{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-04-01_4_StR_15_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-01","aktenzeichen":"4 StR 15/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"M\n\nStR 15/54\n\nBe\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Haumerschmied Heinz Jose? 0 EEE zus up,\n\ndort geboren an(@, EEE GEB, 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung vom\n1. April 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBindesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß er im Falle GEB nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist.\n\nFerner wirä das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch im\nFalle Gerlach aufgehoben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nwird ebenfalls aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n.\n\n” Ei\net,\n:\n\nVon Rechts wegen\n\n. D\nvr...\n—— em 5\n\n- 2.\n\nGründer\n\nDer große und kräftige Angeklagte versuchte in der\nNacht zum 27. Juli 1953 den Geschlechtsverkehr mit seiner\nJugendbekannten, Frau CB, zu erzwingen. Es gelang\nihm schließlich, der sich heftig wehrendeni Frau an den Geschlechtsteil zu greifen. Er ließ aber von ihr ab, als\nHausbewohner auf den Lärm aufmerksam wurden, und flüchtete.\nDer Beschwerdeführer besuchte dann noch melirere Gastwirtschaften und nahm anschliessend die 46-jährige Frau 25:\ndie merklich unter Alkohol stand, auf seinem Motorrad mit.\nEr wollte auch mit ihr geschlechtlich verkehren. Sein Vorhaben scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Er führte dann\nihre Hand gewaltsam an sein entblößtes'Glied und zwang sie\ndazu, bei ihm bis zum Samenerguß zu onanleren.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier ver-\n\nsuchter Notzuchtsverbrechen, jeweils in Tateinheit mit vollendetem schwerem Unzuchtsverbrechen zu einer Gesamtstrafe von\n\neinem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nTie Strafkammer hat angenommen, daß der Beschwerdeführer durch den Alkoholgenuß nicht zurechnungsunfähig oder\nerheblich vermindert zurechnungsfähig war, Sie hat jedoch\ndie Beeinflussung seiner natürlichen Hemmungen strafmildernd berücksichtigt.\n\nx x\n... “\n.. EN R\nEi w sY\nFy Pr\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und. ‚des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Die\nRevision macht geltend, das Gericht hätte \"dem Beweisamtrag bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin ZU entsprechen müssen\", Diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn sie gibt die\n\n“nn nt tra de\n\n= -\nar\n\n.i-\n\nu -\n\n- 3 -\n\nBeweistatsache nur ganz allgemein und das Beweismittel über,\nhaupt nicht an (BGHSt.3, 213, 214). has die Revision bezüglich der Frau ZUM in tatsächlicher Hinsicht anführt\n\n- sie habe im Hauptverhandlungstermin nach Alkohol -gerochen,\nes schwebe gegen sie ein Strafverfahren wegen Kuppelei, auch\nstehe sie unter Sittenkontrolle - ist als .neues tatsächliche\nVorbringen für das Revisionsgericht unbeachtlich. Daß Frau\nZUM gelesentlich dem Alkoholgenuß ergeben ist, hat das\nLandgericht berücksichtigt.\n\nDas in das Wissen des Försters gestellte Vorbringen\ndes Angeklagten hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen, da\ndieser nach der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers\nerst erschienen sein soll, als er Frau ZW bereits in\nRuhe gelassen hatte, Ein Rechtsverstoß tritt dabei nicht\nzutage.\n\nDaß die Beweisamträge nicht nach § 244 Abs,’ StPO\nAurch Beschluß, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden sind, rügt die Revision nicht (vgl. BGH MDR 1951, 372).\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs,2 StPO)\nist nicht durch Tatsachen belegt. Jedenfalls hat sich dem\nLandgericht die Notwendigkeit weiterer Wahrheitserforschung\nersichtlich nicht aufgedrängt. Daß Frau CE in schlechtes\nRuf stehe, hatte der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe selbst nicht geltend gemacht.\n\n2, Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher\nHinsicht ergibt folgendess\n\na) Im Fall GW wird der Schuldspruch wegen versuchter Notzucht (§ 177 Abs.1, § 43 StGB) von den Fest-\n\n....\n\n- A -\n\nstellungen getragen. Zum inneren Tatbestand enthält das\nUrteil zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Es ergibt\nsich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß\nder Angeklagte, der \"den Geschlechtsverkehr erzwingen\"\nwollte, sich im Zeitpunkt der Tat der Ernstlichkeit des\nWiderstandes der Frau bewußt war (vgl.RG JW 1935, 2734\nNr,165 BSH 4 StR 795/52 vom 21. Mai 1953).\n\nEs war jedoch in diesem Falle rechtlich fehlerhaft,\nden Angeklagten - in Tateinheit mit versuchter Notzucht -\nauch wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\n(§ 176 Abs, 1 Nr.1 StGB) zu verurteilen. Denn die mittels\nGewaltanwendung versuchte Notzucht schliesst notwendig die\ngewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich (BGHSt.1,\n152, 154). Den Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte mit seinem Tun lediglich die Erzwingung\ndes Geschlechtsverkehrs erstrebt hat.\n\nDiesen Rechtsfehler kann das Revisionsgericht durch\nÄnderung des Schuldspruchs beseitigen. Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch insoweit und der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nb) Im Fall ZEEWB 1äst das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen. Der Urteilszusammenhang ergibt hier ebenfalls, daß der Angeklagte den Widerstand\ndes Opfers als ernstlich erkannt hat. Die Strafkammer führt\ndies zwar nur als Bekundung der Frau Zimehl an, hat sich\naber deren Aussage ersichtlich zu eigen gemacht.\n\n.uuepwen\n\nNachdem dem Angeklagten die Erzwingung des Geschlechts- .\nverkehrs nicht gelungen war, hat er Frau ZB nit Gewalt\ndazu gebracht, bei ihm zu onanieren. Der Tatrichter hat\nhierin ein Verbrechen der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger\nHandlungen erblickt. Der § 176 Abs.1 Nr.1 StGB erfordert .\nallerdings bei der fraglichen Begehungsform eine unzüchtige\n\n>.\n\nih .\n\nmo.\n\nsr ——\n\nu.\n\nzn ie, ae\n\nmu\n\nmu „in\n\n..\n\n“\n\n-5_\n\nHandlung an der Frau. Las Vorliegen dieser Voraussetzung\nkönnte dann zweifelhaft sein, wenn der Täter die Yrau - oh\ngewaltsame Führung ihrer Hand - dazu nötigt, ihn unsittlin\nzu berühren. Im vorliegenden Fall hat er jedoch durch\ndas Ergreifen ihrer Hand ihren Körper mit dem seinen\n\nzu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht. Wenn das _\nLandgericht darin eine gewaltsame Unzuchtshandlung an der\nrau gesehen hat, so kann diese Auffassung ans Rechtsgründe\nnicht beanstandet werden (vgl. auch Olshausen, 12. Aufl.,\nAnn. 4 zu § 176 StGB).\n\nDie Anwendbarkeit des § 176 Abs, 1 Nr, 1.StGBist im\nFall ZB nicht durch Gesetzeseinheit ausgeschlossen;\ndenn der Sachverhalt ergibt, daß nur der erste Teil der\nHandlungen des Beschwerdeführers den Tatbestand des\nversuchten Verbrechens nach § 177 StGB erfüllte, sein\nweiteres Tun dagegen lediglich den des § 176 Abs.1 Nr.1\nStGB (vgl. auch B6HSt. 1, 154).\n\n3. Soweit sich die Revision hiermit als unbegründet\nerweist, ist sie zu verwerfen.\n\n4. Der Tatrichter hat jetzt - unter Beachtung des\n§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO - aus der rechtskräftigen Einzel-\n(Fall ZB) und der neu festzusetzenden im Fall\n\nstrafe\n' A\n\nL2\n\n6.\n\nGerlach: die Gesamtstrafe zu bilden.\n\nGroß Krumme\n\nLr, Augustin Seibert\n\nEngels\n\nB\n>\n#7 mr Zenate an\n“ ..\nB","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-01/4-str-15-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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