{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-20_4_StR_60_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"4 StR 60/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R 50/34 2324 045 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Karl-Heinz HD aus DB, ort geboren an @. ED >,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BE 4 _\n-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 6:\nNovember 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO verurteilt ist.\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an\ndas Jugendschöffengericht in Bochum zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\neründe:\n\nAus Anlass der Herstellung eines Neubaudachstuhles wurde an die dabei beschäftigten Zimmerleute, darunter den\ningeklagten und Albert Tep, 48-prozentiger Schnaps - Magenbitter - ausgegeben. Davon nahm der Angeklagte 3 1/2\nGlas (Rauminhalt 30 ccm) zu sich. Als ihn später Tee nit\nseinem Kraftrad nach Hause fahren wollte, waren beide stark\nangetrunken. kHehrfache Versuche anderer Zimmerleute, des--\nhalb die Fahrt zu verhindern, schlugen infolge der Unbelehrbarkeit der beiden fehl. Kurz nach ihrer Abfahrt wandte\nsich TB in einer Linkskurve nach dem Angeklagten, der\nauf dem Rücksitz sass, um und geriet dabei auf die linke\nStrassenseite. Sein Kraftrad prallte auf einen Strassenbaum auf, Teepe stiess mit dem Kopf dagegen und war sofort tot. Eine etwa zwei Stunden nach dem Unfall vorgenomnene Untersuchung ergab bei dem Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von 1,78 °/oo.\n\nDas Landgericht hat entgegen der Anklage den Beschwerdeführer nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen\nÜbertretung der §§ 1 StVO, 2 StVZO zu einer Geldstrafe\nvon 100 DM verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des\nVerfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes. Sie hat teil-\n“ weise Erfolg.\n\nl. Der Angeklagte hat in einer Schutzschrift vom 5.\nOktober 1953 vortragen lassen, der Alkoholgenuss habe j\nbei ihm einen Rauschzustand herbeigeführt. Er bat, hierüber Dr. Willecke und Prof. Dr.Ponsold als Sachverständige zu hören. Das Landgericht hat die Ladung des Dr.Willecke angeoränet und dies vor der Hauptverhandlung dem\nVerteidiger des Angeklagten bekanntgegeben. Wenn nun die\n\nRevision rügt, über die Behauptung des Angeklagten, er Sei\nbetrunken gewesen, hätte \"entsprechend der Anregung der\nVerteidigung Beweis erhoben werden müssen\", so will sie\ndamit anscheinend dem Gericht zum Vorwurf machen, dass\n\nes Dr. Ponsold nicht vernommen hat. Eine Verletzung des\n\n§ 244 Abs 3 StPO liegt’ jedoch nicht vor, weil ein förnlicher Beweisamtrag auch nicht in der Hauptverhandlung\ngestellt wurde. Inwiefern sich aber dem Landgericht die\nNotwendigkeit der Vernehmung des Prof. Dr.Ponsold nach\nAnhörung des Sachverständigen Dr. Willecke noch hätte aufdrängen müssen, führt die Revision nicht aus.. Die Verfahrensrüge ist daher nicht begründet.\n\n2. Gegen die Annahme einer Übertretung der §§ 2, 71\n\n‚StVZO bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht be-\n\nstreitet die Revision, dass sich der Angeklagte am Verkehr beteiligt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 2\nStVZO erfüllt, wer, befugt oder unbefugt, auf öffentlicher\nStrasse an einem Verkehrsvorgang teilnimmt (BGH VRS 4,\n527). Ob-das von einen Fahrgast, der sich in einem Fahrzeug befindet, stets anzunehmen ist, 'kann dahin stehen\n(vgl einerseits Flögel - Hartung, Strassenverkehrsrecht\n\n§ 1 Anm 2 StVO; Gülde DAR 1952, 1575 RG VAE 1944, 305.\nOLG Hamm-in VkBl 1951, 424 und VkBl 1954, 19; andererseits OLG Stuttgart DAR 1952, 57; Celle ebenda S 157).\nEin Soziusfahrer auf einem Kraftrad ist jedenfalls als\nVerkehrsteilnehmer anzusehen, weil er unmittelbar an dem\nVerkehrsvorgang beteiligt ist. Seine körperliche Haltung\nwährend der Fahrt, insbesondere in Kurven, beeinflusst\nwesentlich die Führung des Kraftrades. Ungeschickte Körperbewegungen und Unachtsamkeiten können die Steuerung\nerschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Auch der\nBeifahrer eines Motorradfahrers darf daher an einer Fahrt\n\n7\n\nnur teilnehmen, wenn er sich sicher im Verkehr bewegen\nkann, mögen auch an seine Reaktionsfähigkeit nicht so\nhohe Anforderungen zu stellen sein wie an die des Kraftfahrzeugführers. Dass der Angeklagte fahruntüchtig war,\nhat das Landgericht dergetan (vgl BGH St 5, 168). Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.\n\nZur inneren Tatseite setzt die Verurteilung aus\n88 2, 71 StVZO voraus, dass sich der Täter entweder bewusst ist, dass er sich infolge Alkoholgenusses nicht\nmehr sicher im Verkehr bewegen kann, oder dass er doch\nbei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt dies hätte erkennen können. Dass sich der Angeklagte seines Zustandes bewusst war, hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Darit entfällt jedoch seine Strafbarkeit noch nicht, wie dies die Revision annehmen will.\nAuch wer sich fahrlässigerweise seines Uangels nicht bewusst wird und am Verkehr teilnimmt, erfüllt den Tatbestand des § 2 StVZO. Das aber hat das Landgericht im\nvorliegenden Falle festgestellt. Der ausgegebene Alkohol war so stark, dass dem Angeklagten nach eigener\nEinlassung Tränen in die Augen traten; schon dieser\nUmstand musste ihn nach der Auffassung des Landgerichts\n\n‚warnen. Auch seine Arbeitskameraden haben ihn mehrfach\n\neindringlich auf seine Angetrunkenheit und seine Verkehrsuntüchtigkeit hingewiesen, die Fahrt sogar zu verhindernversucht. Wenn der Angeklagte trotzdem sich an\nder Fahrt beteiligte, so hat er \"die Sorgfalt, zu der\n\ner nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als erfahrener Soziusfahrer, aber\nauch als Radfahrer verpflichtet und auch imstande war,\nausser acht gelassen\". Hieraus ist zu entnehmen, dass er\n\nbei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch in seiner\nAngetrunkenheit noch fähig war, seinen Zustand zu erkennen und die entsprechenden Folgerungen zu ‚ziehen. Er hat\ndies aber aus Leichtsinn unterlassen.\n\nDafür, dass sich der Angeklagte, wie dies die Revision behauptet, im Vollrausch befunden hat, bieten die\nUrteilsgründe. keine Grundlage. Die mehrfache Verwendung\ndes Ausdruckes \"angetrunken\" in den Urteilsgründen mit\nBezug auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 1,78 °/\nlässt die Überzeugung des Landgerichts von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erkennen. Allerdings hätte das\nLandgericht noch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB vorlagen. Hierzu wird der Tatrichter in\nder neuen Verhandlung Gelegenheit haben.\n\n3. Die Verurteilung aus §§ 1, 49 StVO kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat der Angeklagte am öffentlichen\nVerkehr in angetrunkenen Zustande teilgenommen. Allein eine Gefährdung des Verkehrs wird nicht schon dadurch herbeigeführt, dass ein Betrunkener sich auf die Strasse begibt:\nEs genügt nicht schon der Nachweis einer abstrakten Gefahr, also der blossen Möglichkeit einer Gefährdung; sie\nmuss als konkret erfolgt dargetan werden (Müller, Strassenverkehrsrecht, Anm 5 zu § 1 StVO). Es hätte also zunächst der Feststellung bedurft, dass auf der Strasse überhaupt ein Verkehr vorhanden war, der durch das Verhalten\ndes Angeklagten hätte gefähräet werden können, Hierüber\nhat sich das Landgericht offenbar deshalb nicht ausgelassen, weil es Feststellungen nicht treffen konnte. Es\nbegnügt sich damit, dass \"die tatsächliche «öglichkeit\nund ernsthafte Besorgnis einer Gefährdung des ebenfalls\n\n.\nun\n\n| En\n% \"\n\neangetrunkenen Teepe begründet\" gewesen wäre. Dabei wirft\nsich die Frage auf, ob im Sinne des § 1 StVO schon mit\nder Gefährdung des Kraftfahrzeugführers der \"Verkehr!\ngefährdet werden kann. Die Frage ist zu bejahen. Fine\nkonkrete Gefährdung ist gegeben, wenn bestimmte Verkehrsvorgänge in ihrem reibungslosen Zblauf gestört werden,\nso dass die Gefahr eines schädigenden Erfolges nur durch\nbesondere Umstände noch vermieden werden kann (liüller\naa0). Da aber der Soziusfahrer eines Motorrades auf den\nVerkehrsvorgang unmittelbar und ständig einzuwirken in\nder Lege ist, besteht auch die Köglichkeit, dass die von\nihm und von dem Fahrzeugführer ausgehenden Verkehrsvor-\n\n\"gänge nicht störungsfrei ineinandergreifen und so die Ge-\n\nfahr einer Schädigung des Kraftfahrzeugführers in nächste\nNähe gerückt wird. Dass aber im vorliegenden Falle eine\nkonkrete Verkehrsgefährdung auch in diesem Sinne nicht\nvorgelegen hat, ergibt sich daraus, dass das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe feststellt,\neine Beeinflussung des Teepe während der Fahrt durch den\nAngeklagten sei nicht nachzuweisen. Demnach ist nicht\nerwiesen, dass der. Angeklagte durch sein Verhalten während der Fehrt irgendwie die Gefahr einer Schädigung des\nFahrzeugführers herbeigeführt hat. Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Lendgerichtes haben also nur\ndie allgemeine Gefahr im Auge, die von jedem angetrunkenen Verkehrsteilnehmer ausgeht.\n\nDa nach Lage der Dinge eine weitere Aufklärung insoweit nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch\nvon sich aus ändern, so dass der Angeklagte nur der\nÜbertretung des § 2 StVZO schuldig und nur insoweit verurteilt ist.\n\na\n\n- 1 -\n\n4. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben, weil\nder Angeklagte die Tat als Heranwachsender begangen hat,\nund das Landgericht auf Grund des § 116 JGG auf die vor\ndem Inkrafttreten des Gesetzes begangene Verfehlung die\nBestimmungen dieses Gesetzes hätte anwenden müssen. Zuständig ist nunmehr das Jugendschöffengericht.\n\nIm übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nGroß Engels Hülle\nDr.Augustin u Seibert-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-60-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-60-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.118763+00:00"}}