{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-08_4_StR_405_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"4 StR 405/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2323 066 7\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Helfer in Steuersachen Kurt WO aus BEEB-\n\nEB, zeboren an WW. EEE ED ir za.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannken\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAantsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1\n!\nt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des: Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 8. April 1954 dahin ergänst:\n\n\"Die dem Angeklagten: erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\"\n\nDie Kosten des Recktsmittels einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rachts wegen\n\n-——u..,r\n\n2. 2\n\nDie Begründung, die das Landgericht für seine Entscheidung, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nKosten der Staatskasse nicht aufzuerlegen, gibt, ist\nrechtsfehlerhaft, '\n\nNach der seit dem 1. Oktober 1954 geltenden Fassung\ndes § 467 StPO sind diese Kosten des Angeklagten der Staatskasse dann aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld\ndes Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen\nihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.\n\nDas Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte\nzwar durch seine Fahrweise objektiv gegen die Vorschriften\ndes § 13 Abs 4 der StVO verstoßen hat, daß er aber insoweit nicht schuldhaft gekandelt hat: er durfte, ohne schuldbaft_ zu handeln,damit rechnen, vaß sich kein entgegenkommendes Fahrzeug in gefahrbedingender. Annäherung befand. Daß\ner im Vertrauen hierauf nach links abbog, gereicht ikm\nnicht zum Verschulden.Er hat auch weiterhin alles getan,\nwas wan von einem verantwortungsbewußten Kraftfahrer verlangen kann, insbesondere hat er auf der Stelle gebremst.\nDaß es dadurch nicht gelang,. den Unfall zu verhüten, kann\n\ndem Angeklagten nicht, sum Verschulden, gereichen.\n\" )\n\nEr war : also nach den Urteilsfestistellungen‘ vSTlkommen\nschuldlos, und der Freispruch beruht darauf, daß seine\nUnschuld erwiesen ist. Die Wendung des letzten Absatzes _\nder Urteilsgründe, er habe \"mangels Beweises\" freigesprochen\nwerden müssen, ist, da mit den Tatsachen im Widerspruch,\n\n- An.\n\nu\n\nSET Mn u en ee\n\nEn Son 20059 Au Ze Ze\n\ner\n.\n\nnn\n\nterm\nwe ..\n\nPe 2\n\nEr\n\nR2\n>\n\ngr N\n5 ,\n\nunbeachtlich. Es ist auch nicht ritcehtig, wenn die Gründe\nin diesem Zusammenhang sagen, der Angeklagte habe sich\n\"unter den Umständen seiner unwiderlegbaren Einlassung\"\nin jeder Hinsicht sorgfältig und verkehrstechnisch einwand frei verhalten - jedenfalls wenn damit gesagt sein\nsoll, daß die tatsächliche Darstellung, die der Angeklagte gibt, als richtig habe hingenommen werden müssen, weil\n\nandere Beweismittel nicht vorhanden waren -. Denn die Dar- n\n\nstellung des Angeklagten, daß er wegen des starken Fußgängerverkehrs den sich mit großer Geschwindigkeit nähernden Motorradfahrer zu nicht habe seben können, findet\ndas Gericht nicht nur durch den von ihm als voll glaubwürdig bezeichneten Zeugen ve HE bestätigt, sondern\nauch äurch seine eigerie Augenscheinseinnahme.\n\nEs liegt somit nach den Feststellungen des Urteils\ngegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht vor, vielmehr hat das Verfahren sogar die Unschuld des Angeklagten\nergeben. Nach § 467 Abb 2 Satz 2 StPO sind somit die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. In' entsprechender Anwendung des § 354\nStPO konrte Gas durch das Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden.\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch\nRübner \\ Dr. Mennzen\n\n2\n\n5\n“on","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-405-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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