{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-22_4_StR_839_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-22","aktenzeichen":"4 StR 839/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n4_StR 839/52\n\n2324 054.\n\nIm Naın en des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerberater Dr. Kurt P EEEEB aus DOSE ,\n‚ geboren am 9. > ED in vo@EEEE> (NED) ,\n\n_ wegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert _\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseleorf vom 31. März 1952 Samt den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels., an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun.\n\n-2-\n\n@ründe:\n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer des Fischindustrieverbandes Nordrhein vom Juli 1947 bis Januar 1950;\ner natte auch die Verbandskasse zu führen, Zu seiner\nfristlosen Entlassung gaben erhebliche Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung Anlaß.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Dessen Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Wenn auch der\nVorsitzende des Verbandes Dr. Glücks die Tätigkeit des\nGeschäftsführers unzulänglich überwacht hat, so brauchte\nsich daraus für den Tatrichter noch nicht der Verdacht\nzu ergeben, daß jener sich in strafbarer Weise an den\nVeruntreuungen des Beschwerdeführers beteiligt hat. Es\ntritt deshalb bei einem solchen Sachverhalt noch keine\nVerletzung des § 60 Nr 3 StPO darin zutage, daß die\nStrafkamuer die Vereidigung des Zeugen beschlossen hat:\nund demgemäß verfahren ist,\n\nDie Sachrüge ist hingegen teilweise begründet.\n\nAllgemein ist zunächst zu bemerken, daß sich der\nAufbau des Urteils nicht an die in der strafrichterlichen\nPraxis bewährte Regel hält, eine zusammenhängende, zeit-Jich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhaltes zur äußeren und zur inneren Tatseite zu geben;\nes ist nicht die Aufgabe des Revisionsrichters, die ge- -\nsetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aus einer\nBegründung zusammenzusuchen (vgl RGSt 71, 25).\n\na. t.\n\nFI\n\n2.37 2,\nar\nA\n\nBEE\na\n\nn\n\nR PRICE 1. VERBRL! a 5 a z 2 p\nu en in un. En Tr en m ne >\n\nade:\n\nEA\n\nDie Beurteilung des Falles 10 begegnet durchgreifenden Bedenken:\n\nEinige Verbandsmitglieder gründeten 1948 die Fischindustrie-Genossenschaft m.b.H, Die Kosten von 121,21 DM\nfür die Eintragung der Genossenschaft beim Registergericht\nzahlte irrtümlich der Angestellte des Verbandes aus der\nVerbandskasse. Der Angeklagte stellte dies erst später\nbei der Verbuchung fest, unterließ es aber, den Betrag\nzurückzuverlangen, weil er die Überleitung des Verbandes\nin die Genossenschaft anstrebte. Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens als Untreue erschöpft sich in der\nWiederholung des gesamten Gesetzeswortlautes. Der Senat\nvermag nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer\nüber fremdes Vermögen verfügte, da doch der Angestellte\ndie Rechnung ohne sein Wissen beglichen hat, und worin\nder Schaden des Verbandes bei Annahme des Treubruchtatbe-\n\"standes besteht; denn das Urteil enthält keine Feststellung in der Richtung, daß die Rückzahlung des verbuchten\nBetrages von der Genossenschaft oder dem Gericht damals\nnoch, jedoch später nicht mehr zu erlangen gewesen sei.\n\nIn den anderen Fällen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung geführt haben, entnabhm er selbst Beträge der\nVerbandskasse für sich, die ihm entweder nicht in der\nHöhe (Fall 1) oder aber überhaupt nicht zustanden (Fall 3,\n9). Das Landgericht hat zwischen diesen Handlungen und\ndem Fall 10 trotz der untsrschiedlichen Begehungsart und\ndes insoweit auch fehlenden Gesamtvorsatzes (vgl.dazu\nBGH in JR 1953 S 430) eine fortgesetzte Handlung als\nvorliegend erachtet. Das nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in vollem Umfang.\n\n3\n§ 9\n!\n\nDie Revision verweist ferner zutreffend darauf, daß\ndie Gründe zum Fall 1 einander widersprechen. Während sie\n\n- an einer Stelle ausführen, der Angeklagte habe über die\n\nBezahlung der Angestellten im Rahmen einer ordentlichen\nGeschäftsführung selbst entscheiden dürfen, wird ihm.an\nanderer Stelle zur Last gelegt, daß er seiner Stieftochter ein Nettogehalt von 250 DM bewilligt hat. Beide Feststellungen können ohne nähere Darlegung, die das Urteil\nvermissen läßt, nicht miteinander in Einklang gebracht\nwerden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nLandgericht der Frage der fortgesetzten Straftat besondere Beachtung schenken müssen, da ein großer Teil der\nStraftaten vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 liegt. Sollte sie dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß die Fälle 9 und 10 als selbständige\nTaten nicht in den naheliegenden Fortsetzungszusammenhang der Fälle 1 und 3 fallen, so ist die Frage der Straffreiheit unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Gesamtstrafe der Täter verwirkt hätte, und zwar für die beiden\nselbständigen Straftaten (Fälle.9 und 10) und für den\n\nPd WE .\n\n©. te\nnn\n\nEn\n\nTeil der fortgesetzten Handlung (Fälle 1 und 3), der\nvor dem Stichtag liegt (Urteil des Senats vom 6. November\n1952 - 4 StR 842/51).\n\nKrumme _ Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\nERERERFRGEIE Jane\n..0ne\n\nPER\n\nent ner\n- u... r\n\nBORRE Gore an\n\num un.\nPa +\n\nmd.\n\n=\"\n\nBag\" © |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-839-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-839-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.818535+00:00"}}