{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-22_4_StR_63_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-22","aktenzeichen":"4 StR 63/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Emil M (EEEEEEEEEEED\n\naus TEE, sort geboren an. in iD.\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen kännern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nSundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür echt erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n. Urteil des Landgerichts in Siegen vom\n24. November 1953 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun dene\n\n>\n\n. =.\n\nDer Angeklagte besuchte an einem Sonntag im August\n1953 ein Volksfest und hielt sich’ von 16 Uhr bis 0,30 Uhr\nin einem Festzelt auf. Er nahm dort Getränke zu sich,\nsodass er beim Verlassen des Zeltes \"leicht angetrunken\"\nwar: Auf dem Heimwege wurde er von den 15 Jahre alten\nLehrling KB auf dessen Fahrrad mitgenommen. Er führte\nzunächst unsittliche Gespräche und griff dann plötzlich\nin geschlechtlicher Erregung über der Hose des Jungen\nan dessen Geschlechtsteil. Als KB einige Zeit später\nauf der Strasse mit ihm beisammenstand, griff er mit\neinem oder zwei Fingern in dessen Hosenschlitz und berührte dabei kurz den durch Hemd und Unterhose bedeckten\nGeschlechtsteil des Jungen. Er lud KEEP schliesslich\nein, in dieser Nacht bei ihm zu schlafen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Ninderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\n1) Die aus Art. 3 GrundG hergeleiteten Bedenken der\nRevision gegen die Rechtsgültigkeit des § 175 a StGB\nteilt der Senat allerdings nicht. Damit, dass die Rechtsordnung von einem strafrechtlichen Verbot der gleichgeschlechtlichen Unzucht der Frau absieht, verleiht sie\nihr kein \"Recht\", auf das sich der Mann mit dem Hinweis\nauf die von dem Grundgesetz gewährleistete Gleichberechtigung der Geschlechter berufen könnte (BGH NJW 1951,\n810). Die Verführung eines 15 Jahre alten Jungen durch\neine Frau ist auch nicht, wie die Revision meint, stets\nstraflos; in einem solchen Falle kann die Anwendung des\n§ 1§ 5 StGB in Frage kommen. Diesen Tatbestand kann, was\ndie Revision ebenfalls übersieht, auch ein männlicher\n\nee en ee\n\ner ee\n\nech\n\n- 3 -\n\nTäter verwirklichen, wenn er ein 15 Jahre altes Mädchen\nzu unzüchtigen Handlungen verführt; ausserdem kann er sich\nin einem solchen Falle nach § 1§ 2 StGB strafbar machen.\nFreilich sind die Strafdrohungen der angeführten Vorschriften wesentlich niedriger als die des § 175 a StGB.\nDas hat seinen Grund aber lediglich in der verschiedenen\nkriminalpolitischen Wertung der erwähnten Straftaten. Insoweit hat auch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom\n24. August 1953 keine Änderung gebracht\n\n2) Die Tatbestandsmerkmale der versuchten Verführung\nzur Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB)\nsind dargetan. Der Angeklagte hat den Jungen durch unsittliche Reden, Berührungen und schliesslich durch die\nAufforderung, bei ihm zu schlafen, zur Unzucht geneigt\nmachen wollen. Dazu kam es nicht, weil KB die Annäherungsversuche abwehrte und sich weigerte, mit dem Angeklagten\nzu gehen.\n\n3) Nicht unbedenklich sind indes die Ausführungen des\nLandgerichts, die sich mit seiner Annahme, der Angeklagte\nhabe das Alter des Jungen erkannt, befassen. Die Strafkammer stützt sich dabei auf die Erwägung, KM habe\nden Angeklagten zutreffend beschreiben können. Sie übersieht, dass der Zeuge im Gegensatz zum Angeklagten in der\nTatnacht nicht unter Alkoholeinfluss stand und deshalb\ngenauere Beobachtungen zu machen in der Lage war. Dass\ndas Alter des Jungen nach seinem Aussehen in der Hauptverhandlung unter 21 Jahre geschätzt werden musste, beweist auch noch nicht, dass der \"leicht angetrunkene\" Angeklagte in der Tatnacht unter wesentlich anderen Begleitumständen dieselbe Auffassung gewinnen musste.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei voll\nzurechnungsfähig gewesen, stützt sich im wesentlichen\n\nauf die Angaben des KB: Der Angeklagte selbst hat sich\nnach den Urteilsfeststellungen auf starke Trunkenheit berufen. Er will. wie die Revision behauptet, sich dahin\neingelassen haben, er habe 20 Glas Bier getrunken. Es gibt\nnun zu rechtlichen Bedenken Anlass, dass das Landgericht\ndie Beobachtung eines Fünfzehnjährigen zur Grundlage eines\nabschliessenden Urteils über den Grad der Trunkenheit des\nAngeklagten gemacht hat. Denn es ist allgemein bekannt,\ndass die Schwere einer Alkoholeinwirkung nach aussen nicht\noder zum mindesten nicht in vollem Umfange in Erscheinung\nzu treten braucht und dass insbesondere gegenüber der 3eurteilung junger, unerfahrener Menschen grosse Vorsicht\ngeboten ist. kinigermassen sichere Anhaltspunkte für den\nGrad einer Alkoholbeeinflussung gewähren in der Regel nur\nFeststellungen über die Menge des genossenen Alkohols, den\nBlutalxoholgehalt und die etwaige Alkoholgewöhnung des Täters. Hierüber geben aber die Urteilsausführungen keinen\nAufschluss. Es steht lediglich fest, dass der Angeklagte\nviele Stunden in dem Festzelte zubrachte und alkoholische\nGetränke zu sich nahm. Auch der Umstand, dass er sich nach=\nträglich an viele Einzelheiten der Tatnacht erinnert hat,\nträgt die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit\nnoch nicht. Sein Verhalten lässt insoweit vielleicht\nSchlüsse auf seine Einsichtsfähigkeit zu; zweckbestimntes\nVerhalten schliesst aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, eine Beseitigung der inneren\n\nHemmungen nicht aus.\n\nDer Sachverhalt bedarf daher nach den aufgezeigten\nRichtungen hin weiterer Aufklärung. Es wird insbesondere\ngeboten sein, die Begleiter des Angeklagten, die mit ihm\ndas Festzelt verliessen und heimgingen, über ihre 3eobachtungen hinsichtlich des Grades der Alkoholbeeinflussung\ndes Beschwerdeführers zu hören.\n\nze.\n\nnen ment nme, =\n\n. om\n\nAus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil\nnicht bestehen bleiben.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\nFü","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-63-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-63-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.752424+00:00"}}