{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-29_4_StR_39_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"4 StR 39/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"mr...\n\nDEEP Der 2 Eee\n\nme men nn\n\nbl 2324 062\n\nYı\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rundschleifer Wilfried K MD aus DEE, dort ge-\n\nboren an B: ED EB:\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Bielefeld vom 14. September 1953 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRe EP\n\nBIER TEEE a\n\nnn At we Tat m\n\nera EI ne 2,\n\nLuBä\n\nnz\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Hehlerei in zwei Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten K@B hat keinen Er-\n\nfolg:\n\nDie Zeugen HOW, HOME und Frau DEE sind\nzur Hauptverhandlung nicht erschienen. Auf sie brauchte sich\ndaher die Beweisaufnahme gemäss § 245 StPO nicht zu erstrekken. Dazu hätte es vielmehr eines besonderen Beweisamtrages FE\nin der Hauptverhandlung bedurft, der ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt worden ist. in\n\nDass die Strafkammer hätte erkennen. können, HögEiB\nwisse, ob der Beschwerdeführer zur Zeit des Ringverkaufs\nim Besitze von Geld war, ist weder der Revisionsbegründung\nzu entnehmen noch anderweit ersichtlich. Schon aus diesem E.\nGrunde ist ein Verstoss des Tatrichters gegen seine Pflicht i\nzur Sachaufklärung nicht festzustellen. Ur\n\nDas Urteil beruht weder auf dem Akteninhalt noch auf\ndem Protokoll, sondern ausschliesslich auf dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung. Es kann somit keine Beeinflussung !\ndadurch erfahren haben, dass im Vorverfahren Zeitungsaus- e\nschnitte zu den Akten genommen worden sind, und eine Proto- Ber\nkollierung der in der Hauptverhandlung erfolgten Vorlage von\nStoffproben und Anzügen unterblieben ist. el\n\nDass der Stoff, aus dem der Beschwerdeführer sich einen BEE\nAnzug machen liess, und der Ring, den er verkaufte, aus Einbruchsdiebstählen stammten, hat das Gericht festgestellt. Ob u,\nder rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte MED diese A\nGegenstände, die er dem Beschwerdeführer rechtswidrig über- :\ngab, durch Diebstahl oder durch Hehlerei an sich gebracht\n\nEr\nA\n\nB.\n\nEu\nhatte, ist für die Beurteilung der Taten des Beschwerdefüh- ”\nrers unerheblich und kann demgemäss hier dahingestellt bleiben. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Beschwerde.\nführer gewusst, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung\ndes aD erlangt waren. Der Kenntnis, mittels welcher\nstrafbarer Vortaten sie im einzelnen in den Besitz des Mitengeklagten ME gekommen waren, bedurfte es nicht (RGSt.\n55, 234). Den Urteilsfeststellungen ist ferner einwandfrei zu\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer in beiden Fällen seines\nVorteils wegen gehandelt hat. Bei dem Ring hat er nicht nur,\nwie beabsichtigt, am Genuß des Erlöses teilgenommen, sondern\nzunächst mittels Verkaufs den durch die Vortat geschaffenen\nrechtswidrigen Zustand verfestigt. Der Schuldspruch unterliegt sonach keinem rechtlichen Bedenken.\n\n‘ Auch die Strafzumessung weist keinen zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler auf, Ob die\nStrafkammer nach §§ 14, 15 JGG vom 6. November 1943 grund-\n\n. sätzlich eine Einheitsstrafe mit der durch Urteil vom 5. Ju-\nıi 1949 wegen elf Einbruchsdiebstählen verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer hätte bilden müssen, Kann unerörtert bleiben; denn das\nGericht hat - wie es ausführt - gemäss §§ 15, 14 Abs. 2 Satz\n3 J6G 1943 aus besonderem Grunde, nämlich wegen der schon\n\nstark gefestigten verbrecherischen Neigungen des Beschwerdeführers, von einer Einbeziehung der schon abgeurteilten |\n\nStraftaten in die neue Entscheidung als unangebracht abgesehen.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-39-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-39-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.799735+00:00"}}