{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-14_4_StR_131_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-14","aktenzeichen":"4 StR 131/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_131 54 2324 091 22\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handlungsagenten kichard A EEE aus Kel>-\nGEEEEED. seboren am WM. ED ED in Kat, zur Zeit\n\nin Untersuchungshafi.\n\nwegen R 'ckfallbetrugs\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kruume\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB nei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Tortmund vom 30. November 19553 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen fortgesetzien Rückfallbetrugs verurteilt ist. Auch\ndie Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfalle in zwei\nFällen, wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung und Verletzung der Unterhaltsnflicht zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine kevision\nerhebt die allgemeine Sachrüge. Las ikechtsmittel hat teilweise\nErfolg. j\n\nl. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung\n\nund Verletzung der Unterhaltspflicht läßt keinen RKechts-\n\nirrtum erkennen. Die rechtliche Würdigung wird in diesen\n\nFällen von den getroffenen Feststellungen getragen. Auch die\nAnnahme von Tatmehrheit zwischen Urkundenfälschung und Rückfallbetrug im Falle RED (Fall 1 und Fall 2) begegnet keinen\nBedenken, Ler Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür. daß\n‚der Angeklagte etwa von vornherein entschlossen war, dem\nKäufer Inkassovollmacht vorzutäuschen, dem Auftraggeber aber\nspäter einen gefälschten iestellsche!n vorzulegen.\n\n2. Auch im Falle 4 ist Betrug im Rückfalle zum Nachteil\nder Zeugin H@® nach der äußeren und inneren Tatseite fehlerfrei dargetan.\n\n3, Der fortgesetzte Betrug im Rückfalle setzt sich aus\nfünf Einzelfüllen zusammen; insoweit kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht restlos gebilligt werden,\n\na) Dem Zeugen Rehbein spiegelte der Angeklagte vor, er\nsei als Handelsvertreter der Firma DBEEEED zur Annahme von\nZahlungen auf den Kaufpreis für das erworbene Rundfunkgerät\nermächtigt. Den von KW daraufhin gezahlten Eetrag von\n338 Dö behielt der Beschwerdeführer für sich. Das Landge-\n\n- 30.\n\nrich* hat in diesem Falle die Firma BB als geschädigt\nangesehen, weil nehbein sich darauf berufen könne, daß der\nAngeklagte gemäß § 55 Abs 2 HGB als tandlungsreisender zur\nAnnahme von Geldbeträgen ermächtigt gelte unä zwar ohne nück.\nsicht darauf,daß die Firma MED ilım diese Befugnis ausdriick.\nlich versagt hatte. Dabei übersieht der Tatrichter, daß der\nAngeklagte \"im ambulanten Handel innerhalb der Grenzen der\nStadt ICE\" eingesetzt war, wo auch die Firma DE ihre\nsiederlassung hatte. Er war also sog. Stadtreisender, für den\näie Vorschrift des § 55 Abs 2 HGB (aF) nicht galt (RG HRR 1931,\n529), Für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des\nAngeklagten ist es jedoch nicht entscheidend, ob sich Re\nauf die vorerwähnte gesetzliche Bestimmung berufen kann.\nEntbehrte seine Leistung an den Angeklagten der Firma Ep\ngegenüber der Wirksamkeit, so ist er geschädigt. Muß aber\ndie tirma die Zahlung gegen sich gelten lassen, so hat RB-EB üurch Zahlung ües saufpreises an den Angeklagten gleichzeitig über das Vermögen der Firma verflgt; denn er hat\n\ndie his dahin vorhandene Xaufprsisforderung der Firma durch\nüntrichtung des Kaufpreises zum Erlöschen gebracht und damit\nderen Vermögen unmittelbar geschmäiert. In beiden Fällen\n\nhat demnach die vom Angeklagten herbeigeführte Täuschung des\nFEED eine Vermögensschädigung eines andern - sei es des\nHD oder der Firma BEE - verursacht. Für den inneren\nTatbestand aber spielt es keine Rolle, wer von beiden geschädigt wurde. Es genügt die Feststellung, daß sich der Angeklagte bewußt war, durch sein Vorgehen werde ein anderer benachteiligt werden. u '\n\nb) Nicht anders ist der Fall ip zu beurteilen. Auch\nhier ist es für die rechtliche kürdigung unerheblich, ob dies®\noder die Firma AB den eingetretenen Schaden zu tragen\nhaben.\n\n-4i-\n\nc) In den Fällen VID und P@WBhat das Landgericht\nohne KHechtsi.rrtium angenommen, daß diese Käufer durch Leistung\nan den Angeklagten sich von ihren Verpflichtungen gegenüber\nder Firma BEE nicht befreit haben, Sie entnahmen aus den\nihnen vorgelegten Pestellscneinen, daß der Angeklagte keine\nInkassovollmacht hatte, liessen sich aber zu Zahlungen an ihn\nbestimmen, weil er ihnen vorspiegelte, jene Bestimmungen\nbezögen sich nicht auf ihn, Betrug liegt auch dann vor. wenn\ndas Vorhaben des Betrügers durch große Leichtgläubigkeit seiner\nOpfer erleichtert wird.\n\nd) Von den Käufern ZW, KEEP und ug hat der Angeklagte gebrauchte Geräte übernoumen und auf die Kaufpreise\n\nangerechnet. Die Geräte verkaufte er weiter und behielt die\nErlöse. Auf Vorhalt des EU, der von diesen Vorgängen Kenntnis erhielt, erklärte der Angeklagte, er habe die Geräte\nverkauft, die erzielten Kaufpreise werde er in einigen Tagen\nan die Firma FEED abführen. Mit dieser Regelung war EEEEED\neinversienden. Der Angeklagte hat aber die eingenommenen\nLeiräge nicht weitergegeben, Die Annahme eines Betrugs\nbegründet das Landgericht in diesen Fällen damit. daß sich\nEOEEED auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers \"zur Anrechnung der Geräte bewegen liess, was zu einem Schaden von\n\n225 Tii führte, da er den aus dem Verkauf erzielten-Erlös nie\nerhielt\". Dieser rechtlichen kürdigung stehen indes Bedenken\nentgegen. Freilich durfte der Angeklagte die zur Anrechnung auf\nden Kaufpreis übernommenen gebrauchten Geräte weder selbst\nbewerten noch für eigene Rechnung weiterverkaufen, Diese Befugnisse standen nach seinen Anstellungsbedingungen allein der\nFirma BED zu. Sie brauchte daher die Wertfestsetzungen des\nAngeklagten nicht anzuerkennen. Ob sie aber durch \"die Anrechnung der Geräte\", also durch die Genehmigung des eigenmächtigen Vorgehens des Angeklagten, unmittelbar geschädigt wurde,\nläßt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen;\n\n5.\n\nnur in diesem Falle wäre aber die Annahme eines 'rollendeten\nBetrugs gerechtfertigt: Daß die \\ertfestsetzungen des Angeklagten zu hoch waren, BED also von den drei. Käufern höhere\nYarzahlungen erhalten hätte, wenn er das Vorgehen des Angeklagten nicht gebilligt hätte, nimmt der Tatrichter ersichtlich nicht an. Andererseits ist dem Zusammenhang der Urteils.\ngründe zu entnehmen, daß schon zur Zeit der Unterredung zwisch\nEEE und dem Angeklagten die beim \\.eiterverkauf der gebrauch.\nten Geräte erzielten Beträge vom Beschwerdeführer eingezogen\nwaren. BED hätte, auch wenn er über den wahren Sachverhal;\nvom Angeklagten nicht getäuscht worden wäre, diese Kaufpreise\nnicht mehr für sich einziehen können. Daß er zu diesem Zeitpurkte norh Befriedigung aus den Vermögen des Angeklagten hätte\nerlangen kölmnen, ist nicht dargetan. Demnach lässt sich aus\nden Urteilsausführungen nicht erkennen, inwiefern PB gerade\ndurch jene Abmachung mit dem Angeklagten geschäätgt wurde Wie\nsich die Vermögensverhältnisse später entwickelten, ist nicht\nentscheidend. Es kam vielmehr darauf an, ob das Vermögen\n\nder virma EBD, im ganzen betrachtet, durch jene Absprache\nder Höhe nach beeinträchtigt oder mindestens gefährdet und\ninfolgedessen in seinem \\ierte herabgesetzt wurde.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt insoweit weiter\naufklären müssen, Dabei wird es auch Gelegenheit haben zu\nprüfen, ob nicht schon der heiterverkauf der gebrauchten\nGeräte den Tatbestand der Unterschlagung, gegebenenfalls der\nUntreue erfüllt.\n\nDa das Landgericht die vorstehend unter a mit d behandelten Fälle als fortgesetzte Hanälung gewertet hat, eine einheitliche Tat aber nur einheitlich abgeurteilt werden kann,\nführen die zu d)geiiusserten rechtlichen Bedenken zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\nhückfallbetrugs bestraft ist. Im übrigen kann die nevision\n\n-6-\n\ndes Angeklagten keinen Erfolg haben.\n\nGroß Krumme Hülle\n\nDr. Augustin Seibert\n\nL\n\nde","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/4-str-131-54","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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