{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-22_4_StR_11_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-22","aktenzeichen":"4 StR 11/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n\nu\n\n2324 100 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikanten Karl Albert K ED aus Re -\nHE, geboren am GB. ED ED in Ta,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 13. November 19553 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen\nÜbertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt, Die\nSache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die\nGewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ni BIS\n\ner. sun:\n\n“.\n\n4\n“\n”\n\n0 er\nExr a\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dem Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte fuhr, aus Richtung Letmathe kommend, mit\nseinem Personenkraftwagen gegen 23.10 Uhr auf der Iserlohner Strasse nach Hohenlimburg., Diese Strasse hat eine Breite von 7,20 m und verläuft gerade. Wegen des lebhaften Gegenverkehrs setzte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit auf 38 bis 40 km/st herab. Da er mit abgeblendeten Scheinwerfern fuhr, konnte er die Strasse nur auf etwa 20 m übersehen. Vor ihm gingen junge Leute, die sich nach dem Besuch der\nKirmes in Letmathe auf dem Heimwege nach Hohenlimburg befanden. Einige benutzten nicht, wie die anderen, den 1,70 m breiten, erhöhten Fussweg, sondern die rechte Fahrbahn der Strasse.\nSie hatten sich untergefasst, sangen Lieder und \"gaben auf\nden Fahrzeugverkehr keine rechte Obacht\",. Von ihnen ging der '\nWerkzeugprüfer FB zuletzt am weitesten links, etwa 1.50 m\nvon der rechten Strassenkante entfernt. Der Angeklagte bemerkte die Fussgänger auf seiner Fahrbahn nicht. Obwohl er\ndurch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet wurde, so dass\ner für einige Sekunden die Fahrbahn nicht mehr beobachten\nkonnte, setzte er seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herab, Als er sich mit diesem Kraftwagen in gleicher Höhe befand, fuhr er den FEB und das neben diesem gehende Mädchen\nmit der rechten Vorderseite seines Wagens von hinten an. An\nden dabei erlittenen Verletzungen verstarb FW nach einigen Stunden. er\n\nERRP 3 ne 72 ZI WR eEr EEE\n\nmr -ı=.\nET ELE\n\nER U FR Zr\n\nzo\nrer\n\nhr\n\nnenn\n\nDie Revision kann keinen wesentlichen Erfolg haben.\n\n1.) Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte seine bisherige Geschwindigkeit von 38 bis 40 km/st\nnicht wesentlich herabsetzte, als er geblendet wurde. Diese Annahme leitet es daraus her, dass der Angeklagte einen\nAnhalteweg von iO bis 15 m benötigte, um sein Fahrzeug zum\nStehen zu bringen. Entgegen der Auffassung der Revision enthaiten die in diesem Zusammenhang gemachten Urteilsausführungen keinen Denkfehler, Das Landgericht hat nicht, wie\ndie Revision meint, festgestellt, dass der Anhalteweg an\nder Unfallstelle beginnt. Der Angeklagte hat vielmehr erst\nauf den Zuruf seines Begleiters, der die auf der Fahrbahn\ngehenden Fussgänger im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoss gesehen hatte, hin gebremst und dann sein Fahrzeug\nauf die angegebene Entfernung zum Halten gebracht. Was die\nRevision insoweit vorträgt, geht fehl, weil sie den Sinn der\nUrteilsdarlegungen verkennt.\n\nMit Recht macht das Landgericht dem Angeklagten den\nVorwurf, unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen zu\nschnell gefahren zu sein (§ 9 Abs. 2 StVO). Die festgestellte Geschwindigkeit des Angeklagten war wesentlich zu hoch.\nDer Angeklagte musste sie so einrichten, dass er seinen\nKraftwagen innerhalb der übersehbaren Strecke vor Hindernissen zum Stehen bringen konnte, Dieser Verpflichtung vermochte er so lange gerecht zu werden, als er im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer 20 m der Strasse übersehen\nkonnte, denn innerhalb dieser Strecke konnte er anhalten.\n\nEs war aber ein starker Gegenverkehr vorhanden, Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge konnten auf der geraden Strasse von\nweitem bemerkt werden. Unter solchen Umständen musste der\n\nAngeklagte damit rechnen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug jederzeit aufblenden und ihn blenden werde; auf diese\nMöglichkeit hatie er sich rechtzeitig, insbesondere durch\nEinhaltung einer entsprechend verminderten Geschwindigkeit,\neinzustellen (BGHSt. 1, 310 ff,) Einen Überblick über eine\ngrössere Strecke der Strasse hatte er sich durch Aufblenden\nseiner Scheinwerfer nicht zu verschaffen vermocht: er war\nvor dem Unfall längere Zeit hindurch mit abgeblendeten\nScheinwerfern gefahren und übersah daher nur die Entfernungen, die von deren Reichweite erfasst wurden.Sie hatte er\nnach den Urtei:isfeststellungen in knapp 2 Sekunden durchfahren, Hielt nun die jederzeit zu erwartende, von einem\nentgegenkommenden Fahrzeug ausgehende Blendung länger als\n\n2 Sekunden an, so geriet der Angeklagte auf eine bisher\nnicht eingesehene Fahrbahn, Um dann seinen Pflichten als\nKraftfshrer gerecht werden zu können, hätte er frühzeitig\ndafür sorgen müssen, dass er im Zeitpunkt der Blendung in\nder Lage war, seine Geschwindigkeit so weit zu drosseln,\ndass er vor jedem Hindernis sofort anhalten konnte. Diesen\nAnforderungen wurde er nicht gerecht, wenn er eine Geschwindigkeit von 38 bis 40 km/st einhielt; es stellt erst recht\neinen Verstoss gegen § 9 Abs. 2 StVO dar, wenn er sie im\nAugenblick der Blendung nicht wesentlich herabsetzte;\n\nDie Berufung der Revision auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz im Verkehrsrecht versagt. Zweifellos war FW»\nverpflichtet, den Gehweg zu benutzen (§ 37 StVO). Der Angeklagte hat indes FB vor dem Zusammenstoss nicht wahrgenommen, Der Vertrauensgrundsatz kann sich aber nur auf solche, Verkehrsteilnehmer beziehen, die ein Kraftfahrer bemerkt\nhat (BGH VRS 3, 422; 4, 267; ebenso Müller, Strassenverkehrsrecht S 641 und die dort angeführte Rechtsprechung; aA Flögcl-Hartung, Strassenverkehrsrecht S 24 Ende des ersten Ab-\n\nnn.\n\nI Pa\n\nELTA\n\ner\n\nPi Zen\n\nkcz 2\n\nsatzes), Im übrigen lässt sich das Vorhandensein von Hinder.\nnissen auf einer nicht eingesehenen Fahrbahn, besonders bei\nNacht, nie ausschliessen, Welcher Art diese sind, spielt\nkeine entscheidende Rolle (BGH VRS 3, 405 f.). Es kann auch\nein Fussgänger sein, der sich erlaubterweise auf der Fahrbahn befindet, weil er sie überqueren will (§ 37 Abs. 2\nStVO). Musste mithin der Angeklagte allgemein berücksichtigen, dass sich in dem \"blinden Raume\" Hindernisse befanden,\nund musste er seine Geschwindigkeit danach einrichten, so\n‚kann er sich zur Rechtfertigung seiner überhöhten Geschwindigkeit nicht darauf berufen, dass er mit dem Vorhandensein\ndes WED auf seiner Fahrbahn nicht zu rechnen brauchte,\n\n2.) Die verkehrswidrige Fahrweise des Angeklagten hat\nnach den Urteilsausführungen den Tod des FB herheigeführt: Hätte der Angeklagte von vornherein dafür Sorge getragen, dass er im Falle einer Blendung vor jedem Hindernis\nhalten konnte, dann hätte er, da er bei Beobachtung der nötigen Sorgfalt den Fussgänger auf kurze Entfernung hätte\nwahrnehmen können — sein Begleiter sah ihn auf 1 m Intfernung -, anhalten und so den Zusammenstoss und dessen tödliche Folge vermeiden können.\n\nDas Landgericht hat auch zur inneren Tatseite ausreichende Feststeliungen getroffen. Danach war der Angeklagte\nauf Grund langjähriger Erfahrung als Kraftfahrer imstande,\nseine Fahrerpflichten zu erkennen und ihnen gerecht zu werden. Er hat die Folgen seines Verhaltens: vorausgesehen und\nfür möglich gehalten, jedoch darauf vertraut, dass die Fahrbahn vor ihm von Hindernissen frei sei (bewusste Fahrlässigkeit). Freilich hat auch FW durch sein, vom Landgericht\n\nals äusserst leichtfertig bezeichnetes Verhalten den Unfall\nmitverschuldet. Ist der eingetretene Erfolg auch auf das\nschuldhafte Tun eines anderen (hier des WWW) zurückzuführen, so ist zu prüfen, ob dessen Verhalten so sehr ausserhalb jeder Erfahrung lag, dass es der Angeklagte nicht in\nRechnung zu stellen brauchte (RGSt. 73, 239, 241). Davon\nkann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass trotz aller Verkehrserziehungsmassnahmen immer wieder, insbesondere in ländlichen Gegenden, Fussgänger des Nachts die Fahrbahn benutzen, obwohl brauchbare\nGehwege vorhanden sind. Insoweit mangelt es noch sehr an\n\nder von jedem Verkehrsteilnehmer zu beachtenden Verkehrsdisziplin. Dem Angeklagten als erfahrenem Kraftfahrer kann\ndas nicht unbekannt geblieben sein.\n\n3.) Somit erweist sich die Annahme fahrlässiger Tötung\nals rechtsfehlerfrei. Im Schuldspruch muss lediglich die\nVerurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung\nentfallen, da § 49 StVO in der Fassung der VO vom 24. August\n1953 nur noch die Bedeutung einer Hilfsvorschrift hat (BGH\nDAR 1954, 69), Wie die Strafzumessungserwägungen eindeutig\nerkennen lassen, wird der Strafausspruch von der Berichtigung des Schuldspruchs nicht berührt. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich sehr leichtsinnig verhalten, von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte war sich bewusst, welche\nFolgen sein Fahren während der Blendung haben könne, liess\nsich aber dadurch nicht bestimmen, der möglichen Gefahr\neines Zusammenstosses durch sofortiges Anhalten seines \\Wagens zu begegnen.\n\nDas Landgericht hat offensichtlich aus Versehen nicht\ngeprüft, ob die erkannte Strafe gemäss § 23 StGB zur Bewäh-\n\n| rare 2.\n\nwer eemtanuen;\n\nkr Ze Fee 20 ud Ed DI\n\nvn EHEN\n\nrung ausgesetzt werden kann, Insoweit bedarf es der Nachholung der Entscheidung (BGH NJW 1954, 522 Nr. 21),Im übrigen\nmuss der Revision der Erfolg versagt bleiben.\n\nKrumme Engels . Hülle\nDr, Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-11-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-11-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.729663+00:00"}}