{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-29_4_StR_118_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"4 StR 118/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die erfolglose Aufforderung zur Teilnahme\nan einem Einzelakt eines fortgesetzten\nVerbrechens geht in der littäterschaft\nan der Fortsetzungstat auf, wenn der Gesamtvorsatz des Täters von vornherein\nauch den nicht ausgeführten Einzelakt\ndieser Tat umfasste.","text_plain":"” Paie 3 Fon) .\n\nFür das Nachschlagewerk ! U y\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nnn j \"2374 002\n\nGesetz: StGB §§ 49 a, 73\n\nRechtssatz: Die erfolglose Aufforderung zur Teilnahme\nan einem Einzelakt eines fortgesetzten\nVerbrechens geht in der littäterschaft\nan der Fortsetzungstat auf, wenn der Gesamtvorsatz des Täters von vornherein\nauch den nicht ausgeführten Einzelakt\ndieser Tat umfasste.\n\nAktenzeichen: 4 StR 118/54\nUrteil des BGH vom 29. April 1954 LG Bochum\n\nF 4 StR 118/54\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Artisten und Händlergehilfen August Ch EB aus\n\nORED-:EEED, geboren an EB. ED ED i: > (OEED-WW), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht und Aufforderung zur liotzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsliofs in der\nSitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten August\nCH wird das Urteil des Landgerichts in\n3ochum vom 19. November 1953, auch soweit\nes den Verurteilten Rudolf MED betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch Über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nar\n..\n\n-\n\nE22, WR < got 7 202 Pre\n\n1 ne ETrEus 3*\nnn urn a.\n\nmann Anden Br - >\n\ner\n-\n\n%\n\nDer Angeklagte Ch besuchte in der Nacht vom 22.\nzun 23. August 19553 zusammen mit seinem Bruder Adolf Ch,\ndem litangeklagten LE und seinen Bekannten Se und\nICE eine Tanziustbarkeit in Wanne-Eickel Gegen 3 Uhr\nmorgens fuhr er mit ihnen in seinem Personenkraftwagen\nin Richtung Crange davon. Auf Wunsch seines 3ruders liess\ner zwei junge Trauen - namens RD unü DD -, mit denen\nsie wiederholt getanzt hatten, in seinen \\ıagen einsteigen, um sie nach ihrem Wohnort Herten zu bringen, Unterwegs forderte er sie plötzlich auf, ihren Schlüpfer auszuziehen und sich zum Geschlechtsverkehr bereitzuhalten-Da sie sich weigerten, drohte er damit, er werde ihnen\ndie Hasere mit einem Messer abschneiden, wenn sie sich\nnicht gefügig zeigten. Als Frau REP darauf zu weinen beganı und ihre Begleiterin erklärte, sie werde laut um Hilfe\nschreien, sagte er, er werde sie in die Fresse hauen,\nwenn sie nicht balä Ruhe gäben. Dann bog er in einen \\raldweg ein und hielt dort an, indem er bemerkte, hier\nkönnten sie ruhig schreien, hier höre sie kein Mensch.\nSodann verlangte er wiederum, sie sollten die Fosen ausziehen oder er werde ihnen die llaare abschneiden, er\nhabe auch eine Pistole bei sich. Um Zeit zu gewinnen,\nantwortete Frau R@®, das tue sie nicht im Beisein der\nübrigen Männer. Nach kurzer Verständigung mit seinem\nBruder schickte der Angeklagte die Übrigen Begleiter\naus dem Wagen heraus. Dann fasste er Frau RE in die\nHaare und hielt dabei eine kagelfeile in der hand, die\ndiese in der Dunkelheit für ein Kesser hielt- Sie zog\naus Angst ihren Schlüpfer aus und kletterte über die\nwagensitze zu dem Angeklagten hin, der darauf trotz\nihres jeinens und 3ittens, doch von ihr abzulassen.\nmit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte. In dem hinteren\n\n- 3 -\n\nTeil des Wagens verkehrte der Bruder des Angeklagten mit\nder anderen Frau. Als der „ngeklagte fertig war, verliess\ner den Wagen, indem er Frau RE befahl, ihre fiose nicht\nwieder anzuziehen. Er forderte nunmehr den litangeklagten\nUCD auf, hineinzugehen. Dieser stieg wieder ein und rief,\nda frau R@B sich wehrte und weinte, dem Angeklagten\nCh zu, er solle ihm das Messer reichen. ürst als\ndieser herankam und so tat, als habe er ihm ein ijesser\nübergeben, liess Frau RED den Verkehr zu ılsdann forderten Ch und ii den in der ühe stehenden Sn\nauf. ebenfalls mit Frau REP zu verkehren. Sg. tat\ndies jedoch nicht. Auch JMD wollte mit der 3Jache\nnichts zu tun haben. Darauf fuhren alle zusammen auf\n\ndie Strasse zurück. dort mussten die beiden Frauen den\nWagen verlassen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten August Ch\nund Rudolf XP wegen ge.ieinschaftlicher Kotzucht der\nFrau R@B unä wegen gemeinschaftlicher „ufforderung zur\nnotzucht zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt Die Revision des Beschwerdeführers Ch rügt Verfahrensverstösse\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts Sie muss in\nErgebnis Erfolg haben.\n\nJie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nZin Verstoss gegen § 245 StPO ist nicht ersichtlich.\nDer als Zeuge geladene und auch erschienene Bergmann\nJMD ist in der Hauptverhandlung nicht vernommen\nworden, weil alle Verfahrensbeteiligten rechtswirksam\nauf seine Vernehmung verzichtet haben (§ 245 Satz 3 StPO).\nAuch eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann hierin\nnicht gefunden werden. Die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung brauchte sich dem Landgericht angesichts des\nVerzichts der Beteiligten auf die Vernehmung nicht auf-\n\nBi\n\n-A-\n\nzudrängen, zumal IB den Beschwerdeführer im ürmittlungsverfal.ren ebenso belastet hatte wie Sn.\nder in der Hauptverhandlung vernommen worden ist\n\nDie Rüge, das Landgericht habe die Bekundung des\nEriminalbeamten CP nicht gebührend gewürdi,t, der\ndie beiden Verletzten nach den Urteilsgründen als leichtlebige Frauen bezeichnet hat, richtet sick in unzulässiger heise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung und ist mithin unbeachtlich.\n\nDer Schuldspruch wegen Notzucht begegnet an sich\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat angenommen, Frau R&B sei durch\nGewalt und die von ihr ernst genommenen Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des\nGeschlechtsverkehrs genötigt worden Der festgestellte\nSachverhalt lässt allerdings nicht erkennen, worin die\ngegenüber der Frau RED angewendete Gewalt bestanden\nhaben soll. Frau REP zog sich aus Angst selbst ihren\nSchlüpfer aus und kletterte über die Whagensitze zu dem\nAngeklagten Ch hin. Nach den weiteren Urteilssusführungen hat sie sich zwar \"auch jetzt noch gewehrt\nund weinend darum gebeten, doch von ihr abzulassen\",\nbevor Ch den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog.\nDaraus geht aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit\nhervor, dass sie körperlichen Widerstand geleistet und\nCh diesen mit Gewalt gebrochen oder sie wenigstens\nwit Gewalt zu dem Entschluss gebracht hat, den Beischlaf\nzu dulden (BGH 4 StR 255,’51 vom 17. Januar 1952; 2 StR\n82/53 vom 21. April 1955 - IM Nr. 3 zu § 177). Als ib on\nin den Wagen stieg, bat Frau RE ihn weinend, er möge ,\nsie zufrieden lassen, und sie erwehrte sich seiner Zudringlichkeiten. ME liess aber nicht von ihr ab und\n\nrief nach dem iiesser. Erst als Ch darauf mit dem\nvermeintlichen Messer an den Wagen trat, \"strüubts sie\nsich nicht mehr gegen den Geschlechtsverkchr\" Auch\ndiese Schilderung enthält keine eindeutigen Angaben\nüber die Anwendung körperlicher Gewalt zur Erzwingung\ndes Beischlafs.\n\nLagegen ergibt der Sachverhalt, dass die Täter\n\"den Geschlechtsverkehr mit Frau RB durch \"Drohungen\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\" erzwungen\nhaben (§ 177 StGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob\ndie Drohung mit Abschneiden der Haare für sich allein\nausreicht, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen,\nobwohl das angedrohte Jbel noch keine sclwere lüisshandlung oder Schädigung der Gesundheit darstellt. Den\nUrteilsausführungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass\ndiese Drohung, durch die Vortäuschung eines griffbereiten Messers unterstützt, bei den Frauen schwere\nYurchtvorstellungen erregen sollte und auch erregt hat\nDies beweist schon die Tatsache, dass Frau R@B. von\nihrer Freundin auf diese Gefahr hingewiesen. der lLeinung war, es würde ihr \"noch Schlimmeres\" widerfahren.\nwenn sie dem Angeklagten Ch nicht rachgeve In\ndieser Richtung wirkte offensichtlich auch die 3enerkung des Beschwerdeführers mit, er habe eine Pistole\nbei sich. Ob die Angeklagten die Drohung ernst gemeint\nhaben, ist nicht erheblich; ee kommt nur darauf an,\n\nob die Bedrohten sie ernst aufgefasst heben Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, die Drohung\nsei beendet gewesen, als die Frauen sich den Schlüpfer\nausgezogen hatten, von diesem Augenblick an sei alles\nfreiwillig geschehen. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat sich Frau R@B \"erst unter dem Druck der Drohung\".\n\nfortgesetzt weinend und um Schonung flehend, dem 3eschwerdeführer Ch@B hingegeben. Auch mit „BD hat sie\nerst auf die erneute Drohung mit dem Hesser verkehrt.\nDie innere Tatseite ist ebenfalls ausreichend festgestellt; beide Angeklagten waren sich bewusst, dass Frau\nR&B Aurch die von ihr ernst genommenen Drohungen für\nLeib und Leben zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt wurde\n\nDas Landgericht has die beiden unmittelbar nacheinander an Frau RE begangenen Vergewaltigungen offenbar |\nals ein fortgesetztes lkotzuchtsverbrechen angesehen, an \\\ndessen kEinzelakten ch und LED gemeinschaftlich als\nüittäter beteiligt waren. Da,egen bestehen keine rechtlichen Bedenken Auch die an SW gerichtete Aufforderung, unter Ausnutzung der durch die Drohung bewirkten\nEinschüchterung der Frau R@D ebenfalls mit dieser zu\nverkehren, haben beide gemeinschaftlich begangen. Zwischen\nder lLotzucht und der Aufforderung dazu hat die Strafkanmer jedoch ohne nähere Begründung Tatmehrheit angenomaen Tier hätte es noch der Prüfung bedurft, ob die\nTäter die dem SB engesonnene abermalige Vergewaltigung der Frau RED von vornherein in Aussicht genommen\nhaben, so dass auch diese Tat von ihrem Gesamtvorsatz\nmitumfasst war. Alsdann wäre ihre Ausführung ebenfalls\nals Zinzelakt der gemeinschaftlich verübten fortgesetzten\nNotzucht zu ahnden gewesen. Die erfolglose „ufforderung\nhierzu ginge unter der bezeichneten Voraussetzung in\nder schwereren Begehungsform der Nittäterschaft auf.\n\nDas Verbrechen nach § 49 a StGB hat nämlich nur die Bedeutung einer unter besonderer Strafdrohung stehenden\nVorbereitungs- oder Versuchshandlung. Wenn die in den\nFortsetzungszusammenhang einzubeziehende Haupttat nicht\n\n- 7 -\n\nzur Ausführung komnt, wird daher der Unrechtsgehalt dieser\nuntergeordneten Betätigun,shandlungen desselben verbrecherıg,,\nEntschlusses durch die Verurteilung wegen NMittäterschaft an\nder Fortsetzungstst erschöpft Insoweit müssen die Grunds&tae ı\nüber die Bestrafung mehrerer Teilnahmehandlungen an ein und\nderselben Naupttat (RGSt 62. 74; 70, 138, 293; RR 1939 714, |\nsinngemäss angewendet werden;\n|\n\nDieser Mangel nrötigt, da möglicherweise nur eine einheitliche Tat anzunehmen ist, zur Aufhebung des Urteils ia\nvollem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen. Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den\nwegen Beteiligung an derselben Straftat verurteilten Mitangeklagten IP. Dieser war zur Zeit der Tat Heranwachsender in\nSinne des § 1 Abs. 2 JGG vom 4. August 1953 (BGBl I 751), so\ndass dieses Gesetz auf ihn Anwendung findet (§ 116 Abs. 1 JC6)\nIm vorliegenden Falle ist es indes geboten, auch die neue Verhandlung gegen ihn gemäss § 118 Abs. 2 in Verbindung mit 5 10)\nJGG der Strafkammer des Landgerichts zu übertragen\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-118-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-118-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.752704+00:00"}}