{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-08_4_StR_815_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"4 StR 815/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"To\n\n2332 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Hans W GEB aus GEB, dort geboren\n\nam =. EEE EB.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender, - °\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wege wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kleve vom 22. Dezember 1951, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nm\n\nVon Rechts wegen\n\ner r\n\nus KISS, .\n2 \\«\n\nSB 0 Paare\n\n“\n“ee\n\nPe ”\n.. . En 2 0 “. er\n\ndi... 2\n\nN .\n\nwat.\nen\na\n\ns hai.\n\n[4\n\nvos\n[7\n\n’; E33\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, Er hat in einem Strafverfahren\ngegen den Mitangeklagten Rs wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und versuchter Nötigung am 25. Mai 1951\nwahrheitswidrig ausgesagt, RB sei zur Zeit der Begehung\ndieser Straftat, am 13. Mai 1950 kurz nach 14 Uhr, in seiner Wohnung gewesen, so dass dieser als Täter nicht in Betracht kommen konnte. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verteidigung beruft sich auf eine Verletzung des\n§ 261 StPO, die darin bestehen soll, dass das Landgericht\nnicht geprüft habe, ob der Angeklagte sich nicht bloß eines\nfahrlässigen Falscheides schuldig gemacht habe, weil sich\nbei ihm infolge der ständigen Beeinflussung durch REED\nein falsches Erinnerungsbild festgesetzt habe. Die Strafkammer sei von dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen abgewichen und habe bei der Prüfung der inneren Tatseite nicht alle Umstände, vor allem nicht die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen erschöpfend gewürdigt. Dieses Vorbringen enthält zugleich die Rüge\nder Verletzung des sachlichen Strafrechts, weil der Tatrichter verpflichtet ist, bei der abschliessenden rechtlichen\nWürdigung alle im Urteil festgestellten, erheblichen Tatsachen erschöpfend auszuwerten (RG@St 77, 157, 160 £; HRR 1936,\n1155; BGH 4 StR 50/51 vom 15. November 1951). Die Rüge ist\nnicht begründet.\n\nSoweit sich die Revision auf Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung über das Fehlen des Vorsatzes beruft, kann sie keinen Erfolg haben, weil das Revisionsgericht nicht prüfen darf, ob das Ergebnis der Beweis-\n\n.” -—..— - .._..\n\nin\n\nUhr in seiner Wohnung angetroffen habe. Erst auf Drängen\n\naufnahme mit den Feststellungen übereinstimmt. In den Urteilsgründen wird nachdrücklich hervorgehoben, der Angeklagte habe nach dem Sachverständigengutachten trotz seines\nSchwachsinns und seiner über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Beeinflussbarkeit mit Sicherheit die Fähigkeit besessen, \"das Nichtzutreffen des Inhalts seiner Aussage einzusehen.\" Das schriftliche Gutachten ist unbeachtlich, weil\nbei der Urteilsfindung nur das Ergebnis der Hauptverhandlung ” :\nzugrunde gelegt werden darf. Es weist übrigens mit Recht dar-\"\nauf hin, dass die Prüfung des Vorsatzes nicht Sache des :\npsychiatrischen Sachverständigen, sondern des Gerichts ist.\n\nDer Tatrichter hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Aussage bewusst war, unter\nWürdigung aller Einzelheiten des Geschehens befasst und das\nVorliegen einer fahrlässigen Eidesverletzung ausdrücklich\nausgeschlossen.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe die Unrichtigkeit seiner Aussage erst nach der Eidesleistung, im Juni\n1951, an Hand seiner Aufzeichnungen festgestellt, hat das\nLandgericht durch eigene Angaben des Angeklagten bei seiner nach dieser angeblichen Entdeckung liegenden npolizeilichen und richterlichen Vernehmung vom 27. Juli 1951 für widerlegt erachtet. Dem Polizeibeamten gegenüber hat der Angeklagte nämlich zugegeben, dass er sich erst auf langes\nDrängen des RB zu der falschen Bescheinigung bereit ge- :\nfunden habe, Auch vor dem Richter erklärte er, RB habe\nihn dazu überredet auszusagen, dass er ihn schon gegen 14\n\nREED habe er sich dazu verstanden, entgegen seiner besseren Einsicht als Zeitpunkt 14 Uhr anzugeben, nachden er\n\n8...\n\nL\n\nPN\n\n&\nRR,\n2\n\n=\n\nEn “\n\na\n\nnu\n\na\n..\n.\n\nEr\n\nL 258\n\nsich lange Zeit dagegen gesträubt habe, eine solche mit\nseiner Überzeugung unvereinbare Erklärung abzugeben. Er\n\nsei sich schon vor der Hauptverhandlung klar darüber gewesen, dass er einen falschen Eid leiste, wenn er angebe, er\nkönne sich genau entsinnen, Re bereits um 14 Uhr bei\nsich angetroffen zu haben. Unterstützend hat das Landgericht noch verwertet, dass der Angeklagte in seiner auf\nDrängen des R> ausgestellten Bescheinigung entgegen der\nAufzeichnung in seinem Buch, auf die er sich in ihr ausdrücklich bezieht, angegeben hat, RB habe ihm am Samstag, den\n15. Mai .1950, um 14 Uhr Geld zurückerstattet. Die auf alle\ndiese -Umstände gegründete Überzeugung des Tatrichters, der\n\n\"Angeklagte habe wider besseres Wissen, also vorsätzlich\n- falsch geschworen, ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen.\n‘Die Persönlichkeit des leicht schwachsinnigen und in unge-\n\nwöhnlichem Maße beeinflussbaren Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen hat das Landgericht dabei nicht ausser acht\ngelassen. Es hat mehrmals hervorgehoben, der Angeklagte sei\ngutmütig und leicht zugänglich und dem \"selbstsicheren Schwadroneur\" RB erlegen, er habe sich erst nach langem Widerstreben dazu entschlossen, ihm wider besseres Wissen\nEideshilfe zu leisten.\n\nDer Schuldspruch wird nach alledem von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungsgründe begegnen jedoch\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht\ndie Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert hat. Nach\ndem festgestellten Sachverhalt hat Re den Beschwerdeführer dazu gedrängt, \"auch als Zeuge so auszusagen, wie er\nin der Bescheinigung angegeben habe\". Das legt die Annahme\nnahe, dass der Angeklagte befürchtet hat, er könne wegen der\nvon ihm ausgestellten falschen Bescheinigung zur Erlangung\n\n|\n\n20.\nMR\n\nEX A\n\nvn.\n\nr,\n\n.r\n\nnn.\nurn.\n\n\"E =\n\nEn ...- 0\nten\n\neiner Haftentschädigung strafrechtlich verfolgt werden, wenn\ner bei seiner eidlichen Vernehmung die Wahrheit sage. Dem\nsteht nicht entgegen, dass RW ihn gesagt hatte, er solle für einen Vorfall in Anspruch genommen werden, mit dem\ner nichts zu tun habe; denn es kommt allein auf die Vorstellungen an, die sich der Beschwerdeführer über die Folgen\nseines der Eidesleistung vorangegangenen Verhaltens gemacht\nhat.\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-815-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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