{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-13_4_StR_32_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"4 StR 32/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"G*\n220\n\n2524 033\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Arbeiter Heinz $ h EEE aus DEE: geboren\n\nam &. in\n\n2, den Transportunternehmer Karl FE u —— aus\nDEE, dort geboren an @B.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle .\nx Bundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt 2\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sp@WB wirä das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. Juli\n1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten FEED gegen dieses Urteil wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu. tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nn\n3\n\nDer Angeklagte Sp ist wegen Diebstahls zu sieben\nMonaten, der Angeklagte FEED wegen Beihilfe zum Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nIhre Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Beschwerdeführers Specht hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat dieser Angeklagte auf\nder Zeche \"MED vo SB\" in 23 Fällen Kupferkabel\nund Bleibarren in Gemeinschaft mit anderen Tätern entwendet,\nIm Sommer des Jahres 1951 gewann er den Beschwerdeführer\nFEED für den Abtransport der Diebesbeute, nachdem\nihm zuvor andere Personen dabei behilflich gewesen waren.\nSp 1ie5 dem FEED gegenüber durchblicken, daß\netwas mit der Sache nicht stimme\". TEE fuhr daraufhin für Sp@D und andere Beteiligte die Beute aus dem\nZechenhof. In vier Fällen handelte es sich um Kupferdraht\noder --kabel., einmal (Fall 15) um Bleibarren. TED\nerh’ ei.t hierfür jeweils Geld, beim letzten mal 50 - 70 IM.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sp@> rügt mit Recht\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).\nDas Urteil erwähnt, daß der Angeklagte im Jahre 1946 einen\ndoppelten Schädelbasisbruch erlitten hatte. Ferner hatte\nder Verteidiger am 16. März 1955 unter Überreichung eines\närztlichen Attestes dem Gericht mitgeteilt, daß Sp»\nan neurologischen Ausfallerscheinungen leide. Dem Kreis-\n\nnn. ter\n\n— nt ae en\n\nno wien\n\nER N\n\nRE Rn a m m\n\narzt Dr. StB hatte SpiD am 17. März 1953 angegeben,\ner sei in die Neurologische Klinik überwiesen (vgl auch\nBl 384 Bd II d A). Der Gerichtsarzt erklärte ihn für nicht\nverhandiungsfähig, so daß die damalige Hauptverhandlung\nnicht stattfinden konnte (Bl 377,378, 580 Bi II & AYoDurübe\nhinaus bemerkt das Urteil, s.Zt. sei von ärztlicher Seite\n‘ei dem Beschwerdeführer Verdacht auf Gehirntumor geäussert\nworden (vgl auch Bl 383 Bd II dA)\n\nDie Strafkammer glaubte dennoch keinen Zweifel an der\nVerantwortlichkeit des Angeklagten für die Tatzeit zu ha.\nben. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, daß er in der\nHauptverhandlung einen sehr aufgeweckten Eindruck gemacht u\nsich an die Einzelheiten seiner Taten recht gut erinnert\nhabe. Zudem habe er selbst seine volie Verantwortung betont.\nFerner hätten weder der Verteidiger noch der Vertreter der\nAnkiage Bedenken in dieser Richtung geäussert.\n\nDiese Begründung reicht nicht aus, um eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht zu verneinen. Da die Möglichkeit\neiner Gehirnschädigung oder -krankheit als Folgeerschei--\nrung der früheren erheblichen Schädelverletzung nicht völiig auszuschliessen ist, erscheint es zweifelhaft, ob die\nStrafkammer die erforderliche Sachkunde besaß, die in diesem Fall schwierige Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (§ 51 Abs 1 oder 2 StGB)\nohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden.\n\nAuch liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß darin, daß\nsich das Landgericht mit § 51 StGB nur unzureichend aus-\n\neinandergesetzt hat. Auf die persönliche Ansicht des Beschwerdeführers und auf den aufgeweckten Eindruck, den er\nin der Hauptverhandlung gemacht hatte, kam es nicht entscheidend an. Auch sein Erinnerungsvermögen stand einem\nAusschluß oder einer erheblichen Verminderung der Zurech--\nnungsfähigkeit, z.B. infolge Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nicht entgegen, ebensowenig, daß er zunächst selbst Bedenken gehabt und seinen Leuten das Mitnehmen von Kabelstücken untersagt hatte. Seine Handlungsweise zeigt zwar keine abartigen Züge. Ein Nachweis, daß\ndie Tat besonderen abnormen Beweggründen entsprang oder gar,\ndaß die Motive der Tat in einem sinnvollen Zusammenhang\n\nmit der etwaigen geistigen Störung stehen, ist jedoch nach\nAuffassung der medizinischen Wissenschaft nicht schlechtihın erforderlich (vgl: Gruhle - Verstehen und Einfühlen -\n1953 S 333), Hierüber wird zunächst ein Sachverständiger,\nund zwar zweckmässig ein Facharzt zu hören sein.\n\nDie Strafkammer erhält durch die Urteilsaufhebung Gelegenheit, auch die Frage der etwaigen Strafaussetzung zur\nBewährung (§ 23 StGB n.F.) zu prüfen (BGH NJW 1954, 522\nNr 21):\n\nII. Die Revision des Angeklagten TlB ist dagegen unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt\nund daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nAuch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Der Beschwerdeführer ist Transportunternehmer und zwölf mal vorbestraft. Die Annahme der Strafkammer, daß er in den genarı.ter. Fällen zu den Diebstählen wissentlich Beihilfe\n\ngeleistet habe, begegnet keinen durchgreifenden rechtli.\nchen Bedenken.\n\nDie jeweiligen Taten der Haupttäter waren noch nicht\nbeendet. Der Beschwerdeführer hat durch seine Transport.-\nleistungen deren mit Strafe bedrohtes Tun gefördert. Auch\nder innere Tatbestand ist ausreichend dargetan. Der Angeklagte fuhr schon längere Zeit für die Zeche und ließ sich\nvon dem Angeklagten Sp zum Abtransport des Diebesgutes\ngewinnen. Er hatte sogleich erkannt, daß er gestohlenes\nMaterial zum Zechentor hinausfahren sollte. Danach hat er\ndie näheren Umstände der Haupttat, die er fördern wollte\n„:& gefördert hat, gekannt (RGSt 67, 343, 344).\n\nAus der Bemerkung des Specht, die anderen Leute auf\ndem Zechenplatz brauchten von der Abfahrt des Metalls nichts\nzu wissen, hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei auf den\nVorsatz des Beschwerdeführers geschlossen. Die Revision\nwendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die rechtiich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende\ntatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).\n\nDie zusätzlichen Darlegungen des Urteils zum Fall 15\nkönnten zwar den Anschein erwecken, als wenn hier kein an\nsich zulässiger Rückschluß vorgenommen, sondern für die\nvorhergehenden Vorkommnisse (Nr 11 bis 14) nur eine nachträgliche Bösgläubigkeit (dolus subsequens) festgestellt\nwäre. Die Strefkammer führt hier u.a. aus: \"Wäre TWiD-EB tis dahin ‘gutgläubig'! gewezen, so hätte er angesichts der 15 Bleibarren doch zum mindestens Bedenken ge”\nKussert oder gar die beiden zu Rede gestellt\", Damit soll-\n\n>\n\nu 6 +\n\nte aber offensichtlich nicht gesagt werden, daß der Angeklagte bis dahin guten Glaubens gewesen sei. Der Tatrichter verwertet vielmehr ausdrücklich \"auch das sonstige Verhalten des Angeklagten im Falle 15\" als Bestätigung für\nseine auf die gesamten Umstände der Tatausführung gegrün-\n\ndete Überzeugung, daß der Beschwerdeführer von Anfang an\nbewußt bei dem Wegschaffen gestohlener Gegenstände mitgewirkt habe. Auf dieser Hilfserwägung beruht zudem das\n\nUrteil nicht,\n\nSelbst wenn Specht für sein Handeln nicht verantwortlich gewesen sein sollte (§ 51 Abs ? StGB), so steht dies\neiner Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe\nnicht im Wege (§ 50 Abs 1 StGB; vgl BGHSt 1, 47, 49; BGH\n4 StR 112/53 vom 1. Oktober 1953).\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 8 244, 245 StGB) ist gleichfalls rechtsbedenkenfrei dargelegt. Das Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob dem Beschwerdeführer die rückfallbegründenden Umstände bekannt waren (RGSt 54, 274 ff; BGH 2 StR\n220/53 vom 4. Dezember 1953). Daß dies der Fall war, ergibt jedoch der Urteilszusammenhang.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten\nTEE veschwerenden Rechtsverstoß erkennen läßt, ist\nseine Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/4-str-32-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/4-str-32-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.195910+00:00"}}