{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-26_4_StR_12_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"4 StR 12/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_ 12/54 .r,\n\n2324 039\n\nIm Namen de.s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Manfred VW ED aus SW, dort geboren\nan DB. EEE GE,\n\nwegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n3undesrichter Dr. Hülle\naundesrichter Dr. Augustin\nSundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Siegen vom 17. Eovember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war vom Landgericht in Siegen wegen\nzwei uneidlichker vorsätzlich falscher Aussagen, begangen äm 13. Februar und 8. Juni 1951, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun konaten verurteilt worden. “uf\nseine Revision hat der erkennende Senat dieses Urteil\nzum Teil aufgehoben, und zwar hinsichtlich des ersten\nVergehens in Strafausspruch, im übrigen in vollen Umfang.\n‚jurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte nunmehr\nim zweiten Fall freigesprochen und wegen der Falschaussage vom 13. Februar 1951 zu acht Lonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision muss wiederum zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nDer Beschwerdeführer hatte bei seiner Vernehmung vom\n13. Pebruar 1951 in dem Unterhaltsrechtsstreit eines unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger wahrheitswidrig\nbestritten, mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Er ist deshalb\nrechtskräftig der vorsätzlichen Falschaussage Zür schuldig befunden worden. Für die Aufhebung dieses Urteils im\nStrafausspruch war entscheidend, dass das Landgericht die\nmöglicherweise strafmildernd zu bewertende Tatsache der\nunterbliebenen 3elehrung des Beschwerdeführers über sein\nZeugnisver:;eigerun, srecht nicht beachtet hatte. Nunmehr\nhat die Strafkammer es ausdrücklich abgelehnt, die Strafe\naus diesem Grunde zu ermässigen. Sie hat angenommen, der\nAngeklagte, der mit der Kindesmutter vorher vereinbart\nhatte, den Geschlechtsverkehr vor Gericht abzuleugnen,\nwürde sich selbst durch die Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht von der falschen .ussage haben\nabhalten lassen, weil auch eine „ussageverweigerung sein\n\nVorhaben, den Geschlechtsverkehr zu verheimlichen, zunichte\ngemacht hätte; denn das Yericht hätte alsdann aus dieser\nWeigerung für die Würdigung der aussage der Xindesmutter\nSchlüsse gezogen. Gegen diese Erwägun;en bestehen durch-\n\ngreifende Bedenken.\n\nEs ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn\nder Tatrichter bei der Prüfung des ursächlichen Zusamnenhangs aus der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters\nSchlussfolgerungen darauf zieht, wie dieser sich verhalten hätte, wenn ihm ein tatsächlich verborgen gebliebener\nUmstand bekannt gewesen wäre. Die Beweisführung des Lendgerichts ist aber in dieser Hinsicht nicht frei von Denkfehlern. Falls der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer\nfür möglich hält, ohne Belehrung nicht wusste, dass er sein\nZeugnis verweigern könne, so lässt sich aus der mit der\nKindesmutter getroffenen Abrede kaum mit Sicherheit entnehmen, dass er zu einer falschen Aussage auch für den\nFall entschlossen war, dass er nicht zur Aussage verpflichtet wäre. Alsdann Konnte er sich auch keine Vorstellungen\ndarüber machen, welche Schlüsse das Gericht aus seiner '\nZeugnisverweigerung ziehen konnte. Selbst wenn er sein\nRecht - ohne Belehrung - gekannt haben sollte, so, folgt\ndaraus noch nicht, dass er auch über die Löglichkeit\nunterrichtet war, dass eine Aussageverweigerung bei der\nUrteilsfindung im Unterhaltsrechtsstreit verwertet werden\nkann, Diese Auslegungsmöglichkeit ist ohne die Kenutnis\ndes Beschwerdeführers bedeutungslos.\n\nNicht frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung\ndes Landgerichts, seine „annahme werde durch das Verkalten\ndes ingeklagten bei seiner zweiten Vernehmung bestätigt,\nweil er bei dieser trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht den Geschlechtsverkehr zuerst wiederum\n\nabgestritten und schliesslich seine Aussage aus ganz anderen Gründen - möglicherweise aus Furcht vor Strafe - verweigert habe. Die Strafkammer konnte, wie im Urteil an anderer Stelle hervorgehoben ist, nicht feststellen, was den\nAngeklagten in diesem Falle zur Aussageverweigerung bestimmt\nhat. Mithin lässt sich nicht ausschliessen, dass er doch dırch die\nBelehrung dazu bewogen worden ist, seine Bekundung in dieser\nForm zurückzuziehen. Unberücksichtigt geblieben ist in diesen\nZusammenhang ferner die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten, er habe seine Aussage im Termin vom 8. Juni 1951\ndeshalb verweigert, weil er sich nicht mehr entsinnen konnte,\nob er mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt habe\n\noder nicht.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht wiederum\n- wie im ersten tatrichterlichen Urteil - die Voraussetzungen des § 157 StGB zu prüfen haben.\n\nGroß Krumme Hülle\nr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/4-str-12-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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