{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-15_4_StR_802_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-15","aktenzeichen":"4 StR 802/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 $tR_802/52 2324 069\n\n\\n\n|\n7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndic Hausfrau Johanna Gertrude F WB zer. ED\naus CE TEE, zeboren sun EB. ED ED in\nvEB/Rn;: ,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender, t\n\nBundesrichter Dr. Engels !\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Hichter,\n\nAmtsgerichtsrat > i\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1\n\nJustizangestellter NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten F@P wird des Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden .vom 28. September 1951,\nsoweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_.\n\nGründe:\n\nDie Revision der wegen Anstiftung zum keineid in\nTateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe und den\ngesetzlichen Nebenfolgen verurteilten Angeklagten Fuhr\nist begründet. weil die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Prozessbetrugs auf Rechtsirrtum beruhen kann,\n\nNach Annahme des Lendgerickts ist Frau EB von der\nBeschwerdeführerin durch dringende Bitten bewogen wor- ,\nden, in deren Ehescheidungsverfahren als Zeugin wahrheitswidrig zu beeiden, es sei zwischen ihr und dem Ehemann der Beschwerdeführerin zum Geschlechtsverkehr gekommen, In dem - nicht rechtskräftig gewordenen - Urteil,\ndurch das daraufhin die Ehe der Beschwerdeführerin aus\ndem alleinigen Verschulden äes themannes für geschieden\nerklärt wurde, erblickt die Strafkammer wegen der daran\ngeknüpften Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes eine\ndessen Vermögen gefährdende, von der Beschwerdeführerin\nbeabsichtigte Verfügung. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben indessen, dass ehewidrige beziehungen zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und Frau ED\nbestanden haben; der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher gemäss 98 43, 58 EheG möglicherweise\nauch dann begründet, wenn es nicht zu einem fhebruch gekomnen ist. Es ist demnach bisher nicht ersichtlich, dass\nder von der Beschwerdeführerin erstrebte Unterhaltsanspruch\nrechtswidrig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt aber eine Täuschung des Richters den Betrugs- _\ntatbestand dann nicht, wenn sie einem rechtlich begründeten‘; ;\n‘Anspruch zum Erfolg verhelfen soll (BGHSt. 3, 160; 1 StR\n621/52 vom 10. Februar 1953, 4 StR 571/52 vom 7. Mai 1953).\n\n——\n\n.. -...\nun\n\n=\n-ı\n\nEn\n\n. -.\nun ee,\n\n. a. 2\nrn ne en\n\nDas Urteil gegen äie Beschwerdeführerin kann\nschon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben, so\ndass es auf ihre Verfahrensrügen nicht mehr ankonmnt,\nDas Lendgericht wird in der erneuten Ilauptverhandlung Gelegenheit haben. den insoweit erhobenen Beanstandungen der Revision Rechnung zu tragen (vgl. jedoch BGH 1 StR 688/53 vom 2.2.1954 über das Unterbleiben der Anhörung der Beteiligten vor Ausschluss\nder Öffentlichkeit), insbesondere die Vernehmung des\nZeugen Dr. Lettow durchzuführen.\n\nKrumne Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-15/4-str-802-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-15/4-str-802-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.550539+00:00"}}