{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-06_4_StR_48_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"4 StR 48/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"von Zi nen\n48/54 -\nü 2324 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Leo Bernhard H iD zus C@D-: ED (NE),\ngeboren am . ED EEE in 1\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n3undesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter me\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen des Angeklagten wird\n1.) das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\nl. Oktober 1953 unter Aufhebung der Gesamtstrafe\n\na) im Schuldspruch dahin\nAngeklagte im Falle 8 ? wegen\nUnterschlagung und im Falle 11 (ei)\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist,\n\nb) im Falle 8 ( im Strafausspruch und\nim Falle 12 (B ) in vollem Umfang\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben;\n\n2.) das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n27. Oktober 1953 im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. Im übrigen werden die Revisionen des Ange-\n\nklagten verworfen. Von Rechts wegen\n\neändert, dass der\n\ng»\nI.\n.\n“\n>\nI\n.’\n\nDer Angeklagte ist durch das Urteil vom 1. Oktober\n1953 wegen Betrugs in zehn Fällen und Untreue in zwei\nFällen sowie durch das Urteil vom 27. Oktober 1953 wegen eines weiteren Betrugs unter kinbeziehung der bereits abgeurteilten Straftaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur zu zwei\nFällen des Urteils vom I. Oktober 1953 Erfolg.\n\nIm Falle 8 (IE) hatte der Angeklagte von dieser\nFirma Bekleidungsleder mit dem Auftrage erhalten, daraus\ndrei-Motorradjacken zu fertigen; der Angeklagte fertigte\nsie zwar an, versetzte sie aber in einem Pfandhaus. Die\nUrteilsgründe legen zutreffend dar, dass der Angeklagte\ndadurch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht\nhat. Dagegen beruht die im Urteilsspruch allein zum Ausdruck gelangte Annahme der Strafkammer, er habe sich insoweit auch der Untreue schuldig gemacht, auf Rechtsirrtum. Der hier allein in Betracht kommende Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt die Pflicht voraus, fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Pflicht\nwird indessen noch nicht dadurch begründet, dass eine\ngeschuldete Leistung zu erbringen ist (RGSt. 71, 91;\n\nRG HRR 1939 Nr. 1446), insbesondere hier ein versprochenes Werk herzustellen war (RGSt. 77, 150). Sie\nerwuchs für den Angeklagten auch nicht aus der Tatsache, dass er mit der Firma I seit längerer\n\nZeit in Geschäftsverbindung stand; denn dieser Umstand\n\n“ war auf den wesentlichen Inhalt des geschlossenen Werkvertrages ohne Einfluss. Die allgemeine Vertragspflicht,\nnach Treu und Glauben zu handeln, genügt nicht zur Begründung der in § 266 StGB vorausgesetzten besonderen\n\nFans >\n“ .\n\nTreupflicht, die den wesentlichen Inhalt des ihr zugrunde\nliegenden Rechtsgeschäfts bilden muss (RGSt. 73, 300;\nBGHSt 5, 191). Den Schuldspruch konnte der Senat berichtigen; der Ausspruch der Einzelstrafe musste indessen\naufgehoben werden, weil der Strafrahmen des § 246 Stq\n\nmilder ist.\n\n. Dass der. Angeklagte im Falle 12 (DEEB) aıs\nMietzahlung einen ungedeckten Verrechnungsscheck übergab, dessen Deckung er bewusst wahrheitswidrig versicherte,\nrechtfertigt nicht seine Verurteilung wegen Betrugs, weil\nden bisherigen Feststellungen kein durch diese Täuschung\nverursachter Vermögensschaden des Vermieters zu entnehmen\nist. köglicherweise wäre nämlich die Vermögenslage des\nVermieters SCENE dieselbe geblieben, wenn er den\n wertlosen Scheck nicht entgegengenommen hätte. Durch eine\nStundung wird das Vermögen des Gläubigers nur dann geschädigt, wenn sie die Sicherheit der Forderung herabwindert; dies ist nicht der Fall, falls die üintreibung\nder Forderung schon zur Zeit der Stundung infolge damals\nbereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners\nebenso gefährdet war wie später (vgl. RGSt. 16, 164;\n\nRG IW 1927, 1488 Nr. 19). Es wäre daher zu ermitteln gewesen, was DEEEED hätte unternehmen können und unternommen haben würde, wenn er sich mit der Annahme des\nSchecks nicht begnügt hätte, und inwiefern seine Vermögenslage sich dann günstiger gestaltet haben würde,\n\nZu Bemerkungen. geben zwei weitere, im Urteil vom\nl. Oktober 1953 behandelte Fälle Anlass.\n\nDem Angeklagten war die Lederjacke des Sattlermeisters We (Fall 11) zum Verkauf für dessen\nRechnung mit der ausdrücklichen Vereinbarung überlassen\nworden, dass er die Jacke nur gegen bar verkaufen und\n\n%\n\n-4-\n\nden Erlös sofort an jeberschock abführen sollte. Trotz\n. dieser Zusicherung veräusserte der Angeklagte die Jacke\n\nbereits in der Absicht, den Erlös für sich zu behal-\n\nten, und lieferte den erzielten Kaufpreis nicht an VeB-\n\n0) ab. Die Darlegung der Urteilsgründe, dass der Beschwerdeführer sich insoweit der Untreue und zugleich\nder Unterschlagung der Jacke schuldig gemacht habe, ist\n\nfrei von Rechtsirrtum (vgl. R6St. 63, 252 f; 4 StR 106/53\n\nvom 13. Mai 1953). Da die Urteilsformel indessen nur\neinen Schuldspruch wegen Untreue enthält, war sie - wie\n\nohne Verstoss gegen § 358 Abs. 2 StPO zulässig (BGHSt. 2,\n\n98) - von hier aus zu berichtigen. Dagegen schliesst\ndiese Verfahrensbestimmung die wöglichkeit aus, noch\nnachträglich auf die in § 266 StGB zwingend vorgeschriebene zusätzliche Geldstrafe zu erkennen.\n\nIn Falle 125 (Ve stellte der Angeklagte die damals arbeitslose Näherin Wgge ein, obwohl er von vornherein weder die Jittel noch auch den Willen hatte, ihr\nden vereinbarten Lohn zu bezahlen. Das Mädchen arbeitete\ndrei Wochen lang, und der Angeklagte schuldete ihr dafür\n130 Di. Die Verurteilung wegen Betrugs begegnet keinem\nrechtlichen Bedenken. 'Die Näherin wurde durch den Abschluss des Vertrages mit dem Angeklagten genötigt, ihre\nArbeitskraft zu dessen Verfügung zu halten, ohne bei\nseiner festgestellten kittellosigkeit und dem Fehlen\ndes Willens, den Dienstvertrag auch seinerseits durch\nZahlung des vereinbarten Lohnes zu erfüllen, eine Aussicht auf den Lohn zu haben. Diese Bindung der Arbeitskraft war bereits eine das Vermögen belastende Verfügung und genügt zum Nachweis des Vermögensschadens, ohne\ndass es noch der Prüfung bedarf, ob das Mädchen infolge\n\ndes Vertragsschlusses mit dem Angeklagten seines Anspruchs\n\nauf die ärbeitslosenunterstützung verlustig gegangen ist\noder in der Lage gewesen wäre, anderweit bezahlte Arbeit\nzu finden (RGSt. 68, 379).\n\nIn den übrigen Betrugsfällen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nGroß Krunme Engels\nHülle ' Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-48-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-48-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.591518+00:00"}}