernommen und bezahlte alle Lie-\n\nferungen sofort, zum Teil leistete sie sogar Vorauszahlungen.\n\nDie Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe \"mit der Hingabe der Wechsel, spätestens_nach Übergabe\ndes _Wechsels_vom 22. Juni_1950, die Firma Die bewusst getäuscht, weil er seine Zahlungsunfähigkeit kannte und wusste, dass er die Wechsel bei Fälligkeit nicht werde einlösen\nkönnen\", lässt auch nicht erkennen, welche Wechsel hier gemeint sind. Die Gläubigerin hat nach den Urteilsfeststellungen von dem Beschwerdeführer nur zwei Wechsel erhalten, am\n22. Juni und 19. Juli 1950. Der erste lautete über 4708,74 DM\nund wurde pünktlich am 22. September 1950 eingelöst. Nur den\nzweiten Wechsel über 5158 DM konnte der Angeklagte bei Fälligkeit - am 19, Oktober 1950 - nicht mehr einlösen, Er bat\ndeshalb mit unwahren Angaben über die Gründe der Nichteinlösung um Prolongation. Bei dieser Sachlage ist eine genaue\nÜbersicht über die dem Angeklagten am 19. Juli 1950 bekannten, fälligen sowie die in den nächsten drei Monaten fällig\ngewordenen Verbindlichkeiten der Offenen Handelsgesellschaft\nund die in diesem Zeitraum erwarteten Zahlungseingänge erforderlich. Sonst wird sich nicht nachweisen lassen, dass\nder Angeklagte schon am 19. Juli wusste oder wenigstens damit rechnete, dass er den weiteren Wechsel der Gläubigerin am\n19. Oktober nicht werde bezahlen können, obwohl er noch am\n22. September einen Wechsel über 4700 DM einlösen konnte.\nAus dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Vertreter\nID bei_Aufnahme_ der Geschäftsbeziehungen mit_der Firma\nB@B, im April 1950, lässt sich eine Täuschungsabsicht keineswegs herleiten, weil der Angeklagte in diesem Zeitpunkt\ndie Jberschuldung der Gesellschaft möglicherweise noch nicht\nkannte.\n\nAbgesehen davon hätte es der Feststellung bedurft, welche Bestellungen der Angeklagte nach Hingabe des Wechsels\nvom 19. Juli noch gemacht und welche Lieferungen er seitdem\nangenommen hat.\n\nDie verspätete Ausstellung der beiden Wechsel, durch\ndie der Angeklagte nach Annahme des Landgerichts das Zahlungsziel hinausschieben wollte, ist keire Täuschungshandlung,\nAls solche kämen allenfalls die unwahren Entschuldigungen auf\ndie Mahnungen der Gläubigerin in seinen Schreiben vom 22. Juni und 23, August 1950 in Betracht, mit denen der Angeklagte\ndie Gründe der Zahlungssäumnis verschleierte, um nach der\nÜberzeugung des Tatrichters die Einstellung der Lieferungen\nzu verhindern, Das Schreiben vom 22. Juni ist indes für eine\nSchädigung der Gläubigerin nicht ursächlich, weil der beigelegte \"rechsel pünktlich eingelöst worden ist. Bezüglich des\nSchreibens vom 23. August 1950 ist nicht nachgewiesen, ob und\nwelche Lieferungen der Angeklagte daraufhin von der Gläubigerin noch erhalten hat. Möglicherweise sind die späteren\nLieferungen auf die Wechseleinlösung vom 22, September 1950\nzurückzuführen.\n\nEin bloßer Stundungsbetrug ist der Verurteilung nicht\nzugrunde gelegt worden. Um einen solchen nachzuweisen,\nhätte es ebenfalls der oben bezeichneten Feststellungen bedurft. Ausserdem müsste noch geprüft werden, ob die Gläubigerin ohne die Stundung angesichts der Sicherungsübereignungen an die Eisen- und Metall-AG noch aus dem Vermögen der\nOffenen Handelsgesellschaft oder dem der persönlich haftenden Gesellschafter wegen ihrer Forderung hätte Befriedigung\nfinden können.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.\nFalls der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung wieder\n\n23\n\nzu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gelangen sollte,\nwird er gemäss § 23 StGB nF auch zu prüfen haben, ob der\nnicht vorbestrafte Angeklagte Strafaussetzung zur Bewährung\nerhalten kann. Dabei ist zu beachten, dass diese im Urteilssatz nur allgemein ausgesprochen werden darf, während die\nBestimmung der Bewährungsfrist nach § 268 a StPO in Verbindung mit § 24 Abs 4 StGB einem besonderen, zugleich mit dem\nUrteil zu verkündenden Beschluss vorbehalten ist (BGH NIW\n1954, 522 Nr 21).\n\nDem erkennenden Senat erschien es zweckmässig, die Sache nunmehr gemäss § 354 Abs 3 StPO an das benachbarte Landgericht in Dortmund zurückzuverweisen.\n\nGroß Krumme Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/4-str-42-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/4-str-42-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.727591+00:00"}}