{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"4 StR 792/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"p\n\n4 StR 792/53 2282 027\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n“den Kaufmann Richard S EEE aus TED, scvoren\nom EEE 229 ir Se,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 18. März 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE Hei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREEEEED\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 25. September 1953 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte\nder Untreue nach § 95 Abs 1 Nr 2 des Börsengesetzes\nschuldig ist.\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\n-\n\n„Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nnur noch wegen (fortgesetzter) Untreue nach § 266 StGB\nzu vier Monaten Gefängnis und 200,- DM Geldstrafe verurteilt worden,\n\nSeine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist allerdings entgegen § 344 Abs\n> Satz 2 StPO nicht durch Tatsachen belegt und daher un-\n\nbeachtlich,\n\nDie Sachbeschwerde. führt zu der Feststellung, dass\nder Angeklagte der (fortgesetzten) Untreue nach § 95 Abs\nı Mr 2 BörsenGes, nicht - wie bisher angenommen - nach\n\ngi\n\n§ 266 StGB schuldig ist; ferner zur Aufhebung im Straf-\n\nausspruch.\n\nTines Vergenens nach § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes macht\nsich der Kommissionär schuldig, Ger, um sich oder einen\nDritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, bei der\nAusführung eines Auftrages oder der Abwicklung eines Geschäfts absichtlich zum Nachteil des Kommittenten handelt.\nNa ch den von Landgericht erschöpfend getroffenen Feststel-\n\nngen hat der Angeklagte diesen stra frechtlichen Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht. Er war, soweit er den\nVerkauf gebrauchter Sachen für fremde Rechnung übernommen hatte, Tr im Sinne des Handelsrechts (81\nAbs 2 Nr 6, § 383 HGB). Durch die unbefugte Verwendung\nder ihm als konmittenten zustehenden Verkaufserlöse für\neigene Zwecke fügte er bei der Ausführung der ihm erteilten Aufträge oder bei deren wicklung seinen Auftraggebern Nachteile zU. Er tat dies \"absichtlich\", weil er;\n\nwie die Strafkammer feststellt, mit der innerlich gebilligten Wöglichkeit rechnete, dass er infolge des pflicht-\n\nwidrigen Bigenverbrauchs der Verkaufserlöse zu deren Siche, |\nren und terminsgemässen Auszahlung an die Komnittenten\nnicht mehr imstande sein werde. \"Absichtlich\" im Sinne\nües § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes bedeutet, ähnlich wie in\nde 88 266 Abs 1 Ir 2 StGB-a,T., 312 HGB a,F, (vgl jetzt\noo 294 Akt@) und 146 GenG, nichts anderes als vorsätzlich,\nso dass auch bedingter Vorsatz genügt (vgl RGSt 66, 255,\n261). Dass der Beschwerdeführer einen Vermögensvorteil (für 5\nsich) erstrebte, folgt aus der Feststellung des Landge- | :\nrichts, er habe seine Schulden mit Kommittentengeldern ab- %\ngedeckt, um ihm drohende Zwangsvollstreckungen abzuwenden und dadurch den Zusammenbruch seines Geschäfts aufzuschieben. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes\nmit der Möglichkeit, weiter zu verdienen, war für den Angeklagten ein Vermögensvorteil.\n\nDie Kommissionsuntreue stellt, worauf die Revision\nmit Recht hinweist, gegenüber der allgemeinen Untreue\neinen strafrechtlichen Sondertatbestand dar (RGSt 61,\n341, 344 £; CLG Hamm JZ 1953, 233). Daher war der Angeklagte nach § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes und nicht nach\n§ 266 StGB zu verurteilen. Die gebotene Berichtigung des\nSchuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vornehmen. Den steht\ndie Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO nicht entgegen. Der =\nerkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. Mai\n19 53 die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue.\nnach § 266 StGB gebilligt. Er ist auch an sich an die |\neigenen Rechtsausführungen in der damaligen Entscheidung\ngebunden (RGSt 59, 31, 34; CGI ZentrgBl 1948, 204). Dy,s #\ngilt nach § 358 Abs 1 StPO jedoch nur insoweit, als diese\nAusführungen der Aufhebuug des Urteils zugrunde gelegt\nworden sind (BGH 4 StR 23/50 v. 28. November 1952; BGHSt\n3, 357, 367, 368; ebenso BGHZ 3, 321, 326 zu § 565 Abs 2\nZ2PO). Die Darlegungen des Senats zum Tatbestand der Untreue schufen aber keine Bindungswirkung; denn die dama-\n\nlige Urteilsaufhsebung erfolgte wegen der von der Strafkammer angenommenen tateinheitlichen Unterschlagung.\n\nAuch § 265 StPO hindert die Berichtigung des Schuldspruchs nicht. Es ist nach Sachlage ausgeschlossen, dass\nsich der Angeklagte gegenüber dem Vorwurf der Untreue\nnach 5 95 Abs 1 Nr 2 Börsendes anders und wirkungsvoller als gegen die Beschuldigung eines Vergehens i.8,\ndes § 266 StGB hätte verteidigen Können (Rast 65, 52,\n\n55; BGH 2 StR 60/53 vom 20. März 1953). Zudem beruft sich\ndie Revision selbst auf § 95 BörsenGes. |\n\nDer Strafausspruch bedarf jedoch der Aufhebung, weil\n8 95 Abs 1 Ir 2 BörsenGes im Gegensatz zu 8 266 Abs 1\n+GB die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nicht\nzwingend vorschreibt (vgl auch OLG Hamm JMBl NRW 1953,\n188),\n\n[07\n\nFalls der Tatrichter neben der Freiheitsstrafe erneut auf eine Geldstrafe erkennen sollte, wird er gemäss\n§ 29 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen haben,\n\n“\n\nBei der Freiheitsstrafe wird § 23 StGB n.F. (Strafaussetzung zur Bewährung) zu erörtern sein.\n\nIm übrigen ist das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO) zu beachten.\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-792-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-792-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.243643+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-18/4-str-792-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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