{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-10_4_StR_423_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-10","aktenzeichen":"4 StR 423/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 032\n\n4_StR 423/54\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schnelzer Richard PD zus BEE zevoren am\nGE | 906 ir aD;\n\nwegen versuchter Blutschande u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. SE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanit:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Mai 1954 samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEN\n\nIn\nro\n\nee 9 ne\n\nAM.\n\nUr\n\nIn der Zeit vom August 1955 bis Februar 1954 versuchte\nder Angeklagte fünfmal mit seiner Tochter Gabriele geschlechtlich zu verkehren, als diese 15 Jahre alt war.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nversuchter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer\nAbhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt zutreffend, die\nStrafkammer habe den Begriff der fortgesetzten Straftat verkannt. Einen Gesamtvorsatz, der das kennzeichnende Merkmal des\nfortgesetzten Verbrechens ist (vgl dazu BGH NJW 1953, 1112),\nhat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Er liegt bei\nder Länge des Zeitraumes und der Art der Straftat auch nicht\nnahe (vgl dazu BGHSt 2, 164).\n\nDas Landgericht ist ferner der Auffassung, das öffentliche Interesse gebiete nicht die Vollstreckung der Strafe\n(8 23 Abs 3 Nr 1 StGB); der Angeklagte habe nämlich kein.\nöffentliches Rechtsgut verletzt, sondern nur ein privates, das\nstaatlichen Schutz genieße. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Staat hat im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches Angriffe auf die sittliche Reinheit unter Strafdrohung gestellt, weil ein Volk entartet, dessen Angehörige\ndie Schranken sittlicher Zucht durchbrechen. § 173 StGB schützt\ninsbesondere die körperliche und sittliche Gesundheit der\nFamilie, Sie in diesem Zustand zu erhalten, ist ein unmittelbares öffentliches Anliegen von solchem Gewicht, daß der\nVerfassungsgesetzgeber sie im Art 6 des GrundG unter seinen\nbsonderen Schutz gestellt hat. Nicht gewürdigt hat die Strafxammer bisher den Rechtsgedanken des § 174 StGB, daß der, der\n\neine gewisse Macht über Minderjährige hat, sich an ihnen\ndurch unzüchtige Handlungen soll vergreifen dürfen. Das\nteresse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Bekämpfung\nVerbrechen ist um so grösser, je jünger das Opfer und je\nschwerer der Angriff ist. Allerdings schließt die Beteil\nöffentlicher Belange die Strafaussetzung zur Bewährung n\ngrundsätzlich aus (vgl BGH in NJW 1954 S 1087 Nr 12).\n\nSchließlich hätte das Landgericht die Dauer der Str\naussetzung in einem besonderen Beschluß aussprechen müss\n(vgl BGH NJW 1954, 522).\n\nGroß Engels Hülle\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-10/4-str-423-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-10/4-str-423-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.826308+00:00"}}