{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-01_4_StR_82_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-01","aktenzeichen":"4 StR 82/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2332 068\n\nn.\ne\nYen\n\n2 im Namen des Volkes\n= In der Strafsache\nÄ gegen\n\nden kaufmännischen Angesteilten Stefan K WB ‚, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am 9 ED EB in zeummmmw/0s,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, '\n\nfür Recht erkannt:\nAuf Cie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 9. Dezember 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist. Die Gesamtstrafe wird gleichfalls aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\nVon Rechts wegen\n\nBIZRFRRS\nED\nEr Merz,\n\nRER\n\n. . > .t ”\nFar ap’ .w »®\nN ee\n\nr.\n”.\n\nur Kun Dee\n\ni\n> .\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.\n\nEr lockte zunächst einen fremden Schäferhund an sich,\nder in der Nähe des Gartens seines Herrn herumlief,und\nnahm ihn mit. Anschließend sprach er die dreizehn Jahre\nalte Margret R@B, die sich eine Prozession ansehen\nwollte, an und fragte sie, ob er sie kitzeln solle.\nGleichzeitig faßte er dem Mädchen unter die Kleider und\nkitzelte es über dem Schlüpfer am Gesäß. Anschließend\nfragte er das Kind, ob das nicht schön sei, ob es schwitze\nund cb er es kalt machen solle. Als sich Margret daraufhin entfernte, sagte er, sie solle doch noch einmal wiederkommen. Der Angeklagte war leicht angetrunken.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Annahme eines Diebstahls des Schäferhundes 1äßt\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen. Es handelte sich um ein zahmes, nicht im Sinne\ndes § 960 Abs 3 BGB um ein gezähmtes Tier (RGSt 50, 183).\nDer Hund war nicht herrenlos. Er stand auch noch im Gewahrsam seines Herrn, zumal er in der Nähe des Gartens\ndes Eigentümers umherlief (RGSt 50, 184, 185). Der Angeklagte hat den Hund, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, in der Absicht rechtswidriger Zueignung,;\nweggenommen. Die Strafkammer führt allerdings weiter\naus: \",..aus den Umständen, daß der Hund ein Halsband.\nmit einer daran befestigten Leine trug, mußte der Angeklagte erkennen, daß es sich nicht um ein herrenloses\n\nen. B D\nklin, PPOR\n\nnn nun\n\nTier handelte, sondern daß der Hund seinem Herrn entlaufen war\". Diese Wendung des Urteils erinnert an die Beweisregel des § 259 St$B, Der Tatrichter wollte aber\nersichtlich zum Ausdruck bringen, daß sich der Angeklagte das nicht nur sagen mußte, sondern auch gesagt hat.\nDaß der Beschwerdeführer, wie die Revision geltend macht,\nkeine Mittel zur Fütterung des Hundes besaß, stand der\nAnnahme eines Diebstahls nicht entgegen.\n\nDagegen ist die Sachrüge, soweit die Verurteilung\naus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Betracht kommt, begründet.\n\nDas Landgericht führt bei der Strafzumessung selbst\naus, daß die Tatfolgen nur geringfügiger Natur gewesen\nseien. 3s handelte sich ersichtlich um einen Grenzfall.\nIn solchen Fällen muß, wie der Bundesgerichtshof schon\nmehrfach zu betonen Veranlassung hatte, das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich der Tatrichter überhaupt bewußt gewesen ist, daß kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten, mögen\nsie auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen,\nnicht notwendig eine unzüchtige Handlung darstellen (BGH\nNJW 1954, 20, 121 Nr 27). Auf die Auffassung des Mädchens kam es dabei nicht entscheidend an (BGESt 2, 163,\n167).\n\nDie Sache bedarf daher insoweit weiterer Aufklärung\ndurch das Landgericht.\n\nDurch die Annahme des Sittlichkeitsverbrechens ist\ndie Bemessung der Einzelstrafe für den Diebstahl ersichtlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden. Jedoch nötigt die Aufhebung des Urteils\nim Fall Margret REP zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n%\n|\n\nver nme n ru\n. D g\n. . sh\n\na u I ey Dez\n\nwer .w v\n\n-A-\n\nDas nach dem i. Oktober 1953 ergangene Urteil 1äßt\nauch nicht erkennen, ob der Tatrichter die Anwendbarkeit\ndes § 23 StGB n F (Strafaussetzung zur Bewährung) geprüft\nhat. Die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 3 StGB dürften nicht gegeben sein, da die früher verhängten Freiheitsstrafen nach den Urteilsfeststellungen sechs.Monate\nzwar erreichten, aber nicht überstiegen.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Krumme . Engels\nDr. Augustin Seibert\n\n.\nu a et at\n\n»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-01/4-str-82-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 960","ref_norm":"960","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-01/4-str-82-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.964883+00:00"}}