{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-01_4_StR_524_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-01","aktenzeichen":"4 StR 524/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Der angemessene Preis für Süch- oder Sammelkohle kann nicht durch Vergleich mit\n\ndem für Pörderkohle geltenden Höchstpreis\nermittelt werden.N.\n\nrragz","text_plain":"Pür das Nachschlagewerk!’\nNight £ für die Amtliche Saumlung!\n\nGesetz: wisteg § 19\nRechtssatz: \"Der angemessene Preis für Süch- oder Sammelkohle kann nicht durch Vergleich mit\n\ndem für Pörderkohle geltenden Höchstpreis\nermittelt werden.N.\n\nrragz\n\nAktenzeichen: 4 StR 524/53 . Gr.Strafkanmer des Land\nUrteil des BGH vom 1.. April 1954 richts Bochum beim Amts\n\n.\n‘\n\n7\n\nnamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kohl engnochänd rer aus nn\ngeboren am IB\n\nerei und Preistreiberei\n\nIm\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehl\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:\n+ Dr. Groß\nSenatspräsiden als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr» Augustin\nBundesrichter DM: Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nr. \"\nStaatsanwalt D als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. . im mittleren Justizdienst eysngrpi\nHilfsarbeiter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 29. April 19553, soweit es\nden Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\n\n* zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n—— ern\n\nDem Angeklagten war im Juli 1951 wegen Verkaufs\nvon Suchkohlen zu Überpreisen eine Geldbuße von 300 DM\nauferlegt worden, Nach Aufdeckung der früheren Verfehlungen hat er in der Zeit vom 26. Juni bis 18. September 1951 wiederum 2000 t Suchkohlen von Leuten aufgekauft, die sie auf einer zu diesem Zweck von ihm selbst\ngepachteten und einer in einem Abstand von 50 m an sie\nangrenzenden Halde der Zeche \"Sch@D & TB\" zesanmelt hatten. Er zahlte 1,50 bis 4 DM je Zentner und\nveräußerte die Kohlen zum Durchschnittspreise von 90 DM\nje Tonne, Das Landgericht hat ihn deshalb wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Preistreiberei zu\n‚einem Jahr Zuchthaus und zur Abführung des Mehrerlöses\nvon 118 000 DM verurteilt. Seine Revision, die ausdrücklich nur Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt,\nist im Ergebnis begründet.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit\nvon Urteilsfeststellungen behauptet, greift er die dem\nTatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger\nWeise an. Ob #ie Beweisannahmen des Landgerichts zwingend\nsind, ist belanglos. Es genügt, wenn sie nur denkgesetzlich möglich sind, : sofern der Tatrichter sich der\nübrigen Deutungsmöglichkeiten der für erwiesen erachteten Tatsschen bewußt war. In dieser Hinsicht lassen die\nUrteilsausführungen keinen Zweifel aufkommen. Auch die\nweitere Rüge, die in der Hauptverhandlung beantragte Vernehmung von Zeugen sei auf Grund einer Wahrunterstellung\nunterblieben, die in Aen Urteilsgründen nicht beachtet\nworden sei, kann nicht durchgreifen, weil die behaupteten\nVorgänge nicht durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesen werden. Zur Mitteilung des Inhalts der einzelnen\n\nPaz WE Fe\n\nhut\n\\ \\\n\nZeugenaussagen in den Urteilsgründen ist der Tatrich-\n\nter entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet. Auf die von ihr geltend gemachte Unzulänglichkeit\nvon Urteilsfeststellungen wird im Rahmen der Nachprü-\n\nfung der sachlichen Rechtsanwendung eingegangen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer Angeklagte ließ die Kohlen wahllos von allen\nPersonen aufkaufen, die sie auf seinem Ankaufplatz\nzum Verkauf anboten, ohne die Sammelberechtigung der\nVerkäufer nachzuprüfen. Er hatte diesen Platz so gewählt, daß die Kohlensucher beider Halden an ihm \"vorbeikommen mußten\", Die von ihm gezahlten Preise waren\nauf einem zwischen den Halden angebrachten Schild angezeigt. Deshalb wurden ihm nicht nur die auf seiner\neigenen Pachthalde gesuchten Kohlen abgeliefert, sondern auch solche von der benachbarten Zechenhalde;\nZeitweise verlangte er die Ablieferung der Haldenkohlen von allen an seiner Ankaufstelle vorbeikommenden\nKohliensuchern sogar unter Trohung mit der Polizei. Einem Sammler hatte er ausdrücklich zugesagt, er werde\nihm auch die auf der Halde \"Schlägel & Eisen\" gesuchten Kohlen abkaufen.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung,\ndaß jeder Kohlensucher der beiden Halden dem Angeklagten seine Suchkohlen zwangsläufig hätte verkaufen müssen. Vielmehr genügt die im Urteil niedergelegte Überzeugung des Tatrickters, ‘daß der Angeklagte wiederholt\nKohlen gekauft hat, die auf der benachbarten Zechen-\n\nhalde gestohlen waren. Ob die Länge dieser Halde auch\n\nB\n.\n.\n” KR\na\nt S u\nx 5 u\n‘ PP}\n»\n\nden freien Zu- und Abgang nach allen Seiten gestattete,\nist demgegenüber belanglos. Das Landgericht wollte offenbar nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe\nseine Ankaufstelle so eingerichtet, daß sie an dem zu\nden Halden führenden Wege lag, den die Sammler nach\nseinen Beobachtungen gewöhnlich nahmen. Es wollte damit\nersichtlich nicht ausschließen, daß die Halden auch auf\nandere Weise, ohne diesen Weg zu benutzen, betreten werden konnten.\n\nUnzutreffend ist auch die Annahme der Revision, das\nLandgericht habe nur festgestellt, daß vier namentlich\naufgezählte Sammler gestohlene Haldenkohlen an den Angeklagten verkauft haben. Nach den Urteilsausführungen.\nbefanden sich die Zeugen DEEP, Os un: ED\n\"unter denen, die so\" -— als Vorübergehende infolge der\nDrohung des Angeklagten mit der Polizei - \"ihre auf der\nbenachbarten Zechenhalde gesuchten Kohlen an den Angeklagten verkauften.\" Daraus ergibt sich als Überzeugung\ndes Tatrichters, daß auch noch andere Sammler sich vom\nAngeklagten in derselben Weise zur Ablieferung der auf\ndieser Halde unbefugterweise gesuchten Kohlen bestimmen\nließen. Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht\nanzugreifen. Welche Kohlenmengen der Angeklagte den einzelnen Sammiern abgekauft hat, brauchte der Tatrichter\nnicht festzustellen, Dies war auch infolge der unbestimmten Zahl der Kohlendiebe tatsächlich nicht möglich.\nFerner bedurfte es keiner weiteren Darlegungen bezüglich\ndes Zeugen Schiedeck, der gleich beim ersten Suchen\nauf der Zechenhalde verhaftet wurde, also keine Kohlen\nan den Angeklagten geliefert hat.\n\nDer innere Tatbestand der Hehlerei ist ebenfalls\nrechtsirrtumsfrei festgestellt. Dem Angeklagten war be-\n\n22.\n\n.“\nts\nI 27.200\n\nkannt, daß die Halde der Zeche \"Schi : raue\"\nstreng bewacht wurde und durch eine große Zahl von\nSchildern mit Betretungsverboten gesichert war. Er\nwußte, daß dort trotzdem Kohlen gesammelt wurden. Er\nwar von der Zechenverwaltung im August 1951 vor unberechtigtem Kohlenankauf gewarnt worden. Trotzdem hat\n\ner wahllos von allen an seiner Ankaufstelle vorüberkommenden Sammlern Kohlen gekauft. Schon aus allen diesen\nUmständen hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei auf\ndie Kenntnis des Angeklagten geschlossen, daß die von\nihm gekauften Suchkohlen mindestens zum Teil von der\nfremden Zechenhalde gestohlen waren. Es war rechtlich\nnicht gehinfert, außerdem aus dem Geständnis des Angeklagten im Bußgeldverfahren hinsichtlich der vor dem\n26. Juni 1951 liegenden Ankäufe Schlußfolgerungen auf\ndie späteren Verfehlungen des Angeklagten zu ziehen.\nDer Tatrichter war auch bei dieser Sachlage, entgegen\nder Ansicht der Revision, nicht genötigt, noch Feststellungen darüber zu treffen, ob die namentlich aufgeführ--\nten Verkäufer, die dem Angeklagten die Kohlen auf seine Drohung überließen, zu erkennen gaben, daß ihre\nKohlen von der Halde der Zeche \"Sch & Ei stamnten. In diesem Zusammenhang ist es ferner nicht wesentlich, daß der Angeklagte von der Zechenverwaltung erst\nam 30. August 1951 vor dem unbefugten Kohlenankauf gewarnt wurde. Der Tatrichter hat dieses Schreiben er-\n\nsichtlich nur unterstützend für die späteren Ankäufe heran- ;\n\ngezugen. Was die Revision im übrigen vorbringt, zielt\nnur darauf ab, anstelle der Auslegung des Tatrichters\neine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Würdigung\nder festgestellten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig.\n\n1\n\nDie Urteilsdarlegungen rechtfertigen auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns des Beschwerdeführers. Die Strafkammer hat entgegen den Revisionsausführungen ihre Überzeugung nicht bloß darauf gestützt,\ndaß die gestohlenen Kohlen im Rahmen des Gewerbebetriebes des Angeklagten angekauft worden sind; denn sie\nhat ausdrücklich hervorgehoben, der Angeklagte habe\neie Kohlen in cCer Absicht angekauft, sich damit eine\nfortlaufende Einnahnmequelle von zunächst unbegrenzter\nDauer und beträchtlichem Umfange zu verschaffen. Damit\nwollte sie ersichtlich darauf hinweisen, daß der Beschwerdeführer durch den Ankauf der auf der fremden Zechenhalde gesammelten Kohlen einen höheren Gewinn erzielen wollte, weil er für sie außer dem Anschaffungspreis keine beson@eren Geschäftsunkosten aufzubringen\nhatte, während er für Cie von ihm gepachtete Halde einen hohen Pachtzins zahlen mußte.\n\nDie wiederholten Verfehlungen des Angeklagten hat\nder Tatrichter rechtsirrtumsfrei als eine fortgesetzte\nHandlung gewürdigt. Die vor dem Erlaß des rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiles liegenden Konlenankäufe hat er - mit Ausnahme der nach dem 26. Juni 1951\nabgeschlossenen - mit Recht nicht in die Fortsetzungstat einbezogen, obwohl sie nur unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt des Preisverstoßes als Ordnungswidrigkeit, nicht als Hehlereihandlungen geahndet worden sind.\nIhre gerichtliche Verfolgung als Straftat wäre nach\n§ 65 Abs 2 in Verbintung mit § 58 OWiG nur auf Grund\nvon Tatsachen und Beweismitteln möglich gewesen, die\nder Staatsanwaltschaft nach Zustellung des Bußgeldbescheides bekannt geworden sind. Aus den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils ergibt sich indes, daß der\nAngeklagte den Erwerb von gestohlenen Kohlen schon bei\n\n%\ny\n.\n\nSr\nEr\nPa »\n\nseiner Vernehmung im Bußgeldverfahren unumwunden zugegeben hatte.\n\nDie zwischen dem 26. Juni 1951 und dem “rlaß3 des\nBußgeldbescheides begangenen Verfehlungen hat das Landgericht dagegen zutreffend mitabgeurteilt, weil der Bußgeldbescheid nur die bis zu jenem Tage begangenen Preisverstöße umfaßt. Alsdann wurden die Zuwiderhandlungen\ndes Beschwerdeführers bei einer überraschenden Prüfung\naufgedeckt, die auf seinem Hofe lagernden Kohlen würden\nbeschlagnahmt. Danach hat der Angeklagte die Konlengeschäfte offensichtlich auf Grunf eines neuen Tatvorsatzes\nweiterbetrieben; denn er kaufte die Suchkohlen nunmehr\neine Zeitlang zu dem niedrigeren Satz von 1,50 bis 2,50 IM :\nje Zentner auf. Diese Einzelhandlungen fallen daher\nnicht in den Fortsetzungszusammenhang der durch den Bußgelülbescheid geahndeten Verstöße.. Sie unterliegen mithin ohne Einschränkung der gerichtlichen Aburteilung\nals Wirtschaftsstraftat.\n\n3. Der Schuldvorwurf der Preistreiberei wird dagegen nicht von den Urteiisfeststellungen getragen.\n\nZutreffend geht das Urteil davon aus, daß Zur Zeit\nder Begehung der Preisverstöße keine behördlichen Preisvorschriften für Suchkohlen galten. Da für sie niemals\nPreisvorschriften bestanden, gehören sie nicht zu den\nim $ ı Ziff 2 Preisfreigabe-AO vom 25. Juni 1948 (WiGVBl\n61) bezeichneten Kohlen. Infolgedessen ist auf sie nach\n§ 4 Abs i dieser Anordnung auch die Preisstop-VO vom\n26, Tovember 1936 (#GB1l I 995) nicht anzuwenden.\n\nDas Landgericht hat ie Angemessenheit des von dem\nAngeklagten empfangenen Entgelts deshalb allein nach den\n\n-T\n\n.. see .\n\nHöchstpreisvorschriften für Förderkohle beurteilt.\n\nWie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom\n\n22. Oktober 1953 - 4 StR 261/53 - (NIW 1954, 164 Nr 23)\nausgeführt hat, kann indes aus der Jberschreitung eines\ngesetzlichen Höchstpreises grundsätzlich nicht geschlossen werden, daß das Entgelt volkswirtschaftlich nicht\ngerechtfertigt und daher unangemessen sei; denn die\npreisbildenden Stellen mıteten dem Gewerbetreibenden\nfür Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs .\nbei unausgeglichener karktlage zum Schutze des wirt- =\nschaftlich Schwachen bisweilen auch Höchst- und Fest- BEN\npreise zu, die nach den Grunfsätzen der Wirtschaftlich- BER\n“keit nicht als angemessen angesehen werden können, Ob N\nein Preis unangemessen ist, hängt daher von einer besonderen, nach den Grundsätzen des § 19 Abs 2 WiStG im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung ab, die nicht darauf beschränkt werden darf, ob Höchstpreise überschritten worden sind {vgl BGHSt 4, 94, 100).\n\nErst recht ist es unzulässig, das angemessene Entgelt für preisfreie Güter oder Leistungen nach Höchstpreisvorschriften für andere, bloß vergleichbare Güter\noder Leistungen zu ermitteln, wie das Landgericht es\ngetan hat. Bei einem solchen Vorgehen wird gerade den\n. für die Bestimmung des angemessenen Preises gemäß § 19\nAbs 2 WiStG maßgebenden Gesichtspunkten, die auf die\nUmstände des Einzelfalles abstellen, nicht Rechnung getragen (BGESt 4, 94, 100, 263). Ob das vom Angeklagten\nerzielte Entgelt ahgemessenist, kann daher nicht durch\nVergleich mit dem Höchstpreis für Förderkohle festgestellt werden. . :\n\nen\n\na Ruteke\nu RT:\n\nA\n!\n\\\nL\nk\n})\n\nEm un ar mo zu\n\n—.=-... ma\n\n-- u. m.0.\n\nSu. oT\n\n-9-\n\nAls preisbildende Faktoren sind vielmehr u.a. die\nGestehungskosten (Herstellungs- oder Anschaffungs- und\nallgemeine Bstriebsunkosten) sowie der Lohn, den der\nUnternehmer für seine eigene Arbeit, seinen Kapitaleinsatz und die Übernahme des Wagnisses beanspruchen kann,\nzu berücksichtigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob\nvergleichbare Betriebe mit geringeren Unkosten arbeiten.\nErheblich ist vielmehr nur, ob die dem Angeklagten etwa\nentstandenen Mehrkosten betriebsnotwendig waren. Nur\nwenn die Unkosten unnötig und übermäßig - ohne entsprechende Kürzung der Gewinnspanne - in die Höhe getrieben\nworden wären, könnte ein unangemessenes Entgelt im Sinne\ndes § 19 WiStG vorliegen (BGHSt 4, 263).\n\nDie Gestehungskosten der Such- oder Sammelkohle\n\n (Haldenkohle) setzen sich anrers zusammen als die der\n\nFörderkohle. Zu ihnen gehören die Pacht- und Transportkosten, vor allem aber die an die Sammler zu zahlenden\nVergütungen. Die Ansicht der Preisbehörde, der Angeklagte dürfe den Kohlensuchern nur 1 bis 1,50 IM für\nden Zentner, also den Höchstpreis für Förderkohle zahlen, wird der rechtlichen und wirtschaftlichen Natur\ndieses Entgeltes nicht gerecht; denn es handelt sich im\nGrunde nur um Arbeitslohn für das mühevolle und zeitraubende Auflesen der Kohlen. Der Sammler erlangt an den\ndem Angeklagten auf Grund des Pachtvertrages als Fruchtgenuß der Halle zustehenden Kohlen kein Eigentum. Die\nAblieferung der Kohlen an den Angeklagten gegen Zahlung\ndes Entgeits ist daher nicht die Abwicklung eines Kaufvertrages. Das gilt ebenso für den Erwerb der unbefugt\ngesammelten, also gestohlenen Kohlen, an welchen der\nDieb ebenfalls kein Eigentum erwirbt, In jedem Falle unterliegt daher die Höhe des Sammlerliohnes der freien\n\n%\n\n1\n\n- 10 -\n\nVereinbarung zwischen den Beteiligten und regelt sich\nnach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage. Der Preis\nfür Förderkohle ist dagegen ein echter Kaufpreis, dem\ndie Gestehungskosten des Bergwerkbetriebes zugrunde\nliegen. Die Preise für Sammel- und Förderkohlen sind\nalso schon wegen der verschiedenen Gestehungskosten\nnicht miteinander vergleichbar.\n\nDie Revision bemängelt nach alledem mit Recht, daß\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, die von dem Angeklagten vorgelegte Unkostenberechnung zu prüfen. Es, ist\nauch denkgesetzlich zu beanstanden, allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte täglich 100 DM Pacht bezahlt\nund sich um die Pachtung einer weiteren Halde bemüht hat,\nzu schließen, er müsse mit Gewinn gearbeitet haben, Die\nPacht war ein Teil der Gestehungskosten. Möglicherweise\nkonnte der Angeklagte seinen Gewerbebetrieb erst durch\nErweiterung der Ausbeute unter Aufwendung erhöhter Gestehungskosten gewinnbringend gestalten. Wenn er auch\nbeim Verkauf der Xohlen zum Teil einen weit höheren\nPreis als denjenigen erhielt, den er den Sammlern zahlte, so läßt sich doch nur durch Gegenüberstellung aller\nEinnalmsen und Ausgaben. seines Gewerbes ermitteln, welchen\nGewinn er erzielt hat. Im Hinblick auf die Eigenart des\nSuchkohlengeschäfts mit seinem besonderen Risiko wird\nauch zu erwägen sein, ob ein über die notwendigen Erfahrungen verfügender Sachverständiger zwecknäßigerweise\nzu Rate zu ziehen ist, um den bei dem Geschäftsgebaren\ndes Angeklagten von ihm etwa erzielten Gewinn und dessen\nAngemessenheit nach den Grundsätzen des § 19 Abs 2 WiStG\nfestzustellen.\n\n- 11 -\n\n4. Bedenken unterliegt schließlich auch’die Annahme eines rechtlichen Zusammentreffens zwischen der\ngewerbsmäßigen Hehlerei und der Preistreiberei,. Die\nHehlerei besteht im Ankauf der gestohlenen Kohlen, die\nPreistreiberei jedoch nur im Verkauf zu überhöhten\nPreisen. Kein Teil der Ausführungshandlungen verwirklicht auch nur ein Tatbestandsmerkmal beider Straftaten. Zeitlich und örtlich besteht zwischen der Hehlerei\nund der Preistreiberei ebenfalls kein enger Zusammenhang. Der Umstand, daß die hehlerisch erworbene Kohle\n| auch Gegenstand der Preistreiberei war, reicht nicht\n. für die Annahme aus,der Gesamtvorgang stelle sich bei\nnatürlicher Betrachtungsweise als eine einzige Tat dar.\nAnders könnte die Rechtslage beurteilt werden, wenn\n0 schon die Zahlung der Sammlerlöhne ein Gewähren unangemessener Entgelte bedeuten würde. Dann könnte der Zusanmenhang zwischen den gewährten und empfangenen Entgelten\ndie Preistreiberei- und die Hehlereihandlungen zu einer\nrechtlichen Handlungseinheit verbinden.\n\nma mann\n\n- 12 -\n\nDie erörterten Mängel führen zur Aufhebung des\nUrteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-01/4-str-524-53","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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