{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-20_4_StR_812_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"4 StR 812/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reitlehrer August K EEE aus OEED-WEB 2. ü., geboren am BD. Em EB in Schaum,\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBindesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsenwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 19. Dezember 1951 samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Beschwerdeführer wegen Unterschlagung eines Fuchswallachs verurteilt ist in vollem Umfang, in den beiden\nanderen Fällen der Unterschlagung nur im Strafausspruch.\n\nAuch die Gesamtstrafe entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des’ Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon hkechts wegen\n\nFRE\nSpaten .\nPe SEE\n\n0\" en.\nKRT I Ze cp\n\n. PR ar U se Er\n\nGründe:\n\nDer Viehhändiler WEB hatte dem Angeklagten u.a.\neinen Fuchswallach, einen rederwagen und einen Schäferhund zur Aufbewahrung übergeben. Alles veräusserte der\nAngeklagte. Las Landgericht hat ihn wegen Unterschlagung\nin drei Fällen verurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der Revision\ngegen die Verurteilung. Er beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO)\n\nenthält keine näheren Angaben darüber, welche weiteren\nBeweismittel dem Gericht zur Verfügung standen und sich\nzur Benutzung aufdrängten. Ferner ist § 267 Abs. 1 Satz 2\nStPO keine zwingende Vorschrift; der Tatrichter ist also\nbei einem Verdachtsbeweis nicht unter allen Umständen\nverpflichtet, die Beweise anzuführen, auf die er seine\nFeststellungen gründet. Die Verfahrensbeschwerden greifen\ndemnach nicht durch.\n\n‘Die Sachrüge ist teilweise begründet.\n\nDen #uchswallach hat der Beschwerdeführer als sein\nEigentum bezeichnet. Die Strafkammer hat jedoch der\ngegenteiligen Einlassung des damaligen Mitangeklagten\nVE geglaubt, weil der Angeklagte u. a. in dem\nSchriftwechsel mit der Bank, der WB das Pferä\nzur Sicherheit übereignet hatte, und mit kechtsanwalt\nHB das Tier nicht als sein Eigentum bezeichnet habe.\n\nDas Landgericht hat den Schriftwechsel aber nur\nunvollständig und damit fehlerhaft gewürdigt. Es stellt\n\n. nun\n\n.-.\n\nzunächst fest, daß der Angeklagte den Wallach kurz nach\ndem 12. November 1949 an Groh verkauft hat; diesem\nwurde das Pferd am 26. November 1949 übergeben. Wenn\ndann der Beschwerdeführer Anfang Dezember 1949 der Bank\nauf deren Anfrage mitteilte, bei ihm seien keine Pferde\nvon VE untergebracht, so bestand, da er keinen\nBesitz mehr an dem Wallach hatte, kein Anlass, die\nEigentumsfrage an diesem Pferde zu erörtern, um der\nBank das erbetene Anerkenntnis zu verweigern. Auch das\nSchreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt H@® ist nicht\nso eindeutig, wie der Tatrichter annimmt. Es handelt\nvon zwei Pferden; eins davon ist zweifelsfrei das Rennpferd, d. h. der Rappe. Von dem anderen Tierewird gesagt,.\nes sei am lo. Oktober 1949 nach Urberach geschafft\nworden. Die Strafkammer meint, das sei der Wallach\ngewesen; dieser ist jedoch nach ihrer Feststellung erst\nzwischen dem 20. und 25. Oktober zu MaB nach Urberach\nverbracht worden. Darin liegt eine Unstimmigkeit, die\nan Bedeutung gewinnt, weil in Urberach auch eine Fuchsstute für VD gestanden hat, deren Ankauf Ha\nJedoch ablehnte, und die deshalb im November mit Einverständnis der Bank beim Beschwerdeführer eingestellt\nwerden sollte. Daß sich das Schreiben nach der Vorstellung seines Verfassers, auf die es für die Auslegung\nankommt, nicht auf den verkauften Wallach bezieht,\nkönnte auch aus der Mitteilung hervorgehen, daß Wohlgemuth mit dem Tier \"fort\" sei, d. h. es mitgenommen\nhabe. Ist der Briefwechsel aber ehenso vieldeutig wie\ndas geschäftliche Gebahren des früheren Mitangeklagten und des Beschwerdeführers, so muss bezweifelt\nwerden, ob die Strafkammer bei einer rechtsirrtunsfreien Würdigung der Beweislage ihre Bedenken gegen\n\nInt.\n\ndie Persönlichkeit des VE überwunden und ihr in\ndiesem Punkte geglaubt hätte.\n\nDie Angriffe der kevision auf die Verurteilung wegen\nUnterschlagung des Federwagens und des Hundes, die der\nBeschwerdeführer nach der Überzeugung des Landgerichts\nfür eigene Rechnung verkauft hat, sind unbegründet, Zur\ninneren Tatseite stellt das Urteil ausdrücklich fest,\ndaß dem Angeklagten die Eigentumsverhältnisse bekannt\nwaren. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe\nsich für berechtigt halten können, die Sachen zu veräussem,\nist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich; es widerspricht auch der Einlassung in der Hauptverhandlung.\n\nDagegen war das Urteil im Strafausspruch in\nvollem Umfang aufzuheben, da der Senat nicht auszu-\n\nschliessen vermag, dass die Verurteilung wegen der\n\nUnterschlagung des Fuchswallachs die Strafhöhe in den\n\nbeiden anderen Fällen beeinflusst hat.\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-812-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-812-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.183817+00:00"}}