{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-13_4_StR_809_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"4 StR 809/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SP\n4 StR 809/52 2324 065\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Architekten Günter BB aus Di.\ngeboren am @: EED ED ir ve,\n\nwegen fortgesetzten Betruges a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- u\nzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEMEEB in üer Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat > bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. _ 2 _\n\nGründe:\n\nDer An.;elilaste ging mit etwa 120 Wohnungsuchenden\nMietverträge über Räume ein, die er durch Neubauten binnen zwei biß fünf Monaten schaffen wollte, und ließ sich\netwa 120 000 DM an \"verlorenen Baukostenzuschüssen\" Zahlen, Er schloß über fünf Trümmergrundstücke notarielle\nKaufvertrüge ab, vermietete aber auch Wohnungen in vier\nweiteren Häusern, für die er nicht einmal die Grundstükke gekauft hatte. Um die neun Bauten zu finanzieren, bemühte er sich weiter um eine Hypothek im Gesamtbetrage\nvon 535 000 DM bei der Alten Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft. Da diese Verhandlungen nicht zum Ziele\nführten, geriet der Angeklagte in Zahlungsschwierigkeiten und fiel schließlich in Konkurs, an dem 95 Wohnungsuchende mit Forderungen über 96 000 DM als Gläubiger\nbeteiligt sind. Erbaut hat der Angeklagte ein Haus ganz\nund zwei Häuser teilweise. Baubücher hat er nicht geführt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nur des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Wohnungsuchenden\nfür schuldig erachtet und ihn deswegen auch verurteilt; .\nhingegen hat es einen Betrug zum Nachteil der Grundstückseigentümer, die noch Restkaufgelder, ein einem Falle\neine Leibrente zu beanspruchen haben, sowie einen versuchten Betrug zum Nachteil der Vergicherungsgesellschaft und eine Verletzung der Pflicht zur Führung der\nBaubücher verneint, ohne ihn insoweit freizusprechen.\n\nDer Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben\nRevision eingelegt; beide rügen Verletzung des sachli-\n\nun\n\ngun\n\nchen Rechts, die Ankla,,ebehörde auch die des Verfahrensrechts,\n\n1. Auf die Revision des Ange':lagten mu3 das Urteil aufgehoben werden. Es läßt nicht erkennen, ob zwischen den\neinzelnen Tatsachenkomplexen des Betruges (Wohnungsvermietung, Grundstückskauf, Hypothekenbemühung) Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang bestehen soll. Die\nEinheitlichkeit des Zieles - hier neun Häuser mit fremdem\nKapital auf noch zu erwerbenden Grundstücken zu errichten - würde zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht genügen (RG DJ 1939, 521). Der Bundesgerichtshof hält vielmehr an den strengen Anforderungen, die das Reichsgericht an den Gesamtvorsatz gestellt hat, fest (vgl. BGilst.\n2, 163, 1675 3, 290, 295) und lehnt den sogenannten Fortsetzungsvorsatz ab (JR 1953, 430). Wäre hingegen die\nStrafkammer zur Annahme von Tatmehrheit gelangt, so hätte sie den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen und ihn von der Betrugsanklage teilweise freisprechen müssen.\n\nDas Landgericht hat Tateinheit zwischen sämtlichen Betrugsfällen und dem Verstoß gegen die Pflicht zur\nFührung der Baubücher als möglich angesehen (§ 73 StGB),\nworauf die Belehrung in der Hauptverhandlung hindeutet;z\nein derartiges Zusammentreffen ist - auch abgesehen von\ndem nach Annahme der Strafkammer noch fehlenden Nachweis der Benachteiligung bestimmter Personen - nach den\nbisherigen Feststellungen zu verneinen, weil die Ausführungshandlungen der Straftaten sich nicht einmal\nteilweise decken. Sollte aber Tatmehrheit gegeben sein,\nso ist ein Vergehen gegen § 6 des Gesetzes zur Sicherung\nvon Bauforderungen vom 1. Juni 1909 bislang überhaupt\n\nnoch nicht zum Gegenstand einer Anklage erhoben; denn\nder Hinweis aus § 265 StPO genügt nicht den Erfordernissen der Nachtragsanklage aus § 266 StPO. Ohne diese wäre\ndas Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).\n\nDie Ausführungen der Verteidigung wenden sich im\nwesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung;\ndiese läßt jedoch keine Verletzung der Denkgesetze erkennen. Die Feststellungen des Landgerichts genügen den\nErfordernissen des § 263 StGB, soweit.es sich um die\nSchädigung der Wohnungsuchenden handelt.\n\n2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wendet sich\nvornehmlich dagegen, daß die Strafkammer einen Betrug\nzum Nachteil der fünf Ei,;entümer verneint. hat. Sie verkauften dem Angeklagten die Grundstücke nur deshalb,\nweil dieser sie in den Irrtum versetzt hatte, er könne\ndie Resikaufgelder bezw. die Leibrente aus den laufenden Mieteinnahmen der zu erstellenden Häuser begleichen.\nDas Landgericht bejaht den äußeren Sachverhalt des § 263\n\nStGB; es hült nur den inneren Tatbestand bei Abschluß der\n\nVerträge nicht für nachgewiesen. Die Strafkammer stellt\njedoch in anderem Zusammenhang fest, daß auch nach der\nVorstellung des Angeklagten sein ganzer Plan zum Scheitern verurteilt war, wenn er keine Hypotheken bekam,\ndaß also mit den Baukostenzuschüssen allein der Aufbau\nnicht durchgeführt werden konnte. Von allen Bemühungen\num Hypothekengelder nahmen erst Ende Oktober 1950 allein\ndie Verhandlungen mit der \"Alten Leipziger\" einen Verlauf, der sich bei den nachgeoräneten Organen der Gesellschaft nicht ungünstig anließ, jedoch bei der entscheidenden Persönlichkeit nicht zum Erfolg führte. Es\n\nhätte daher zur Vermeidung eines Widerspruchs näherer\nDarlegungen bedurft, aus welchen Gründen der Angeklagte\n\nin Anbetracht seiner bescheidenen Mittel (2 - 3000 DM)\n\nbei Abschluß der fünf Kaufverträge überhaupt der ieinung\nwar, er werde seinen Verpflichtungen voll nachkommen können, und warum er nicht schon damals mit einem Fehlschlage\nseiner Baupläne gerechnet und für diesen Fall auch die\nMöslichkeit einer Schädigung seiner Verkäufer billigend in\nKauf genommen hat.\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 267 Abs,\n3 StPO) ist hingegen unbegründet. Die Strafzumessungsgründe ergeben keinen hinreichenden Anhalt für die Annahne,\ndaß die Strafkammer den Abschreckungszweck der Strafe völlig außer acht gelassen habe, mag davon auch im Urteil\nnicht ausdrücklich die Rede sein. Wenn sie ihm im vorliegenden Fall nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung beigemessen hat, so lag das im Rahmen ihres pflichtgemäßen\n\nErmessens und kann aus Rechtsgründen nicht: beanstandet\nwerden.\n\n‚Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/4-str-809-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/4-str-809-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.295616+00:00"}}