{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-08_4_StR_451_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"4 StR 451/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"U StR 451/54\n\n2273 083 yi\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Norbert K EB zus EEE, geboren am\nGE ' 912 ir \"GE.\n\nwegen Meineids und Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht erkannt;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwal : MEERE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Siegen vom 8. April 1954 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5?\n\nGründe:\n\ney\n\nDer Angeklagte führt seit 1950 ein Möbelgeschäft.\nAuf Antrag eines Gläubigers leistete er am 22. März\n1952 vor dem Amtsgericht in Siegen den Offenbarungseid. Dabei gab er eine Forderung aus dem Verkauf eines\nSchlafzimmers in Höhe von 139 DM nicht an. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Meineids in Tateinheit\nmit Betrug zu Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision\nmuß im Ergebnis Erfolg haben.\n\n1. Das Schlafzimmer war nach Auffassung des Landgerichts\nEigentum des Angeklagten; es wurde von ihm im Rahmen\nseines Geschäftes verkauft, Die Einlassung des Angeklagten,\nseine Ehefrau sei Eigentümerin des Schlafzimmers gewesen, deshalb stünde ihr der Kaufpreis zu, hat die Strafkammer ais\nunglaubwürdig bezeichnet. Die Behauptung der Revision, die\nzur Begründung dieser Überzeugung gemachten Ausführungen\ndes Tatrichters seien denkfehlerhaft, trifft nicht zu.\n\nWenn das Landgericht darauf hinweist, der Angeklagte habe\nden Restkaufpreis gegen den Käufer im eigenen Namen eingeklagt und Leistung an sich verlangt, so steht dem nicht\nentgegen, daß der Angeklagte gemäß § 1380 BGB eine zum\neingebrachten Gut gehörende Forderung seiner Frau im eigenen Namen geltend machen durfte, Das Landgericht legt\nnämlich ersichtlich vor allem Wert auf die Tatsache, daß\nder Angeklagte seine Klagebefugnis in jenem Zivilprozeßverfahren nicht darauf gestützt hat, daß er als Ehemann\ndie Forderung seiner Frau einklage. Darum hebt es\n\nauch hervor, daß er mit keinem Wort eine Zustimmung\nseiner Frau als der eigentlichen Inhaberin der Forderung zur Prozeßführung angedeutet habe (vgl § 1380\n\nne en or\n\nu. de\n\nPR\nregne\n\nme\nnr =\n\nbu\n\nWRITER - ee LEE\n\nSatz 2 BGB). Auch insoweit bestehen keine durchgreifenden Bedenken, als der Tatrichter die Behauptung des\nAngeklagten, er habe im Jahre 1950 bei dem Rechtsteistand Laue einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem das\nSchlafzimmer als Eigentum seiner Frau angegeben worden\nsei, zurückgewiesen hat, Laue hat als Zeuge bekundet,\ner habe seine noch, vollständig vorhandenen Unterlagen\ndurchgesehen, aber keinen Vorgang der von dem Angeklagten behaupteten Art gefunden, er erinnere sich\nnicht, einen schriftlichen Vertrag angefertigt zu haben.\nDas Landgericht hat daraus die Überzeugung gewonnen,\ndaß kein Vertrag abgeschlossen wurde, Es zieht diese\nSchlußfolgerung aber - was die Revision verkennt -\nnicht allein aus der Tatsache, daß Laue den Vertrag\nbei der Durchsicht seiner Akten nicht gefunden hat.\nsondern auch daraus, daß dessen Unterlagen vollständig vorhanden waren, Diese Überlegung ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, Die Behauptung der Revision,\n\ndie Urkunde habe sich nachträglich gefunden, kann\n‘als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht be-\n\nachtet werden.\n\n2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts begegnet hinsichtlich der Annahme eines\nMeineids keinen Bedenken, Der Angeklagte hat seine Forderung wissentlich verschwiegen, um seinem Gläubiger\ndie Zugrifsmöglichkeit zu nehmen.\n\nDagegen ist die tateinheitliche Verurteilung wegen\nvollendeten Betrugs mit den bisherigen Feststellungen\nnicht aufrechtzuerhalten. Die Täuschungshandlung des\nAngeklagten und die Vermögensverfügung des getäuschten\nGläubigers sind zwar dargetan. Die Verfügung besteht\nin dem Unterlassen eines Zugriffes in die Kaufpreis:\n\n52\n\nrestforderung. Den Vermögensschaden sieht das Landge_\nricht darin, daß der Gläubiger \"um die begründete Aussicht, von dem damaligen Käufer, der. wieder in Arbeit\nstand, etwas zu bekommen, gebracht worden ist\". Hinter\ndieser Annahme kann sich indes ein Rechtsirrtum verbergen. Der Vollstreckungstitel des Gläubigers blieb\nunberührt davon, daß die Restkaufpreisforderung nicht\ngepfändet wurde. Der Gläubiger hätte sonach einen\nSchaden nur dann erlitten, wenn er durch die unterbliebene Pfändung befriedigt worden wäre, aber eine anderweitige Befriedigung seiner Forderung aus dem Vermögen des Angeklagten nicht erreichen konnte. Den Urteilsgründen läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen,\nob der Gläubiger überhaupt einen Schaden in diesem\nSinne erlitten hat, Nach der im Urteil mitgeteilten\nErklärung des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung\nsollte seine Forderung noch bestehen. Ob der Gläubiger\ndies damals erfuhr, ist nicht festgestellt worden. Möglicherweise hat er auch aus den übrigen vier Forderungen, die der Angeklagte in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hatte, volle Befriedigung erhalten.\n\nEin Vermögensschaden kann allerdings schon in einer\nVermögensgefährdung liegen. Inwieweit sie aber dadurch\nherbeigeführt wurde, daß der Gläubiger sich gerade aus\nder verschwiegenen Forderung nicht befriedigen konnte,\nhätte näherer Begründung, auch zur inneren Tatseite,\nbedurft,\n\nBestehen somit durchgreifende Bedenken gegen\ndie Annahme eines vollendeten Betrugs, so muß das\nUrteil im ganzen Umfange aufgehoben werden, weil’ die\nSchuld nur einheitlich festgestellt werden kann.\n\nIn der ncuen Verhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls auch die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu\n\nin ne te\n\nZara en en nn eg TE\n\nprüfen haben. Es wird sich ferner empfehlen, bei Bildung einer Gesamtstrafe auch die im Urteil vom 31.Juli\n1953 ausgesprochene Geldstrafe in den neuen Urteils-\n\nsatz aufzunehmen..\n\nKrumme Hülle Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-451-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1380","ref_norm":"1380","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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