{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-03-29_4_StR_398_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-29","aktenzeichen":"4 StR 398/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 398/54 2273 052 X\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Mathilde M MEEEEEED zer. NED verwitwete\nu zu: SCHERE, zeboren 2m EEE 913 ir Same,\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n14. Oktoter 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. März 1954\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nHEN Im).\n\nGründe :\n\nDie Angeklagte war am 20. Februar 1953 wegen schwerer\nKuppelei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Während\nsie diese Strafe verbüßte, wurde sie wegen Anstiftung zum\nMeineid und versuchter (erfolgloser) Anstiftung zum Meineid\n'zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten erhebt die Verfahrens- und\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344\nAbs 2 S 2 StPO) und daher unbeachtlich.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nRevision erhebt auch insaweit keine besonderen Angriffe.\n\nZum Strafausspruch ist das Rechtsmittel jedoch im Ergebnis begründet,\n\nEs stand allerdings im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, der Beschwerdeführerin mildernde Umstände (§ 154\nAbs 2 StGB) zu versagen (RG JW 1937, 3301 Nr 4; OGHSt 3, 121,\n126). Die Strafkammer hebt zwar hervor, daß die Angeklagte\ndie Straftaten begangen habe, \"um sich selbst vor einer Bestrafung wegen der von ihr begangenen Kuppelei zu retten\".\nDas Landgericht hat ihr jedoch mildernde Umstände nicht zugebilligt, weil sie, um sich der verdienten Strafe zu entziehen, auf zwei ihr nahestehende junge Menschen (den Verlobten\nihrer Tochter und ihre Schwiegertochter) nachdrücklich ein-\n‚gewirkt habe, um sie zu einer mit schwerer Strafe bedrohten\nTat zu verleiten. Ein Ermessensmißbrauch tritt hierbei nicht\nzutage. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht\nnicht.\n\nIm übrigen war die Strafkammer nach § 267 Abs 3 Satz ı\nStPO nur gehalten, die für die Strafbemessung bestimmenden\nUmstände anzuführen. Eine erschöpfende Darlegung aller Ge\nsichtspurkte ist weder vorgeschrieben noch möglich.\n\nDaß das Landgericht für die Strafbemessung im Fall der\nerfolglosen Anstiftung zum Meineid gemäß § 2 Abs 2 S 2 Stgp\nden § 49 a Abs 1 StGB n F angewendet hat, ist rechtlich nicht.\nzu beanstanden (BGH 1 StR 148/54 v. 12. August 1954). Für die. ‘\nse Straftat hat der Tatrichter \"unter Gebrauchmachen von der‘ 2\nStrafmilderungsmöglichkeit gemäß §§ 49 a, 44 StGB\" eine Zucht :\nhausstrafe von acht Monaten als Einzelstrafe festgesetzt. Das\nLandgericht hat allerdings, was die Revision rügt, unterlas- 8.\nsen, diese Zuchthausstrafe gemäß § 44 Abs 3 S 2, § 21 StGB ini\nein Jahr Gefängnis umzuwandeln. Diese Unterlassung ist jedoch\nauf die Bildung der Gesamtzuchthausstrafe (§ 74 Abs 1, 2 Sta\nerkennbar ohne nachteiligen Einfluß für die Beschwerdeführeri\ngeblieben; denn die Gefängnisstrafe war bei Bildung der Gesamtstrafe wieder als Zuchthausstrafe zu veranschlagen (BGH\n4 StR 773/53 v. 11. Februar 1954),\n\nDie Strafkammer hat jedoch den § 79 StGB nicht berücksichtigt. Die jetzt abgeurteilten Straftaten waren vor der:\n‘Verurteilung vom 20. Februar 1953 begangen. Als das Urteil\nvom 29. März 1954 erging, war die früher verhängte Gefängnis} ;\nstrafe noch nicht verbüßt. Sie ist:aber offenbar inzwischen\nverbüßt worden; denn die Angeklagte befindet sich gemäß dem\nÜbersendungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 1954\nin der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft. Der § 79 Std.\nkann daher jetzt nicht mehr angewendet werden. Der Tatrichter Be\nkann jedoch die mit der Unterlassung einer Gesamtstrafenbil- : E.\ndung für die Angeklagte verbundene Härte bei der Strafzumes- ! #\nsung ausgleichen (BGHSt 2, 388; BGH NJW 1953, 1879 Nr 21). 2\n\nDas angefochtene Urteil ist somit im Strafausspruch\naufzuheben.\n\nDie Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung auch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden haben\n(§ 60 StGB; BGH MDR 1954, 371 Nr 347).\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels | Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\neen true\n\n2 mean enden 6 ee en ee a ER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-29/4-str-398-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-29/4-str-398-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.548207+00:00"}}