{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-20_4_StR_833_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"4 StR 833/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"33.22 ”.\n\n2324 070\nIm Namen des Volkes\n\nIn der ;jtrafsache\ngegen\n\nden Elektriker Friedrich Heinrich Sch WEB aus veiin-UCEEEEEED. dort geboren an 9. m EB,\n\nwegen wissentl. falscher Versicherung an ides Statt u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der '\nSitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n* Bundesrichter Dr. Augustin\nEundesrichter Dr: Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStasteanvalt Em »vei der Verkiindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des ingeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n7. KXärz 1952 wird verworfen. Der 3eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nWach den Feststellungen der Strafkammer hat der\nangeklagte im Verlaufe seines ähescheidungsverfahrens.\num die von seiner Ehefrau beantragte einstweilige Anordnung auf Überlassung von \\ohnraum zu verhindern, beim\nLandgericht eidesstattliche Versicherungen von 1. Septenber und vom 2. Dezember 1949 abgegeben, in denen er bewusst wahrheitswidrig erklärte, er habe nachder Trennung\nFrau Gertrud REEEEED als Heushälterin beschüftis,t. Im\nSommer 1950 bat er Frau SOEEED, als Zeugin vor Gericht\nzu bestätigen, dass sie ihm den Haushalt geführt und bei\nihm gewohnt hsbe. Die Strafkamner hat ihn - unter Einstellung des Verfahrens wegen der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Septenber 1949 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. „ezeaber 1949 -— wegen Abgabe einer\nwissentlich falschen Versicherung an .;ides Statt und\nwegen erfolgloser Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage verurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, weil der zum Vorsitzenden bestellte Direktor durch anderweite Inanspruchnahme gehindert gewesen sei, wesentlichen Zinfluss auf die nechtsprechung der Kamner auszuüben. Die Rüge ist unbegründet.\nOrdentlicher Vorsitzender der nach der Geschäftsverteilung fiir die Aburteilung des 3eschwerdeführers zuständigen V. grossen Strafkammer war zwar Lanägerichtsdirektor\nTBB. vor der V. grossen Strafkammer begann indessen\nem 28. Februar .952 die Hauptverhandlung in der grossen,\nauch in der Öffentlichkeit beachtetenSache Sim .\nderen Dauer zunächst auf 5 bis 6 „ochen vorgesehen war.\nDas Prüsidium des Landgerichts hat, da die V. Strafkammer\n\n. lichen Tatbestand unerheblich -, sondern im kissbrauch\n\n-3_-\n\nim Hinblick auf die am 28. Februsr 1952 beginnende Haupt.\nverhandlung in Sachen SEES zur 3earbeitung der\nlaufenden Sachen erweitert werden müsse, am 22. Februar\n1952 beschlossen, der V. Strafkammer für die Dauer der\nEauptverhandlung Saalwächter als stellvertretenden Vorsitzenden den Landgerichtsrat PB zuzuteilen, der\ndemgemäss auch der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer\nvorgesessen hat. Dieses Verfahren entspricht der Vorschrift des §§ 63 Abs. 2 GVG, da die V. Strafkammer nach\nder massgeblicher: Auffassung des Präsidiums infolge der\nHauptverhandlung gegen Saalwächter überlastet war-\n\nAuch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision meint, die eidesstattliche Versicherung\nvon 2. Dezember 1949 könne nicht els neue selbständige\nStraftat gewürdigt werden, weil sie - soweit sie falsch\nist - lediglich eine Wiederholung der gleichen, dauernd\nfortwirkenden ürklärung vom 1. September 1949 vor demselben Gericht in dem gleichen Rechtsstreit darstelle;\nin jedem Falle habe das,Gericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden eidesstattlichen Erkliirungen verneint, vielmehr unfusse der einheitliche\nVorsatz bei natärlicher Betrachtungsweise als unselbständigen Einzelakt auch die erfolglose Anstiftung zur\nFalschaussage. Diese Erwägungen gehen fehl.\n\nDer wesentliche Unrechtsgehalt des Vergehens gegen\n§ 156 StGB liegt,. wie beim kieineid, nicht in der Täuschund\nder Behörde begründet, der gegenüber sie abgegeben worden\nist - ob es gelingt, sie zu täuschen, ist für den gesetz-\n\nder mit erhöhter Beweiskraft ausgestatteten 3eteuerungsform. Da diese Form auch vor derselben Behörde im gleichen\nverfahren hinsichtlich desselben Tatbestandes mehrfech\n\n-4-\n\nmissbraucht werden kann, stekt a:ch in solchen Falle\n\nder Annahme mehrerer selbständiger strafbarer Eandlungen kein rechtliches Hindernis entgegen. Allerdings\nkönnten die mehrfachen Verletzungen des § 156 StGB in\nFortsetzungszusamnennaung begangen sein, sofern sie nänlich von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfasst würden. Diese köglichkeit het der Tatrichter geprüft und\naus tatsächlichen Erwägungen verneint. Er weist darauf\nhin, dass der \\ngeklagte bei dem Entschluse, die eidesstattliche Versicherung vom 1. September 1949 falsch\n\nzu erstatten, die fotwenäigkeit einer zweiten eidesstattlichen Versicherung noch nicht voraussehen konnte, und\nüberdies vor der eidesstattlichen Versicherung vom 2. Dez»emvder 1949 erneut belehrt worden ist, wodurch eine neue\nEntschlussbildung notwendig wurde. Gegen diese Würdigung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nDie blosse Einheit des Zieles, dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu entgehen. vermag\ndie Annahme von Tateinheit zwischen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen und äer erfolglosen Anstiftung zu falscher uneidlicher aussage nicht zu rechtfertigen (RGSt 60, 242). Tateinheit Könnte insoweit nur\ndann gegepen sein, wenn die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfielen (RGSt 32, 139; 72, 123).\nHach den Urteilsfeststellungen waren die Vergehen gegen § 156 StGB indessen schon beendet, als der Angekla;te die Verleitung der Frau RB unternahm.\n\nDer Schuldspruch lässt auch im übrigen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtium erkennen.\n\n-5-\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkamnmer strafschärfend erwogen, dass der Angeklagte wiederholt und\nhartnäckig gegen die Wahrheitspflicht vor Gericht - die\nbeiden eidesstattlichen Versicherungen und die Verleitung der Frau REED - verstossen habe. Die Revision\nhält es für fehlerhaft, die amnestierte eidesstattliche\nVersicherung vom 1. September 1949 zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen. Das begegnet indes keinem\nrechtlichen Bedenken; denn ebenso wie aus rechtskräftig\nabgeurteilten und durch Strafverbüssung gesühnten früheren\nStraftaten kann sich auch aus solchen, die der Verfolgung durch eine Amnestie gesetzlich entzogen worden\nsind, eine erhöhte Schuld oder Gefährlichkeit des Täters hinsichtlich der zu ahndenden Gesetzesverletzung\nergeben. Die ıunestie bezweckt ledislich den Verzicht\nauf die Strafverfolgung der von ihr umgrenzten Taten\noder auf die Vollstreckung der für diese verhängten\nStrafen und will einer gerechten Sühne anderer Straftaten nicht entgegenstehen:\n\nAuch in übrigen tritt im Strafmass kein zuungunsten\ndes Angeklagten ausschlagender Rechtsirrtum zutage.\nDie durch Art. 2 Ir. 8 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955 inzwischen verordnete Neufassung des § 49 a Abs. 1 StGB hat keine Hilderung des\nStrafrahmens zur Folge.\n\nIn\n.\n\nDie Revision des \\ngeklagten war hiernach unter\nKostenfolge eus § 477 StPO zu verwerfen.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-833-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-833-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.204400+00:00"}}