{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-05-06_4_StR_108_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"4 StR 108/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2324 0°r0\n\nIn Namen de s Vo lIlkes\n\nIn der Strafsache\ngegen N\n\nden Invaliden Karl D EREEB aus Co EEEEEEEED- Di,\ngeboren an WM. EEEED ED in CE, xrs. OD\n(Os ED) .\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n\n23. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte zeigte sich im Freien Mädchen unter\n14 Jahren mit geöffneter Hose und entblösstem Geschlechtsteil. Die Kinder sahen jedoch sofort weg, als sie das unanständige Benehmen gewahrten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als vermindert\nzurechnungsfänig (§ 51 Abs. 2 StGB) angesehen und ihn\nwegen vier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. I Nr. 3\nStGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verteidigung bezeichnet es zutreffend als einen\nVerstoss gegen § 244 Abs. 2 StPO, dass die Strafkammer\nüber die Schuldfähigkeit des betagten Angeklagten ohne\nZuziehung eines Sachverständigen entschieden hat, obwohl. sie an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifelte. Die Erscheinungsbilder der\nerworbenen Geistesschwäche und ihre gerichtsmedizinische\n3ewertung werden durch die Art der vorausgehenden primären organischen Veränderungen bestimmt; sie sind von\neinem Facharzt zu erheben und können nicht als \"nicht zu\nwiderlegen\" unterstollt werden. Die Veränderung kann eine\n\"senile\" Demenz sein. Die körperliche und geistige Rückbildung des alternden Menschen ist ein biologischer Vor- \\\ngang, den physische Faktoren bestimmen; Zeitmass und Um- \"\nfang dieses Persönlichkeitsabbaus hängen aber auch von\ndem Intelligenzgrad und den charakterlichen Fähigkeiten \\ ’\ndes Menschen ab. Den Stand der Rückbildung und ihren\nKrankheitswert im Sinne des § 51 StGB zu erforschen, ist\nAufgabe des Arztes. Die Veränderung kann sich andererseits\nals eine \"ateriosklerotische\" Demenz darstellen; sie geht\nauf eine krankhafte Veränderung in den Gehirngefässen\nzurück und führt zu einem vorzeitigen oder aber stärkeren\n\nPr ..\n\n- 3.\n\nAbbau der Geisteskräfte. Es muss - jedenfalls ohne nähere\nDarlegungen im Urteil -— bezweifelt werden, dass dem Gericht die erforderliche Sachkunde eignete, die vielschichtigen, psychiatrischen Fragen aus der Schau einer Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbilä\ndes Patienten zuverlässig zu beantworten und die vorgetragenen Beschwerden in ihrer .klinischen Bedeutung richtig einzuschätzen. Die Zuziehung eines Sachverständigen\ndrängte sich auf; möglicherweise wäre er nach fachärztlicher Untersuchung dazu gelangt, die Schuldfähigkeit des\nBeschwerdeführers in stärkerem Masse als der Verteidiger\nzu bezweifeln.\n\nDagegen bedurfte es in Anbetracht der Fälle der Beweisanzeichen, die die Aussagen der Mädchen als glaubwürdig erscheinen liessen, nicht der Befragung eines Jugendpsychologen, wie die Revision ausführt (BGHSt 3, 52).\n\nDie. Anwendung des sachlichen Rechts begegnet beim\ninneren Tatbestand gleichfalls durchgreifenden Bedenken.\nDas Landgericht weist an zwei Urteilsstellen darauf hin,\ndass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich vor\nkleinen Mädchen \"zu entblössen\". Erschöpfte sich das\nTrachten des Angeklagten darin, so könnte er als Sog.\n\"Schamverletzer\" nur nach § 1§ 3 StGB oder § 1§ 5 StGB zur\nVerantwortung gezogen werden; denn § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB setzt die Vorstellung und den Willen des Täters voraus, das betroffene Kind zu einem geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteil zu veranlassen. Das hat\ndas Reichsgericht schon in RGSt 73, 249 dargelegt und\nder Bundesgerichtshof ist ihm in ständiger Rechtsprechung\ndarin gefolgt (vel. Urt. vom 12: März 1951 - 3 StR 48/51).\nZwei andere Urteilsstellen deuten darauf hin, dass der\nAngeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters durch sein\n\n4-\n\nauffälliges Verhalten die Neugier der Mädchen zu wecken und\ndeshalb mehr als bloss ein argloses Hinblicken der Kinder\nerstrebt hat. In dem Wechsel der Auffassungen liegt zum\nmindesten eine Unklarheit, die das Landgericht in der neuen\nHauptverhandlung wird beheben müssen. Dabei wird es nunmehr\nauch Gelegenheit finden, den § 23 StGB zu erörtern...\n\nFür die Kenntnis des Täters vom Alter der Kinder nimmt\ndie Strafkamner bedingten Vorsatz an. Zwar ist ein solcher\nausreichend. Der Umstand aber allein, dass dem Angeklagten\ndas Alter der Kinder gleichgültig war, genügt nicht, um den\nbedingten Vorsatz zu begründen. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, dass sich der Angeklagte die iHöglichkeit, Kinder von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben,\nvorgestellt und sich dennoch zur Tat entschlossen hat (vgl.\nBGH NIW 1953, 152).\n\nGroß Krumme . Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-108-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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