{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-12_4_StR_350_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-12","aktenzeichen":"4 StR 350/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 A See R u 1\n\nFür das Nachschlagewerk! | . 79393 034\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nman iur Er in OR On m Dr in mem\n\nGesetz: StGB § 252\n\nRechtssatzs Der Diebesgehilfe kann nur dann Täter eines\nVerbrechens gegen § 252 StGB sein, wenn er\nsich im Besitze des gestohlenen Gutes befindet.\n\nAktenzeichens 4 StR 350/54\nUrteil des BGH vom 8; Juli 1954 IG Dortmund\n\n&\n\nu\nei “\ngr:\nIR,\nx\nX .\n31\nBa\nNY)\n\nx\n...\n\n.\n\nEs\n\n. x\n.,”\n. x\nAL\nvo. 3\n»\n\ns\nu\n\nTl\n\n4_StR 350/54\n\nTm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden 2.3t. arbeitslosen Musiker Rudolf D EB aus\n\nDEE, geboren an GB. ED ED in rw, 22:1. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr, in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 12.April 1954\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer. Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nmp nn um 1 en mr Bar ame mer br tn\n\nDie Revision des wegen räuberischen Diebstahis, begangen unter den erschwerenden Merkmalen des 8 250 Abs ı\nNr 3 StGB, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nverurteiiten Angeklagten ist begründet, weil der Tatbestand\ndes § 252 StGB nicht nachgewiesen ist.\n\nDıe Strafkammer ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Als der Angeklagte am Abend des 20, Januar 1954 in\nder Gastwirtschaft He zusammen mit den beiden anderen\nZıgeunern ICE und Gerste KB spielte, gesellte sich\nder Textilvertreter WEM zu ihnen, aus dessen Gespräch\nsıe erführen, daß er seinen Kraftwagen auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgestellt hatte und Ware bei sich führte; während der Unterhaltung mit WED riefen sich der\nAngeklagte ünd Gerste einerseits und der abseits stehende\nTEE enüerseits mehrfach etwas in der Zigeunersprache zu. Als die Wirtin Feierabend bot, verließ Tu\naas Lokal, während die übrigen Anwesenden. noch einige Minuten im Gespräch zusammenblieben. Unmittelbar nachdem\nschließlich auch der Angeklagte und Gerste gegangen waren,\nschritt die Wirtin ebenfalls zur Tür, die einen Spalt weit\noffenstand, Ihre Bemühungen, die Tür ganz zu Öffnen, blieben zunächst erfolglos, weii der Angeklagte sie mit dem Fuß\nzuhielt, Ein erneuter gewaltsamer Versuch der Wirtin, die\nTür zu Öffnen, gelang, In diesem Augenblick löste sich Laubinger, der sich an.dem Kraftwagen WEEEEED zu schaffen\ngemacht hatte, mit eirer Tasche und einer Wolldecke über\ndem Arm von dem Wagen ab. Die drei Zigeuner liefen nun\nschneli in derselben Richtung davon. WEB, der sie\n\n- 3.\n\nnoch eilends davonstreben sah, stellte fest, daß von dem\nhinteren Sitz des Kraftwagens Sachen fehlten und nahm sofort die Verfolgung. auf. Als er aus dem ihn blendenden Schein\neiner Strassenlaterne kam, trat ihm Gerste im Dunkeln entgegen, nıelt ihn zunächst mit Worten auf und holte dann\nmit der Hand zum Schlage aus, um ihn an der weiteren Verfolgung zu hindern. Hiergegen setzte sich WED zur Wehr\nund warf den Angreifer zu Boden. Als er über ihm kniete,\nkam der Angeklagte lautlos hinzu, schlug zunächst mit der\nFaust auf WERNE ein und trat ihn dann mehrmals mit der\nSchuhspitze gegen den Kopf, wodurch er eine Platzwunde am\nAuge davontrug.\n\nDie Strafkammer hält den Schluß für gerechtfertigt,\ndaß der Angeklagte von Anfang an im Einverständnis mit I@-\nGEB und Gerste handelte und den Diebstahl aus dem Kraftwagen als seine eigene Tat wollte. Seine Einschaltung in j\ndas Geschehen sei spätestens in dem Augenblick erfolgt, als\ner beim Verlassen der Wirtschaft den ICE an Wagen be-\n&>häftigt sah und darauf sogleich die Tür zuhielt, Es stehe darüber hinaus zu vermuten, daß die Tat schon im Lokal\nzwischen den Beteiligten besprochen und geplant worden seis\nDer Angeklagte sei daher Mittäter des von ICEED durchgeführten Diebstahls.\n\nDiese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Der\nTatrichter hat sich trotz seiner Verdachtsgründe nicht davon überzeugen können, daß der Diebstahl schon in der Gastwirtschaft verabredet worden ist. Sicher erscheint ihm nur;\ndaß der Angeklagte, als er beim Verlassen der Wirtschaft\nden ICE au Wagen beschäftigt sah, den Entschluß faßte;\n\nTed\n\ndessen Diebstahl als eigene Tat mitzumachen, und diesen\nEntschluß sogleich durch Zuhalten der Tür betätigte, Dieses Verhalten während des Diebstahls stellt sich indessen\nmöglicherweise nicht als Mittäterschaft, sondern nur als\nBeihilfe dar,\n\nMittäterschaft kann nämlich nicht schon durch das Einverständnis mit der Tat eines anderen und die Betätigung\neines solchen Einverständnisses begründet werden. Erforderlich ist vielmehr, daß jeder Beteiligte seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen vervollständigen und\nauch diese sich zurechnen lassen will, daß somit alle in\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken handeln (RGSt 58, 279;\n71, 24 £f), Die Strafkammer hat indessen keine Peststellun-\n_ gen darüber getroffen, ob ICE dei der Wegnahmehandlung die unterstützende Tätigkeit des Angeklagten überhaupt\nwahrgenommen hat. Hat er diese gar nicht bemerkt, oder war\nsie ihm gleichgültig, etwa weil er sie zur Durchführung\nseiner Absicht für nicht mehr erforderlich hielt, so fehlte\nihm das Bewußtsein oder der Wille, daß neben ihm auch noch\nder Angeklagte ais Täter wirke, mangelt es mithin von seiner Seite aus an der erforderlichen Gemeinschaftlichkeit\ndes Tatentschlusses, Da der Angeklagte mangels eigener Verwirklichung des Tatbestandes nicht Nebentäter des Diebstahls\nsein kann, ist er somit möglicherweise nur Gehilfe gewesen,\n- und zwar auch dann, wenn er als Entgelt für seine Mitwirkung an der Beute beteiligt zu werden hoffte.\n\nDer Diebesgehilfe aber kann nur dann Täter des Verbrechens gegen § 252 StGB sein, wenn er sich im Besitze des\n\n-5.\n\ngestohlenen Gutes befindet, - was beim Beschwerdeführer nicht\nder Fall war,\n\nBei einem Diebstahl\"! kann nicht nur der Dieb und sein\nMittäter, sondern auch der Gehilfe betroffen werden; denn\nda er sich vom Täter nicht durch die Art seines Tatbeitrags,\nsondern nur durch seine Willensrichtung unterscheidet, mag -\neben er es sein, der die Wegnahme durchführt: aber-auch\nwenn er sich auf eine Förderung der Wegnahmehandlung beschränkt, kann seine räumliche Beziehung zu dieser so nahe\nsein, daß seine unmittelbare Beteiligung am Diebstahl für\nden hinzukommenden Beobachter offen zutage liegt.\n\nNach vollendetem Diebstahl muß der Täter des Verbrechens gegen § 252 StGB indessen Gewalt gegen eine Person\nverübt oder eine gefährliche Drohung angewendet haben, um\n\"sich\" ım Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dieses Merkmal kann nicht den klaren Worten des Gesetzes zuwider dahin ausgelegt werden, daß auch die Absicht genüge,\neınen anderen im Besitze der Beute zu erhalten (vgl R6GSt\n67, 266; BGHSt 4, 238 £). Die zweite Stufe des Tatbestandes setzt somit voraus, daß der Täter die Beute besitzt.\nUnter dem Besitz des gestohlenen Gutes ist dabei ersichtlich\ndie tatsächliche Innehabung zu verstehen. Der Diebesgehilfe aber befindet sich nur dann im Besitze der Beute, wenn\ner selbst sie in seiner Gewalt hat, - sei es, daß er selbst\nsie mit Gehilfenvorsatz weggenommen hat, sei es, daß sie ,\nihm vom Diebe alsbald nach der Wegnahme übergeben worden\nist; denn ihm kann nicht, wie dem Mittäter, das Tun und j\nsomit auch der Besitz des Täters als eigenes Verhalten zugerechnet werden. Demgemäß kann der Gehilfe die im Gesetz\n\nvorausgesetzte Absicht, \"sich\" im Besitze des gestohlenen\nGutes zu erhalten, nur dann hegen, wenn er selbst die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (vgl Maurach, Bes.Teil\n\nS 204).\n\nAuf Grund der bisherigen Feststellungen durfte der\nBeschwerdeführer somit nicht als Täter eines Verbrechens\ngegen § 252 StGB verurteilt werden. Eine solche Verurteilung würde, da er die entwendeten Sachen nicht besaß, nur\ndann in Betracht kommen, wenn er Mittäter Leuiip gewesen wäre. Mittäterschaft könnte -— den Mittäterwillen auch\nauf Seiten Taup vorausgesetzt - nicht nur durch das\nZuhalten der Tür, sondern auch noch dürch die Gewaltanwendung gegen Wit vegründet worden sein; denn der Diebstahl war im Zeitpunkt dieser Gewaltanwendung zwar rechtlıch vollendet, aber noch nicht beendet, und die Teilnahme\nan fremder Tat ist bis zu deren tatsächlicher Beendigung\nmöglich (RGSt 71, 194; RG JW 1934, 837 Nr 8; HRR 1940\nNr 467; OGHSt 3, 3).\n\nDer Beihilfe zum räuberischen Diebstahl kann der Angeklagte sich nur dann schuldig gemacht haben, falls der\nDieb Laub die Gewaltanwendung kannte und als eigene\nHandlung wollte; denn auch unter der Geltung des Grundsatzes begrenzter Abhängigkeit (§ 50 Abs 1 StGB) setzt die Teilnahme eine Verwirklichung des äusseren Straftatbestandes.\ndurch den: Täter voraus (vgl BGHSt 1, 132 f, 3705 4, 357).\n\nIn dieser Hinsicht enthält das angefochtene Urteil indessen\nkeine Feststellungen. Hat Lau die Gewalttätigkeit des\n\n.n\n\nm Ta ne\n\nAngeklagten nicht gebilligt, so kommt für diesen - falls er\n\nnicht Mittäter des Diebstahls war — eine Verurteilung wegen.\n\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung,\ngegebenenfalls ım weiteren Zusammentreffen mit Beihilfe zum\nDiebstahl oder mit Begünstigung (vgl BGHSt 4, 133), in Be-\n\ntracht.\n\nGroß Krumme\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nıst beurlaubt, ortsabwesend\n\nund daher an der Unterschriftsleistung verhindert,\n\nGroß\n\nEngels\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-12/4-str-350-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-12/4-str-350-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.228360+00:00"}}