{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-03-19_4_StR_345_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-19","aktenzeichen":"4 StR 345/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N, 1 R.7,\n25\n4_StR_ 345/54 2523 00\n\nIm Nanen des ' Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Manfred C EB aus Tain-1®-\nGE; dort geboren an @. ED ED, 2.2t. in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls im Rückfalle\nj\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 19, August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n|\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten CEEMD wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Essen vom 19. März 1954, auch\nsoweit es den Angeklagten VW petrifft, mit den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nricht in Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB wegen eines\nversuchten Diebstahls im Rückfalle zu einem Jahr Zuchthaus\n\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Pechts rügt, ist begründet,\n\nIn der Nacht vom 20./21. Januar 1954 hatten Nachbarn beobachtet, wie sich zwei Männer an der rückwärtigen Tür des Lebensmittelgeschäftes Fe in Eeip--GiiiiEn: VEEREEEEED-\nnot, zu schaffen machten Und, nachdem es ihnen gelungen\nwar, die Tür nach innen aufzudrücken, im Innern des Geschäftes verschwunden waren. Die von den Zeugen herbeigerufenen\nPolizeibeamten trafen im Flur des Geschäftes den Angeklagten\nCE und den Mitangeklagten VORED en. Bei der sofort vorgenommenen Durchsuchung stellten sie fest, dass jeder der Angeklagten eine unangebrochene Packung Zigaretten bei sich hatte. In der Mitte des Ladenraunes standen ein Zwiebelsack, der\nmit Kaffee, und ein Persilkarton-Deckel, der mit Tabakwaren\ngefüllt war, zum Abtransport bereit.\n\nDie Angeklagten haben sich dahin eingelassen, nicht sie\nseien in das Geschäft eingebrochen, sondern zwei andere Männer, die vor ihnen in das Geschäft eingedrungen seien, Sie\nselbst hätten auf ihrem Heimweg vom Kino hinter den geschlossenen Rolläden des Geschäftes Licht bemerkt und verdächtige Geräusche gehört. Der mitverurteilte VB hätte an die Rollläden geklopft und dem Angeklagten CE etwas zugerufen.\nDadurch seien die Diebe aufgeschreckt worden, und sie hätten\nbemerkt, wie zwei Gestalten aus dem rückwärtigen Ausgang ge-:'\nflohen seien. Sie seien nun in das Geschäft gegangen, um\nnachzusehen, ob sie dort noch einen Täter antreffen würden.\nIm Laden hätten sie die im Karton verpackten Tabakwaren gesehen und sich davon eine Schachtel zugesteckt. Kurz danach\nseien die Polizeibeamten erschienen.\n\n. m PT re en nenn Te en\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts war die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass vor dem Auftreten der Angeklagten em Tatort zwei andere Männer die Tür erbrochen haben\nund in den Laden eingedrungen sind, Auch vermochte das Landgericht nicht festzustellen, dass die Angeklagten die Tabakwaren\nund den Kaffeesack zusammengepackt haben. Es hat auch nicht\nfür erwiesen erachtet, dass die Angeklagten das Geschäft betreten haben, um daraus irgend etwas zu stehlen. Dem Urteil\nist lediglich die Feststellung zu entnehmen, dass sie jeder\n„eine Schachtel Zigaretten an sich genommen haben, um sie zu\nrauchen,\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt auch dann, wenn in der\n‚ Person des Angeklagten die Rückfallvoraussetzungen gej geben sind, nicht seine Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahles. |\n\n’\ni\n\nZwar hat der Angeklagte den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt, indem er einem anderen eine fremde bewegliche Sache\nwegnehm in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, und\nzwar liegt insoweit nicht Versuch, sondern eine vollendete Tat\nvor: Der Angeklagte hatte die Schachtel Zigaretten nach der\nFeststellung des Landgerichts \"an sich genommen\"; bei der\nDurchsuchung durch die Polizeibeamten ergab sich, dass er sie\n\"bei sich hatte\", Damit hatte er vollen eigenen Gewahrsam begründet, die Sache also \"weggenommen\", Es kann hier aber nur\nder Tatbestand des § 370 Ziff 5 StGB - Mundraub - in Frage\nkommen, und dieser schliesst nach seiner Entstehungsgeschichte als Sondertatbestand gegenüber den §§ 242, 243 StGB deren\nAnwendbarkeit aus (vgl RGSt 14, 312; BGHSt 3, 77). Eine Schachtel Zigaretten stellt ein \"Genussmittel\" sowohl \"in geringer\nMenge\" wie auch \"von unbedeutendem Wert\" dar. Der Angeklagte\nhat sie auch nach den Feststellungen des Landgerichts \"zum\n\nI\n\nalsbaldigen Verbrauch\" entwendet. - Der erforderliche Strafantrag ist, soweit ersichtlich, bisher nicht gestellt. Er kann\naber möglicherweise noch angebracht werden, Zu einer eigenen\nSachentscheidung des Revisionsgerichts gemäss § 354 Abs 1\n\nStPO war daher kein Raum.\n|\n\nDa diese Straftat als Übertretung zur Zuständigkeit des\nEinzelrichters gehört, erschien es angezeigt, die Sache zur\nanderweiten Verhandlung an das zuständige Antsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls sich ergeben sollte, dass die\nStrafantragsfrist verstrichen ist, der Verfolgung unter dem\nGesichtspunkt des Mundraubes somit ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegensteht, die höchstrichterliche Rechtsprechung\nzu berücksichtigen haben, wonach in einem solchen Fall dem Angeklagten das Fehlen des Schuläbeweises unter dem schwereren\nrechtlichen Gesichtspunkt, unter dem er angeklagt ist (schwerer Diebstahl), durch Freisprephung zu bezeugen ist (vgl R6St\n66, 51; 72, 296 /300/;° IW 1955, 3467 Nr 15; BGHSt 1, 235;\nBGH 4 StR 40/54 vom i6. Juni 1954); dann wäre aber von einer\nEinstellung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubs abzusehen.\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung ist gemäss § 357 StPO\nauf den Mitverurteilten I _ zu erstrecken, obwohl dieser\nnicht Revision eingelegt hat. Denn dieselbe Gesetzesverletzung\nbei Anwendung des Strafgesetzes, die zur Aufhebung zugunsten\ndes Angeklagten CE» geführt hat, war auch für die Verurteilung des Angeklagten VW destimmend, der als Mittäter\nan der den Gegenstand des Verfahrens pildenden Straftat beteiligt war, Die sachliche Rechtsverletzung, die zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten CE nötigte, müsste somit zu einer gleichen Entscheidung bei dem Mitverurteilten VB führen, wenn er ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hätte. In einem solchen Falle ist die Vorschrift des\n\n§ 357 StPO, durch die das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der gleichzeitigen Aburteilung von mehreren, an derselben Straftat Beteiligten vermieden werden sollen, zugunsten\ndes Mitverurteilten anzuwenden (vgl Urt, des BGH vom 8. Januar\n1954 - 2 StR 572/53).\n\nKrumme Dr. Peetz - Dr, Augustin\nHübner Dr, Mannzen |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-19/4-str-345-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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