{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-29_4_StR_151_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"4 StR 151/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ur\n2524 C<0\n\nIm Nnanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann T mp aus EB dort\ngeboren an @. END EB,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n3undesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n24. November 1953 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan\n\nVrGageszeR:\n\nen\nro\n\nin\n\nma.\n\n. TE\n\nTH\n\nDer Angeklagte ist wegen sieben Unzuchtsverbrechen\nnach § 176 Abs. 1 ir. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat in den\nJahren 1952 und 1953 in seinem als Verkaufsstand dienenden Pavillon sieben Kädchen im Alter von 11 bis 13\nJahren in wollüstiger Absicht mit beiden Händen plötzlich von hinten umfasst, ihre Brüste fest und anhaltend\ngedrückt und den Körper der Kinder an sich gepresst.\n\nDie schon gut entwickelte Ursula Kgp wies er debei\n\nauf ihre \"schönen, dicken Brüste\" hin, er fasste sie\n\nauch an die Knie und forderte sie auf, ihre Hose herunterzuziehen. Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts.\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\nDer ingeklagte macht zu Unrecht geltend, die Strafkammer sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, weil\n\nder Beisitzer Landgerichtsrat 2. „v. Dr. A nach dem.\n. Zusanmenbruch nicht wieder zum Beamten erflannt worden\n\nsei. Nach § 10 Abs. 2 GVG kann bei den Amts- und Land-\n\ngerichten als Hilfsrichter verwendet werden, wer zum\n\nRichteramt befähigt ist, auch wenn er nicht zum Richter\nauf Lebenszeit ernannt worden ist. Im § 70 Abs. 2 GVG\nwird die Beiordnung eines nicht ständig angestellten\nRichters als Hilfsrichter bei einem Landgericht, sofern\nnicht landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen,\nals zulässig vorausgesetzt (RGSt 60, 412, HRR 1955,\n1813, BGHSt 1, 274, Löwe-Rosenberg 19. Aufl § 70 GVG\nAnm 3). Landgerichtsrat Dr. Rp wurde auf Grund 8 7\nYO über die laufbahn des Richters und des Staatsanwalts\nvom 16. Mai 1939 - RG51 I, 917 - in Verbindung mit\n\nNr, 9 Abs. 2 DV vom 6. Juni 1939 - DJ S 997 - vom Ober-\n\nEIRTEn ne r\n\nTEE Te it der en,\n\nTi. ne tt\n\n- 3 _\n\nlandesgerichtspräsidenten in Hamm zum Eüilfsrichter beim\nLandgericht in Bielefeld unter Berufung in das 3eamntenverhältnis auf Widerruf bestellt. ür ist am 2. Kai 1951\nvereidigt worden. Seine Dienstleistungsaufträge wurden\nregelmässig verlängert. Er war mithin zur Ausübung des\nRichteremts berechtigt. Der Aushändigung einer \\rnennungsurkunde bedurfte es nicht (3VerfG in NJiW 1954,\n225 Nr. 1).\n\nDer vom Verteidiger gestellte Hilfsbeweisamtrag\nauf Vernehmung des Zeugen FB ist allerdings, wie\ndie Revision mit Recht rügt, :weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden.\n.kuf diesem Verfahrensverstoss (RGSt 65, 351; JW 1932,\n2262 Nr. 19) beruht indessen die Entscheidung ersichtlich nicht. Der Zeuge sollte bekunden, er sei bei dem\nVorfall \"hinzugekommen\", bei dem der Angeklagte die\nTTeidi CB an die hand gedrückt und ihr den „antel\nabgeputzt haben soll, das ilädchen habe nicht ironisch\ngeäussert: \"Ja, so wie Sie sind, ist keiner\". Der Beweissatz schliesst nicht aus, dass diese Bemerkung\nschon gefallen war, ehe der Zeuge hinzukam. Nacı den\nUrteilsfeststellungen verliess Heidi gerade den Ver-.\nkaufsstand, als der Kunde den Laden betrat.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt,\ndie Berührungen des ängeklagten seien nicht nur\nflüchtig, sondern handfest und nachhaltig, also von\n‚einer gewissen äusseren Erheblichkeit gewesen. Sie\nhätten deshalb nicht nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung gehabt, sondern auch das geschlechtliche\nScham- und Sittlichkeitsge[ühl verletzt. Aus dem Vor-\n\ngehen des Angeklagten hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei auf eine wollüstige Absicht geschlossen: \"Der Angeklagte war sich der geschlechtlichen Beziehung seines\nHandelns in jedem einzelnen Falle ebenso bewusst wie\n\nder Tatsache, dass die Kinder noch nicht 14 Jahre alt\nwaren\". Seine Handlungen sollten \"der Erregung oder 3e-\n. friedigung seiner Geschlechtslust dienen\", Damit sind\n\n‘ der äussere und der innere Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB eindeutig festgestellt.\n\nWas die Nevision dagegen vorbringt, richtet sich\nausschliesslich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich. Ob die\nSchlussfolgerungen der Strafkammer zwingend oder überzeugend sind, ist unerheblich. Erforderlich ist nur,\ndass sie denkgesetzlich möglich sind, sofern die Begründung erkennen lässt, dass sich das Gericht auch\n- \"der anderen Deutungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist.\n\n. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsdarlegungen keinen\nZweifel aufkommen. Die Angabe von Beweistatsachen ist\nübrigens im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267\nAbs. 1 Satz 2 StPO).\n\nDas Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit der jugendlichen. Zeuginnen auf Grund ihres persönlichen Eindrucks, der durchweg günstigen Beurteilungen der Kinder durch ihre Lehrer und weitere Zeugen\nsowie der gutachtlichen Äusserung des \"in der Kinderpsychologie erfahrenen\" medizinischen Sachverständigen\nüberzeugt. Es hat insbesondere bedacht, dass wegen des\n!kritischen Alters\" der “ädchen und des früheren mündlichen Austausches ihrer Erlebnisse besondere Vorsicht\nbei der “ürdigung ihrer Aussagen geboten sei. antgegen den Ausführungen der Revision -- - - - = -\n\n-5_\n\nhet der Tatrichter auch nicht übersehen, dass Ursula\nKB schon in eine andere Strafsache gegen Bergmann\nwegen eines an ihr verübten Sittlichkeitsverbrechens\nverwickelt war und weder ihrem jüngeren Bruder noch\nihrer Mutter von der Aufforderung des Angeklagten, ihre\nHose herunterzuziehen, erzählt hat. ür hat das anfängliche Verschweigen dieses wichtigen Umstandes einleuchtend mit dem gesunden Schamgefühl des Kindes erklärt und dessen Glaubwürdigkeit unter 3erücksichtigung der Angaben der Mutter des Mädchens besonders eingehend geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen hat\nUrsula bei ihren Vernehmungen die an ihr begangenen\nVerfehlungen des Bergmann und des ingeklagten genau\n\nzu unterscheiden gewusst; sie war offensichtlich bestrebt, den Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten.\nDass im Laden des Beschwerdeführers reger Kundenverkehr herrschte, ist dem Landgericht ebenfalls nicht\nentgangen. Um der drohenden Gefahr der Entdeckung zu\nentgehen, hat der Angeklagte nach den bindenden Urteilsfeststellungen vor Verübung des Verbrechens an Rita\nBED den Vorhang vorgezogen, der Verkaufs- und ıbstellraum trennte. Bei Ursula K@B hat er die Ladentür geschlossen und in allen übrigen Fällen mit den\nKindern gescherzt und '\"gealbert\". Seine weitergehende\nAbsicht hat er darum nur bei der Ursula Kg zu offenbaren gewagt. Diese Beweiswürdigung, die weder Verstösse gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt, ist mit Rechtsgründen nicht\nangreifbar.\n\nDie Revision rügt schliesslich auch zu Unrecht,\ndass das Landgericht nicht von Amts wegen geprüft hat,\nob der Angekla&äte, der mehrere Jahre in Konzentrationslagern zugebracht hat, bei Begehung der Straftaten et-\n\nwa an Arteriosklerose oder einer sonstigen krankhaften\nGeistesstörung gelitten habe. Der Beschwerdeführer war\nzur Tatzeit erst 55 Jahre alt. Weder er noch sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung eine solche &rkrankung behauptet. Auch der während der Verhandlung\nanwesende medizinische Sachverständige hat offenbar\nkeinen Anlass gesehen, auf Bedenken in dieser Richtung hinzuweisen. Bei dieser Sachlage durfte sich die\nStrafkammer ihre Überzeugung von der Geistesverfassung\ndes Angeklagten zur Zeit der Tat auch ohne Einholung\neines Sachverständigengutachtens auf Grund ihres persönlichen Eindrucks bilden. Besonderer Erörterungen\nhierüber bedurfte es in den Urteilsgründen nicht (§ 267\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nGroß Krumne üngels\nHülle Seibert\n\nut En ie\nty\n\nER.\" nen\n\nRE dene an\n\nun te\nurn, ei\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-151-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-151-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.776348+00:00"}}