{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-03-18_4_StR_10_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"4 StR 10/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"73\n\n4 3tR 10/54 | 2282 025\n\nu nn\n\nImNanend&d es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz x: ED aus BEE, zeboren\n\nan ED 0 in\n\nwegen Zahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt CE\n\nals Vertreter der undesamnaltschatt,.\n Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst PHHHRRE\n\nals Urkundsbeanber der. Geschäftsstelle,\n\nfür, Recht erkannt: |\nngeklagten wird das Urteil der\n\nÄuf die, Revision des A\nn bei den Dandgericht\n\nGroßen Strafkammer Recklinghause\nSochum vom 13. Kovenber 1953 mit den Fe ststellungen\naufgehoben.\n\nn Verhandlung und Entscheidung,\n\nDie Sache wird zur neue\nhtemittels, an.S s Landge-\n\nauch. über die Kosten des Rec\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nen ne ern\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Patung in Tatmit Übertretung der 88 1, 7 StVO, 8 31 StVZO anei Monaten Gefängnis zu 300 DM Geldstrafe\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt\n\neinheit\nsteile von ZW\nerurseilt worden.\n\nzugrunde?®\n\nDer Angeklagte ist Omnibusfahrer bei der Bochum-Gel-\n\nsenkirchener Strassenbahnen ÄG- Am \\. März 1953 befuhr er\nus seiner Gesellschaft die Strecke\n\nBahnhof Langendreer nach Witten.\n\nrit einen Dieselcmrib\n\nvon Castrop-Rauxel über D\n\nals er etwa 00 m vor Ger Kreuzung Sastroperstrasse-Limsse Dieselölgeruch wahrnahm, hielt er an, über-\n\ndass die Brenn-\n\nbeckstra\nprüfte das Fahrzeug und stellte fest,\nstoffzubeillung undicht war» Daraufhin fuhr er 700 m weiter\nbis zur Wirtschaft TO , von wo er fernmündlich die\n+att seiner Verkehrsgesellschaft in\n\nd einen Ersatzomnibus zum\n\nKreftfahrzeugverkst\n\nAltenbochun verständigte un\nBahnhof 1 angendreer anforderte. Anschliessend setzie\nschadhaften Omnibus die Fahrt bis zum Bahnuf dem Wege dortkin verlor er\nwe eiteres Dieselöl. Auf dieser Ölspur, die eine Breite\nvon a0 bis 50 cm hatte, kam kurz nach der Durchfahrt\n\ndes Angeklagten ein mi zwei Personen besetztes Motorihrer verlor dadurch die volle\n\nwar nicht mehr in der Lage,\n\ner mit gen\nhof Langenäreer fort.\n\nrad zum Rutschen. Seiü\n\nHerrschaft iiber das Rad. Er\nüber le in diesem Teil der Strasse von\n\nebiiebenen Unebenheiten zu steuern\nn starb an den Folgen der\n\näleses sicher\nSrdarbeiten zurückg:\nund stürzte. Die Beifahreri\ndabei erlititenen Verletzungen.\n\nDas Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\ndass er den schadhaften Omnibus nicht schon an der\nWirtschaft TB >:il1gelsst: sondern noch bis zum\nBahnhof Langendreer weitergefahren hat. Dadurch habe\ner gegen die 88 1, 7 StVO, § 31 StVZO verstossen und\nsich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Er habe\ngewusst, dass auf der veiterfehrt weiterhin Dieselöl\nauslaufen und eine Fettspur auf der Strasse hinterlassen werde, die für andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr\ndes Rutschens und damit eines Sturzes mit sich bringe.\nDer Unfall und der Tod der Verunglückten sei für ihn,\ndaher voraussehbar gewesen»\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde.\n\na) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und\ndaher einer Nachprüfung nicht zugänglich.\n\n6) In sachlichrechtlicher Hinsicht verweist die Revision darauf, dass die Ölleitung bis zur Weiterfahrt von del:\nWirtschaft PP wesen einer undichten Stelle nur ge- = ;\n'tropft habe, und dass der Angeklagte nicht habe voraus- #\nsehen können, dass sie auf der Strecke zum Bahnhof Langen-#\n\näreer eine Ölspur in der gefährlichen Breite von 40 bis\n59 cm. hinterlassen werä®e. |\n\nie Revision hat Brfolg. Die Ursächlichkeit der von |\nden Ommikbus des Angeklagten hinterlassenen Ölspur für den $\nUnfall und dessen Folgen kann zwar nicht bezweifelt werden\nSie wurde nicht dadurch aufgehoben, dass zum Sturz des\n\nKHotorradfahrers euch die an der Unfallstelle vorhandenen :\n\nStrassenaufbrüche beigetragen haben; denn das Landgericht,\n\nhat ohne Rechtsirrtun angenommen, dass diese Unebenheiten -$\ndem Motorradfahrer aur deshalb verhängnisvoll wurden,\n\nweil er ‚infolge des Ausgleitens auf dem Ölstreifen schon\nvorher die volle Herrschaft über das Motorrad verloren j\nhatte. =\n\nDagegen ist bisher nicht ausreichend dargetan, dass\nder Angeklagte die Fahrt von der Wirtschaft Pe bis\nzum Bahnhof Langendreer unter Verletzung der ihm obliegen-\n\n2\n\nden Sorgfaltspflicht und in möglicher Voraussicht eines\nInfalis fortgesetzt hat. Aus den Feststellungen des Tatrichte r ergibt sich zwar, dass eine Dieselölspur \" in einer\ngewissen Breite - etwa 40 bis 50 cm -\" vorhanden war, die\nich auf der rechten Fahrbehn von Norden her kommend über\nie Aufbr uchstellen weiter nach Süden zog. Wie die Ölspur\nander vor der Weiterfahrt von der Wirtschaft DB 2u5-\nsah. lässt sich dem Urteil nicht entnehmen: Es bleibt\noffen, ob es sich schon hier um eine \"mehr oder weniger\nstarke Tronfspur\" gehandelt. hat, die sich auf dem Steinpflaster verbreiten und allmählich eine gefährliche Breite\nannehmen konnte. Nach der vom Landgericht nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung des Angeklagten hat sich\nbis dabin zur eine geringe Tropfspur gezeigt, Bine solche\nbrauchte aber noch keine ummittelbare Gefahr für andere\nVerkehr: steilnehmer mit sich zu bringen, wenn sie nur aus\neinzelnen, nicht zusammenhängenden Tropfen bestand. Dem\nAngeklagten musste sich dann nicht die Erkenntnis einer\nernsten Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufdrängen:\nDie Fortsetzung der Fahrt bis zu dem nicht mehr allzu\nweiten\" Bahnhof Langendreer würde aber dann einen vVOreussehbar unfallursächlichen Verstoss gegen die § 8 7 Abs 1\nS+v0, 31 StVZ0 enthalten, wenn der Angeklagte nach den\nUnständen damit rechnen musste, dass die bisher nur ‚geringe\nTropfspur alsbald zunehmen und deshalb die Verkehrssicherhe wesentlich beeinträchtigen werde. Ob das zutraf, ist\n\nden Darlegungen des YTatrichters richt mit Sicherheit zu\nentnehmen. Von Bedeutung hierfür könnte sein, ob die\nTropfspur von der Stelle der Entdeckung des Leitungsschadens bis zur Wirtschaft FB (700 m) zugenommen hat,\noder ob sonstige Umstände, etwa die Ursache des Undicht-\n\nwerdens der Brennstoffzuleitunz oder die von dem fahrenden\nOmnibus ausgehenden Erschütterungen, auf die Möglichkeit\nyır\n\noder Wahrscheinlichkeit hinwiesen, dass auf der Weiterfahrt bis zum Bahnhof Langendreer Öl nicht nur tropfweise\n\nsusiliessen werde.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist demnach nicht\nauszuschliessen, dass der Tatrichter den Begriff der Fahrlassigkeit überspannt hat. Es hätte aber euch geprüft werden\nmüssen, ob den Motorradfshrer nicht ein ins Gewicht fallen- ,\ndes Mitverschulden an dem Unfall traf, weil er den deutlich |\n\nerkennbaren Ölstreifen nicht mied.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nbeachten haben, dass die §§ 49 Stvo, 7\\ StVZO seit der\nNeufassung der Verordnung vom 24. August 1953 nur noch\näie Bedeutung von Hilfsvorschriften haben und daher nicht\n\nin den Urteilsspruch aufzunehmen sind, wenn die Tat nach\n\nStGB) mit schwererer\n\nanderen Vorschriften (hier § 2\n+] 5/53 vom 7. Jamuar 954).\n\n22\nStrafe bedroht ist (BGH 4 StR 65\n\nDr. Augustin — Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-10-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-10-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.184931+00:00"}}