{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-14_4_StR_46_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-14","aktenzeichen":"4 StR 46/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"as a 2321092 2«\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\nden Bergmann, zuletzt Wachmann Stefan F EEE aus\n\nBad OENB, zseboren am. EEE GE ir ::\nbei KW (U), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nSundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NED\n.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bielefeld vom 9. Oktober\n1953 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 10. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon fkechts wegen\n\nwie ine\n\nDe FE x 2\n\nPure um re\n\nDer bereits vorbestrafte Angeklagte neigt nach dem\nGenuss alkoholischer Getränke”zu Gewalttätigkeiten. Im’\nVerlauf des 28. Februar 1953 hatte er erheblich dem \\lkohol zugesprochen und in der letzten der von ihm aufgesuchten Gaststätten zwei Tassen Kaffee - die eine mit\neinem Glas Weinbrand darin - getrunken, um wieder nüchtern zu werden. Er schloss sich dann gegen 23.30 Uhr der\ndort tätigen Frau T@®an und wollte mit ihr in ihre\nWohnung, was diese jedoch verhinderte. Darauf trat er\ngegen die Haustür, klopfte an das Schlafzimmerfenster\nder Eheleute K-TeiiB und lärnte im IIof. Als sich\nder Ehemann TW-HEiump — das spätere Opfer - dies\nverbat, drohte er diesem, er werde ihn totschlagen. Dann\nschoss er mit einer Schreckschusspistole und liess das\n\nRuhegebot des Hausbesitzers HE und des kieters Deu\n\nunbeachtet. Dieser kam nun in Begleitung des N@WD-SED heraus, um die Polizei zu holen. Der Angeklagte\nstürzte sich daraufhin mit einem Dolch auf Be,\n\nder jedoch ausweichen konnte: Auf einen Hilferuf der\nFrau N@EED-D 1ief der Angeklagte fort, kam aber\nbald wieder. Da man für eine noch nicht heimgekehrte\nHausgehilfin Schlimmes befürchtete, nahm BO seinen\n\nGummiknüppel zur Hand, während sich NP Ve und\nder im Hintergrund bleibende Hauswirt mit kleineren\n\nKknüppeln versahen. Der Angeklagte kam vom Hof her auf\ndie Strasse und blieb in einiger Entfernung von N@>-\nEEE und EOEEEED stehen. Er erklärte ihnen dem Sinne\nnach, er werde sie umbringen, worauf die beiden ihn\n\nnochmals aufforderten wegzugehen. NED-TED stand\ndabei, ohne eine Angriffsbewegung zu machen, auf dem\n\nu nr...\n\nnn nm are ce:\n\nun.\n\nPT UT.\n\n- 3 -\n\nBürgersteig vor dem Haus. Plötzlich lief der Angeklagte,\ngeduckt wie ein Wettläufer, auf p-T zu und\nstiess ihm den Dolch tief in den Unterleib, Der Verletzte starb einige Stunden später an den Folgen des\nStichs.\n\nDer Angeklagte liess sich dahin ein, er könne sich\ninfolge Trunkenheit an nichts mehr erinnern.\n\nDas Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten als\nTotschlag gewertet und ihn zu zehn Jahren Zuchthaus und\näührverlust verurteilt: In Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen hat es auf Grund\nder Entladung einer Affektstauung in Verbindung mit dem\nAlkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers als erheblich vermindert angesehen.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Das Schwurgericht hat u.a. den Polizeivertragsarzt Dr. Temmiib\nals Zeugen und Sachverständigen sowie Prof. Dr. Si»\nvom Institut für gerichtliche Medizin in kKünster, den\nDirektor des Hygien.-bakteriol. Instituts in Bad Oeyn-\n\nhausen Dr. Weib und den Tervenarzt Dr. VD\nals Sachverständige gehört. Dr. ICEEEEEEB hatte am\n\nı. März 1953 um 3.45 Uhr früh bei dem Angeklagten eine\n\nBlutprobe entnommen. Diese ergab nach dem schriftlichen\nGutachten des Dr. Woii> für die Zeit der Blutentnahme einen Blutalkoholgehalt von 2,47 pro kille und\nliess sich für die Zeit der Tat (1. kärz, 0.40 Uhr)\nauf etwa 2,77 pro Mille berechnen, wie der Senat auf\n\n-A-\n\nGrund der Verfahrensrüge aus den äkten festzustellen in\nder Lage war. Dementsprechend hat Dr. We@iilED gemäss\nseinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten\neinen Blutalkoholgehalt von 2,77 pro Hille als Höchstwert festgestellt. Damit war ohne jeden Zweifel die 3lutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat und nicht im\nAugenblick der Blutentnahme gemeint. Für die Annahme der\nRevision, dass das Schwurgericht irrig auf den letzteren\nZeitpunkt abgestellt unä den inzwischen erfolgten Alkoholabbau nicht berücksichtigt habe, besteht sonach kein Anhalt. .Ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht oder\n\neine den Urteilsbestand beeinträchtigende Unklarheit\nliegen daher nicht vor.\n\n2) Inwiefern die Vorschrift des § 242 (StPO) verletzt\nsein soll, führt die Revision nicht aus (vgl. § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n3) Der Revisionsangriff, das Schwurgericht habe den\nEinwand vermeintlicher Notwehr nicht berücksichtigt,\nwird im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.\n\nII. Nach den Urteilsausführungen ist die Annahme rechtsbedenkenfrei, dass der Angeklagte sein Opfer mit bedingtem\nVorsatz getötet hat.\n\n1 Rechtliche 3edenken könnten gegenüber der Auffassung\ndes Landgerichts bestehen, der Angeklagte sei trotz der\nbei ihm ausgelösten Affektstauung und der Alkoholwirkung lediglich erheblich vermindert zurechnungsfähig\ngewesen. Die vom Schwurgericht erwähnte Zielstrebigkeit.\nüberdurchschnittliche Intelligenz und das für erwiesen\nerachtete partielle Erinnerungsvermögen allein würden\nkeine entscheidenden Schlüsse auf seine Zurechnungs-\n\"fähigkeit zulassen (BGHSt 1, 384, 385; BGH 1 StR 790/52\nvom 23. Juni 1953; JZ 1954, 209 ff, 211).\n\nun were\n\nn..\n\noe\n\nrn rasen 1m,\n\n-5-\n\nDas Urteil führt aber weiter aus, dass der Angeklagte\nauf sämtliche Zeugen —- bis auf Frau TB - nicht den “indruck eines Betrunkenen gemacht habe. Das Landgericht\nschliesst daraus in Übereinstimmung mit dem ärztlichen\nSachverständigen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zwar\nlich enthennmt gewesen sei,dass aber bei ihm weder eine bis\nzur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit noch eine, das\nGeistesleben stark beeinträchtigende Trübung oder Störung\ndes Bewusstseins vorgelegen habe. Diesen Ausführungen ist\nzu entnehmen, ‚dass das Schwurgericht zutreffend den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustandes nicht auf sinnlose Trunkenheit beschränkt,\n\n. Das landgericht hat dabei nicht verkannt, dass der\nAngeklagte nach der Bekundung der Frau TB sehr betrunken war und\"ziemlich getorkelt hatte\". Wenn es die Bedeutung dieser Aussage mit dem Hinweis auf die vom angeklagten auch dieser Frau gegenüber bewiesene Zielstrebigkeit ausräumt, so ist das, wie dargelegt, nicht\nausschlaggebend. Das Schwurgericht hat aber dieser Bekundung offenbar auch deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil keiner der übrigen Zeugen Anzeichen erheblicher Trunkenheit bemerkt und der Angeklagte während des massgebenden Zeitabschnitts vor und\n\"bei:.der Tatausführung - also etwa eine Stunde nach dem\nZusammentreffen mit Frau T@&B - ersichtlich nicht getorkelt hat:\n\nWenn daher das Schwurgericht auf Grund des von dem\nAngeklagten gewonnenen Gesamteindrucks und in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr. WED\n\nbei dem Beschwerdeführer nur eine erhebliche Verminderung\ndes Hemmungsvermögens, nicht aber dessen völligen Ausschluss angenommen hat, so kann dem aus Rechtsgründen\nnicht entgegengetreten werden.\n\n2) Das Landgericht hat auch nicht den Rechtsbegriff\nder Notwehr (§ 53 StGB) verkannt. Es führt ohne Rechtsverstoss aus, dass irgendein gerechtfertigter Anlass\n\nzu seinem Vorgehen für den Beschwerdeführer nicht bestanden habe; auch hätten NEP-TFeii> und BED\nkeinerlei Angriffshandlungen gegen ihn unternommen. Er .\nwar vielmehr der Angreifer. Dafür, dass er, selbst\n\nunter Berücksichtigung seines Zustandes, irrig eine\n\nfür ihn bestehende Notwehrlage angenommen haben sollte,\nbesteht nach dem Sachablauf kein Anhalt. Es bedeutet\n\ndaher keinen Rechtsverstoss, wenn sich das Schwurgericht\n\nmit diesem, von der Verteidigung behaupteten Einwand\nin den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinander-\n\ngesetzt hat.\n\n3) Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsverstoss erkennen.\n\nDies gilt auch von der mit Rücksicht auf die Vorstrafen\nerfolgten Versagung mildernder Umstände aus § 213 StGB.\n\nDie Revision ist nach alledem als unbegründet zu\nverwerfen. Jedoch erscheint es aus Billigkeitsgründen\n\n n . munter nm un ae\n.... Sn. . .\n\n0 m wg anne a men >\n\nen\n\nangezeigt, die weitere, drei Monate übersteigende Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.\n\nGroß Krumme Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/4-str-46-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/4-str-46-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.538639+00:00"}}