{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-06_4_StR_401_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"4 StR 401/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 401/54\n\nden\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nSchachthauer Walter 2 EB zu: :: EEE.\n\ngeboren am EEE 1322 in HE 7\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei u.a.\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesriehter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt ;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 6. Mai 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilte\nBergmann DENE entwendete u.a. in drei Fällen Geflügel. Einige der gestohlenen Tiere wurden zu dem Steiger\nKO gebracht, mit dem der Angeklagte bekannt ist.\nDieser kaufte im Auftrage seines Steigers die Hühner\naus dem Diebstahl Tb und verkaufte im Auftrage\ndes Diebes die Gänse aus dem Diebstahl TEEEMD an res\nGE unäü äie Hühner an verschiedene Bergleute. Den\nDiebstahl bei Holz beging : Big nachdem der Angeklagte ihm in der Person des Steigers einen Abnehmer\nfür das Stehlgut besorgt hatte. Der Angeklagte wurde für\nseine Tätigkeit durch Teilhabe an der Beute entschädigt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter lHehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl\nzu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde; diese ist im Ergebnis unbegründet.\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar,\nda der Beschwerdeführer wegen Verbrechens mit einer Treiheitsstrafe von mehr als einem Monat vorbestraft ist\n(§ 2 Abs 3 Strfre).\n\nDie Verurteilung aus: § 259 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der ängeklagte hat zum Absatz des gestohlenen Geflügels bei anderen mitgewirkt. Er hat nach\nder Überzeugung des Tatrichters damit gerechnet, dass\nDEE die Tiere durch eine strafbare Handlung erlangt\nhatte, und hat seines Vorteils wegen auch für den Tall\ntätig werden wollen, dass seine Annahme zutreife.\n\n- 3-\n\nurn,\n\nAuch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl Holz (§§ 242, 49 StGB) begegnet keinen durchgrei-\n\nfenden Bedenken. Balbierz wollte nämlich die Tat erst\n\nausführen, nachdem der Absatz der Beute gesichert war.\nIndem der Beschwerdeführer ihm den Käufer besorgte,\nförderte er den Entschluss zur Durchführung der Tat in\ndem Bewusstsein, dass auch dieses Geflügel gestohlen\nwerden sollte.\n\nRechtsirrtümlich sind die Urteilsgründe nur insofern, als das Landgericht zwischen den beiden Hehlereifällen einen Förtsetzungszusammenhang angenommen hat.\n\n#s liegen offensichtlich selbständige Handlungen vor,\nda die Strafkammer den für die Annahme einer fortgesetzten Straftat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht festgestellt hat. Die Lehre vom sog. Fortsetzungsvorsatz\n\n. hat der Bundesgerichtshof abgelehnt (NJW 1953, 1112).\n\nEbensowenig besteht zwischen den Hehlereifällen und\n\nder Beihilfe zum Diebstahl Tateinheit; denn es fehlt\nsowohl an der Einheitlichkeit des Wiliensentschlusses\nwie an dem weiteren Erfordernis des § 73 StGB, dass die\nAusführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen müssen. Indessen ist der Angeklagte nicht dadurch\nbeschwert, dass die Strafkammer den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht voll ausgeschöpft und ihn nur mit\n\neiner Strafe belegt hat statt mit einer aus drei Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe, wie es Rechtens.\ngewesen wäre.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-401-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-401-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.551639+00:00"}}