{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-03_4_StR_96_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-03","aktenzeichen":"4 StR 96/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2324 09\n\na Sth_ 96/94\n\n—.\n\nIm vanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Osker K EB aus CB -HaB. schoren\nsn MB. ED A in LEB/PEEB: 2. Zt. in Untersuchungshaft;\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen ılÄnnern u. &.\n\nnat der 4. Strafsenat des. Bındesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrume\nEundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. iülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Kichter,\n\nStaatsanwalt «EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nilfsarbeiter im mittleren Justizdiensi >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\nAuf die hevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lortmund vom 1. Lezember 1955\nssmt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der FReschwerdeführer verurteilt ist,\n\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch Über die Kosten des hechtsmittels,\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\nTR\n\n2.\n\nGründes\n\nLas Tandgsricht hat den Angeklagten wegen je eines Verbrechens nach § 8 175 a ir. 3 StGB und nach § 176 ür. 3 Stu\nverurieilt; von einew weiteren Sittlichkeitsverbrechen hat\nes ihn freigesprochen,\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner hevision des\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen iechts.\n\nLie Verfahrensbeschwerde ist begründet. Die Kechtsanwälte Sch und Ir. Ta in TEE hatten sich unter\nJberreichung einer Strafprozessvollmacht rechtzeitig als\nVerteidiger gemeldet. Es lässt sich jedoch nicht nachweisen,\ndaß ihnen die Ladung zur Hauptverhandlung zugegangen ist,\n\nTen dauptrernandlungstermin haben sie deshalb nicht wahrgenommen. § 218 StPO ist daher verletzt. Ein wirksamer Verzicht des .ngeklasgten auf die Ladung seines Verteidigers\n\nxeın darin. dass er nicht die Aussetzung der Verhandlung\nverlangte. nicht gefunden werden, weil er ersichtlich von\n\nder Tatsache der hichtladung keine Kenntnis hatte (Loewe-äosenberg. § 218 Anm. 3). Der Senat vermag nicht auszuschließen.\ndaß die Entscheidung bei Mitwirkung des „ahlverteidigers anders\nausgsfellen wäre. obwohl der Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist,\n\nDie Strafzumessung läßt nicht erkennen, daß sich die\nStrafkarmer, die mildernde Umstände als gegeben erachtet\nhat. der weiteren „ilderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs 2,\n\nPruduh nstnnace Bu 3 un ea\n“ u\n\nan.\n\n44. ıbsa4 3t6y bewußt war,\n\nGroB Krumme\n\nHülle\n\nSeibert\n\nmngele","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-03/4-str-96-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-03/4-str-96-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.173204+00:00"}}