{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-20_4_StR_123_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"4 StR 123/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die auswechselbare Patrone der nichtautomatischen\nelektrischen Stromsicherungen ist ein Gegenstand\ndes hauswirtschaftlichen Verbrauchs,","text_plain":"74\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nMUEmEe FRE WENEmE IE Gin GESAMT artm mr De De mm wer BRRRFGERE GER A U ER. AO Grm CORE CRD men Teiln Mb CP ID Dan DER TE > ED ARE Muhr DER EE IAER Mmaiın Anenkem AN AnhmeEmm MMS Min Muimae AMEAEEn Mimi Ku mn\n\nGesetz: StGB § 370 Nr. 5 2324 005\n\nRechtssatz: Die auswechselbare Patrone der nichtautomatischen\nelektrischen Stromsicherungen ist ein Gegenstand\ndes hauswirtschaftlichen Verbrauchs,\n\nAktenzeichen: 4 StR 123/54\nUrt. des. BGH. v. 20. Mai 1954 LG Bochun\n\nL.\n\nY4_StR 1\n\nId\nAn\n\n61)\nP>\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Jakob Johann K EB aus EEE, dort geboren am DW. ED EB,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung\nvom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 5. Novenber 1953, soweit\nder Beschwerdeführer im Falle 10 (Sicherung) verurteilt\nworden ist, aufgehoben und der Angeklagte insoweit auf\nKosten der Staatskasse freigesprochen, Auch der Ausspruch der Gesamtstrafe wird aufgehoben. Die Sache wird\nzur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die noch nicht erledigten Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen\nwird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nef a Tee ee er ee en rt a\n\na 4. wi Ya\n\nN\n\nRE un me in re men u En mn va\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in drei\nFällen und einfachen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt\nworden. Seine Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz\n2 StPO nicht durch Angebe von Tatsachen begründet worden und\ndaher unbeachtlich., Die allgemeine Sachbeschwerde hat nur\nin dem als einfacher Diebstahl beurteilten Falle 10 Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer und der Bergmann HB entwendeten Ende Februar 1953 während der Abendstunden aus einem\n\nfremden Hause eine Sicherung, Während der Beschwerdeführer\ndraussen aufpasste, drehte HB die Sicherung aus der\nSchalttafel; er ersetzte damit eine fehlende bezw. durch-\n-gebrannte Sicherung in der Schalttafel der eigenen Unter-\n\nkunft. Die Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf rechtsirriger Nichtanwendung des § 370 Nr. 5 StGB.\n\n‚Die sogenannte Sicherung, d.h. die auswechselhare Per-\n\nzellanpatrone (Schmelzstöpsel) der nichtautomatischen Instaliationssicherungen, ist ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Sie ist Gegenstand des Verbrauchs,\nweil die bestimmungsgemässe Verwendung zur stofflichen Zerstörung ihres wesentlichen Bestandteils, der Abschmelzdrähte, führt; denn diese sollen beim Erreichen einer bestimmten Stromstärke durchbrennen und auf diese Weise unbrauchbar werden, damit die zu schützende Leitung keine gefährliche Temperaturerhöhung erleidet (vgl. Luegers Lexikon der\nGesamten Technik Art. Sicherungen, elektrische). Die Pa--\nbrauchs, weil sie zu den Dingen gehört, die an und für\n\nsich im gewöhnlichen Leben in der Haushaltung verbraucht\n\nzu werden pflegen (RGSt. 58, 375), Ihr Wert ist unbedeutend, .\n\nDie Urteilsfeststellungen lassen ferner keinen Zweifel\ndarüber zu, dass der Beschwerdeführer die Sicherung zum\nZwecke des alsbaldigen hauswirtschaftlichen Verbrauchs entwendet hat; denn ersichtlich hat ein augenblickliches Bedürfnis des täglichen Lebens den Bestimmungsgrund zur Entwendung gebildet (RGSt., 53, 230). Ob der Verbrauch der Patrone tatsächlich bereits damit begann, dass sie in die eigene Schalttafel eingefügt und damit der Einwirkung des die\n‚Substanz ihrer Schmelzdrähte gefährdenden elektrischen Stro-\n‚mes ausgesetzt wurde, kann dahingestellt bleiben; denn insoweit kommt es lediglich auf die Absicht des Täters bei der\nEntwendung an. Dass die Sicherung aus der Schalttafel eines\nGebäudes weggenommen wurde, zu dessen Ausstattung sie eingefügt war, hat für den Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB keine Bedeutung.\n\nDa dieser als Sondertatbestand der Bestimmung des § 242\nStGB vorgeht, kann die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle 10 nicht bestehenbleiben. Der nach § 370 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist nicht gestellt worden; überdies\nist auch die Strafverfolgung gemäss § 67 Abs. 3 StGB verjährt. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Falle von\nder Anklage des Diebstahls freizusprechen (BGHSt. 1, 235).\n\nIn den übrigen vier Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt insoweit schon deshalb\nkeine bloße Notentwenduäg gemäss § 248 a StGB vor, weil der\nBeschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen als Berg-\n\n|}\npP\nHH {3}\nA mm |\n> A\n3\n-: ®\n+\nSs\nH\n®\na\nb\nRe]\ne=|\n(2)\nA\nde\n»p\n52\nı is\nDS ©\nSS .Qq\n<+ 58 |\no ©\nÄ a8 8\n2\nI\nya\nri\n8\nSH\n9 :5\n® HH\nun\n®\n» m\nri\no\nE> Ri)\nHS\nEr)\nri\n|\nA\n4\nis 5°\no © HH\nso ch\n\nSeibert\n\nDr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-123-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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