{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-13_4_StR_807_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"4 StR 807/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f\n\nStR 807/52 2324 067 S2\n\n——\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Peter Paul Rp aus FEB,\ngeboren am @. m ED ir Dein,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr,Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom\n\n18. Oktober 1951 wird mit der Maßgabe\nverworfen, dass dem Beschwerdeführer\nnicht die selbständige Ausübung des Friseurgewerbes, sondern nur das Halten und\nAusbilden weiblicher Friseurlehrlinge\nauf die Dauer von zwei Jahren untersagt\nwird.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nem nn In nn nn mn\n\n'\n“\n.\nr\n‘\nH\nD\ner\n.\n\n&\n”\n&\nt.\n\n..\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer verheiratete Angeklagte besitzt in FE ein\nDamen- und Herrenfriseurgeschäft. Ende des Jahres 1950,\nnach Einleitung der Ermittlungen in diesen Verfahren,\nhat er den Betrieb verpachtet und ist seitdem Provisionsvertreter in Friseurartikeln. Die Strafkammer hat den\nAngeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen\nin zwei Fällen (Gisela Kg und Johanna Kö) zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt\nund ihm die selbständige Ausübung des Friseurgewerbes\nauf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Im übrigen ist\ner freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel ist von dem dazu ermächtigten Verteidiger auf die Verurteilung im Fall Kö\nund das Berufsverbot beschränkt worden. Es ist im wesentlichen unbegründet.\n\nl. Die rechtliche Würdigung im Fall Kö begegnet\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In dieser\nHinsicht ergeben die Feststellungen: Johanna hatte keine\nMutter mehr. Durch ihre Schwester wurde ihr, als sie\n15 Jahre alt war, im Frühjahr 1949 eine Stelle als Hausangestellte bei dem Angeklagten und seiner Frau vermittelt. Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer, wenn\ner mit Johanna allein war, sie mehrfach von hinten unfasst, an sich gedrückt und dabei über dem Kleid nach\nihren Brüsten zu greifen versucht. Diese Absicht scheiterte jedoch an der jedesmaligen Abwehr der Jugenälichen.\nNur im letzten Fall gelang es dem Angeklagten, die Brüste\ndes Mädchens zu fassen und abzutasten sowie ihm einen Kuß\n\n- 3.\n\nzu geben. Wegen dieser Übergriffe gab Johanna schliesslich Ende Februar 1950 ihre Stelle auf. Der Beschwerdefün.\nrer hatte bei seinen Betätigungen aus Sinnenlust gehandelt. Das Alter des Mädchens war ihm bekannt.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten unzüchtigen Handlung, deren Teilakte bis zum Versuch und beim letzten\nVorkommnis zur Vollendung gediehen, ist mit Rechtsgrün-\n. den nicht angreifbar. Bei § 174 StGB spielt übrigens\n\ndie Frage, ob die unzüchtige Handlung von grösserer oder\ngeringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer\nwar, keine Rolle (BGH 4 StR 478/53 vom 26. November 1953;\n4 StR 234/53 vom 11. März 1954); anders z.B. im Rahmen\n\ndes § 176 Abs 1 Nr 1, 3 StGB (vgl BGH NJW 1954, 120, 121\nNr 27).\n\nZur Frage des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S. des § 174 Nr 1 StGB legt das Landgericht im\n‚wesentlichen dar: Es komme nicht darauf an, ob Johanna\ndem Angeklagten mit ausdrücklichen Worten anvertraut .worden sei. Dieses Anvertrauen liege allein schon darin,\ndass ein Vater seine minderjährige Tochter eine solche\nStelle überhaupt antreten lasse. Johanna sei dem Angeklagten zwar nicht zur Ausbildung, aber nach der besonderen Natur jenes Verhältnisses zumindest zur Aufsicht\n\nund Betreuung anvertraut, der Beschwerdeführer sei sich\ndieser Pflichten auch bewusst gewesen.\n\nDer Rechtsauffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizutreten. Auf die Vorstellungen des Vaters allein\nkonnte es zwar nicht entscheidend ankommen (vgl auch BGH\n4 StR 722/53 vom 28. Januar 1954). Anderseits ist aner-\n\nkannt, dass eine ausdrückliche Abrede oder eine tatsächliche Übertragung des Personensorgerechts durch\n\nden Erziehungsberechtigten nicht vorausgesetzt wird\n(BGHSt 1, 292). Es genügt, wenn sich ein Anvertrautsein im Sinne einer Obhuts- und Fürsorgepflicht aus\n\nden Umständen des Einzelfalles und der besonderen Gestaltung des betreffenden Verhältnisses ergibt (BGHSt\n], 55 f?; OLG Stuttgart HESt 1, 290, 291). Nach dem\nfestgestellten Sachverhalt hat es sich hier nicht um\nein bloßes Arbeitsverhältnis (BGHSt 1, 231 ff) gehandelt. Der ausserhalb wohnende, betagte Vater konnte\nsich um sein noch sehr jugendliches Kind nur wenig oder\ngar nicht kümmern. Dieses war völlig in den Haushalt und\n\nin die Familiengemeinschaft der Arbeitgeber aufgenomnen\nund unterlag nicht nur in der Arbeitsweise und wegen\nseiner Freizeit, sondern auch in seiner Lebensführung\nden Weisungen beider Eheleute. Tarifvertragliche Rechte minderjähriger Hausangestellter hindern die Annahme\nstrafrechtlich erheblicher verpfiichtender Aufgaben\nihrer Arbeitgeber in keiner Weise. Ob und wieweit die\nSchwester auf Johanna Einfluss nehmen konnte, ist ohne\nentscheidende Bedeutung. Ein patriarchalisches Verhältnis brauchte, entgegen der Auffassung der Revision, zwischen dem Angeklagten und Johanna nicht zu bestehen.\nWenn ein solches in BGHSt 1, 59 erwähnt wird, so lag\n\ndas an der besonderen Gestaltung des dortigen Falles,\nohne dass damit ein allgemeiner Grundsatz für alle Heusangestellten aufgestellt werden sollte. Hier kommt als\nBesonderheit hinzu, dass Johanna nach der eigenen Einlassung des Angeklagten ein armes, Flüchtlingsmädchen war.\nDen daraus vom Beschwerdeführer hergeleiteten Entschuldigungsgrund hat das Landgericht mit Recht als unbeachtlich abgelehnt.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, dass Johanna\nnach Lage der Dinge in erster Linie der Ehefrau des\nAngeklagten als der Leiterin des Hauswesens (§§ 1356\nAbs 1, 1357 Abs 1 BGB) anvertraut war. Es ist jedoch\nnicht rechtsirrtümlich, wenn der Tatrichter angesichts\nder von ihm dargelegten Umstände des Falles auch den\nBeschwerdeführer als für die Lebensführung des jungen\nMädchens mit verantwortlich angesehen hat In dem Fall\nBGH 3 StR 873/52 vom 1. April 1953 handelte es sich um\nein fast 17 Jahre aites Hausmädchen, also um eine andere Sachlage.\n\nDie Annahme des Missbrauchs einer Abhängigen zur\nUnzucht /§ 174 Nr 1 StGB; BGHSt 4, 298 ff) ist nach\nalledem rechtlich nicht angreifbar. Ohne Rechtsirrtum\nhat die Strafkammer eine fortgesetzte, also eine Handlung im Rechtssinne angenommen. Da sie erst nach dem\nStichtag des StrfrG vom 31.12 1949 ihr linde fand, kam\ndieses nicht zur Anwendung (BGH NMJW 1952, 633 Nr 26;\n\n4 StR 807/52 vom 29. April 1954). |\n\n2. Das Berufsverbot (§ 42 1 Abs 1 StGB) hat der\nTatrichter damit begründet, dass sich der Angeklagte\nan Seinem weiblichen Lehrling Gisela K@p in geschlechtlicher lHinsicht unter grober Verletzung der\nihm kraft seines Gewerbes und Berufs obliegenden Pflichten vergangen habe. Es bedarf keiner weiteren Ausführung,\ndass die Straftat unter bewusster lissachtung der dem\nBeschwerdeführer auferlegten besonderen Berufspflichten begangen worden ist (RG HRR 1935 Nr 1096; RGSt 68,\n598; BGH 4 StR 506/53 vom 3. Dezember 1953). Die Strafkammer hat ferner ohne Rechtsverstoss dargelegt, dass\ndie Verpachtung des Geschäfts eine spätere Gefährdung\nder Allgemeinheit durch den Angeklagten, der an einer\n\nDE\n\n- 6 -\n\n“liederübernahme nicht gehindert werden könne, nicht ausschliesse. Damit hat das Landgericht offensichtlich zugleich sagen wollen, dass von dem Angeklagten auch nach\nEntlassung aus der Strafhaft noch ein gefährdender Einfluss zu erwarten sei (RGSt 74, 54, 55). Denn das Urteil\nhebt hervor, dass es nun einmal \"die Ader\", dA h. die besondere Neigung des Beschwerdeführers sei, sich an seinen Lehrlingen zu vergehen, die ausgesprochene Berufsuntersagung werde \"hoffentlich ausreichen, den Angeklagten künftig zur Selbstzucht anzuhalten\". Der Tatrichter\nhat jedoch ungeprüft gelassen, ob nicht bereits die Untersagung des Haltens und Ausbildens weiblicher Friseurlehrlinge zur Verhinderung ähnlicher Straftaten bei dem\nAngeklagten ausreicht. Dass eine derartige, weniger einschneidende liassnahme zwar erforderlich, aber auch genügend ist, liegt nach der Sachlage auf der Hand. Es bedarf insoweit keiner tatsächiichen Erörterungen mehr.\nDer Senat kann vielmehr den Rechtsfehler des Tatrichters\nbeseitigen und diese mildere Anordnung in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst treffen.\n\n:lit dieser Massgabe ist die Revision zu verwerfen.\nKrumme Engels Hülle\nDr.Augustin . Seibert\n\nu ——\n\nEI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/4-str-807-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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