{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-03-17_4_StR_358_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-17","aktenzeichen":"4 StR 358/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pain 358/54 2273 053 6\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Robert 0 EEE 2.: TE: “or:\ngeboren smlB 19:2,\n\nwegen forigesetzier Untreue u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des kundesgerichtsnofs in der\nSitzung von 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krümme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBindesrichter Dr. Hülle\n&undesrichter Dr. Augustin\nZundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende kichter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBtaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bandesanwalischaft,\nJustizangestellter IL\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten OD zezen üas\nUrteii des Landgerichts in Hagen vom 17. März 1954\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung\n\n. wegen Unterschlagung entfällt,\n\nDie Kosten des kechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n/\nFagd\n\n€ Eu\n\nA Der Angeklagte EEE v2: seit dem Janre\n1949 ais Vertreter Ger ve -GnbH, einer kisenund wetailwaren-Großhandlung in Vin:\ntöiig. Diese unterhielt in Iserinhn eine Geschäftsstelle miö Ausileferungslager von Armaturenmessing,\nderen Leitung dem Beschwerdeführer übertragen wurde.\nEr wurde zunächst auf Provisionsbasis entlohnit, in\nder Weise, daß er von den Rkechnungssummen der ei.ngekauften und verkauften Waren bestimmte Prozenisäinze\nerhieit. Später vereinbarte die Firma Yo\nmit dem Angeklagten ein festes Gehalt von 600 DM\nmonsas5lich. Daneben standen ihm Provisionen von 3.-DM\nvro Tonne umgesetzien NHaterizls und in Sonderfälien\n\nPränrien zu.\n\nLer beschwerdeführer nahun die Ein- und Verkäufe\nselbständig vor. Er unterhielt bei Ger Filiale Iserlohn des Barkvereins VB in >rivaikonto.\nÜber dieses liefei} anfangs sowohl die privaten als\nauch die aus den Geschäf;en mit der Firma Wei\nkommenden Gelder. im Januar 1951 wurde ein ebenfalls\nauf seinen Namen laufendes Separatkonto bei derselben Fank eingerichtet, und zwar ausschliesslich zu dem\nZweck, die Überweisungen der Firma v EEE an ihn\nzur Bezahlung seiner für diese Tirma vorgenommenen\nKinkäufe aufzunehmen, Gemäß Vereinbarung mit der\nFirma durfte der Beschwerdeführer über dieses Sonderkonto nur im Rahmen seiner Kinkäufertätigkeiv und\nzur Bestreitung der Unkosten der Geschäftsstelle Iserlohn verfügen, Gegenüber der Eank war er bezüglich\nbeider Konten allein verfügungsberechtigt.\n\nInfolge übermässigen Aufwandes geriet der Angeklagte in geldliche Schwierigkeiten. Er suchte sie\ndurch verschiedene Machenschaften zum Nashteil der\n\nFirma (CB =: überwinden.\n\nı. Im Herbst 1952? schl108 er mit den Iserlohner\n\n:. Firmen GW uni Co., G. KE und Co. und R. vos\n& U Co. Tauschgeschäfte ab, Er lieferte ihnen\n\nÜ aus dem Iserlohner Lager 9.302 kg Armaturenmessing ung\n# erhielt dafür dieselbe Menge an Messingspänen, Rech-\n; nungen wurden nicht erteilt, Der Firma Ve\n\nH.. meldete er diese Geschäfte wahrheitswidrig lediglich\nH als Einkauf von 9,302 kg Metallspänen und nannte als\n; Verkäufer eine nicht bestehende Firma SC.\n\nB Die Firma Weil ünerwies daraufhin insgesamt\n\nvi 18 000 DM auf das Separatkento des geschwerdefürrers,\n“ ha dieser vorher Beträge des Separatkontos in entspre-Br chender Höhe für seine persönlichen Zwecke verbraucht\n\nhatte, erreichte er auf diese Weise einen Ausgleich\ni seiner Schuid.\n\nne\n\ny\n\nnee A\n\n2. Im Oktober 1952 nahm der Angeklagte mit einer\nFirma Ro ein Tauschgeschäft vor. Diese Firma\n“lieferte auf Grund dieses Abkommens 1617 kg Messingund Feilspäne an die (Geschäftsstelle Iserlohn. Der\nAngeklagte versprach, dafür dieselbe Menge Armaturen-B: messing zu liefern. Gegenüber seiner Firma ließ er\nor die Späne wiederum als von der Firma SCHE << -\nkauft melden und erreichte dadurch, daß die Firma\nVe inn etwa 2 000 DM zukommen ließ, worüber\ner zu seinen Gunsten verfügte. Die Lieferung von Armaturenmessing an Re unterließ er, weil er\nhierzu infolge der durch die Geschäfte mit CB,\nKO una Vo entstandenen Fehlmenge am Lager-\n\nPRRRERAOE\n\nFR\nDr\nN\n!\nrR\nı\nra\n4\nj\nRe\nvet\nN\nDR\n\nbestand von vornherein nicht in der Lage war. Die\nFirma Rei nat erst auf Klage die ihr zustehenden\nMengen Armaturenmessing von der Firma Wei erhaı-\nten.\n\n3. Zur selben Zeit kaufte der Beschwerdeführer\nfür Testmetall von einer Firma Wi ?985 ke\nMetallspäne zum Preise von 5.056,90 DM: Der Firma\nWei meldete er dieses Geschäft als Einkauf\n\nbei der fingierten firma Sc. Laraufnin überwies die\\festifetali GmbH den Kaufpreis auf das Se- \\\nparatkonto. Der Angeklagte führte ihn jedoch nicht\n\nab, sondern verbrauchte das Geld für sich. Die Firma\nWi hat später auf Klage. von der Yen\n\nGmbH den Kaufpreis bezahlt erhalten,\n\ns\n4. Ferner verkaufte der Beschwerdeführer an eine\n\nFirma Ki in Iserlohn 5335 kg Armaturenmessing.\nLie Lieferung sollte nicht auf einmal, sondern nach\nund nach erfolgen. Der Beschwerdeführer lieferte\nzunächst 2 000 kg an KB. meldete aber seiner\nFirma den Verkauf der Gesamtmenge von 6336 kg, um die\nFehlmengen im Lagerbestand zu verschleiern, Die Firma\nKIEEEEE erhielt daraufhin von der VD can:\neine Rechnung über die Gesamtmenge, zahlte jedoch\nnicht. Bei einer Kontrolle des Auslieferungslagers\nwurde eine Fehlmenge von 9984 kg Armaturenmessing\nfestgestellt:\n\n5. Dem Beschwerdeführer wurde nunmehr Anfang\nNovember 1952 von der Firma Wei jede Verfügung\nüber das Separatkonto untersagt. Gleichzeitig wurde\ner angewiesen, weitere Geschäfte mit der Firma über\nsein Privatkonto abzuwickeln. Lieses Konto wies da-\n\nmu\n\nee .\n\nmals einen Fehlbetrag von rund 9000 DM auf. intgezen dem Verbot ließ der Angeklagte den gesamten\nBestand des Separatkontos mit 8.936,33 DM auf sein\nPrivatkonto übertragen ,\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Untreue, zum Teil\nin Tateinheit mit Betrug und Unterschlagung zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und fünf konaten und\nzu einer Geldstrafe von 5000 DM verurteilt worden,\n\nDie Strafkammer hat in den fTauschgeschäften mit\nden Firmen Cm, ID una Vo gleichzeitig\nUntreue, Btrug und Unterschlagung gesehen, in dem\nTauschgeschäft mit Roi Untreue in Tateinheit\nmit Detrug, ferner Untreue in den Geschäften mit\nWC un: KB und schliesslich Untreue\nin der vom Angeklagten veranlassten Überweisung des\nSaldos des Separatkontos auf sein Privatguthaben.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers, der die\nSachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.\n\nB. I. Zu Unrecht rügt die Revision Nichtanwendung des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes. Die Darlegungen\nder Strafkammer über das zwischen der Firma Weg»\nGEB una dem Angeklagten bestehende Rechtsverhältnis lassen deutlich erkennen, daß OENB vei\ndem Ein- und Verkauf nicht als Kommissionär, d.h.\nnicht im eigenen Namen (§ 383 HGB) tätig geworden\nist, Er handelte vielmehr als \"Vertreter\" der Firma\nVi, nämlich als Leiter der Iserlohner Geschäftsstelle, und zwar auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Peschäftigungsvertrages (vgl jetzt auch\n§ 84 Abs 1, 2 HGB idF des Gesetzes vom 6. August 1953)\n\nbenentsprechend hatte er die für das Lager gelieferten oder angekauften Erzeugnisse nicht in Kommission,\nLie frage einer Anwendbarkeit des § 95 Börsenües.\nkonnte sich daher dem Tatrichter nicht stellen. Der\nBeschwerdeführer war auch nicht Geschäftsführer\n\ni S der §§ 6, 35 ff, 81 a GmbHices,\n\nII. 1) Im Falle der Tauschgeschäfte mit den lirmen Gm, MED und VE ist die Annahme eines\nBetruges (§ 263 StGB) zum Nachteil der We iiiib-GmnH\nrechtsbedenkenfrei.\n\nFerner ist die Auffassung der Strafkammer, daß\ndie Handlungsweise des Beschwerdeführers zugleich Un -\ntreue nach § 266 StGB zum Nachteil der Firma Wege\nGEB :2arstellt, im Ergebnis rechtlich zutreffend.\nEr hat als selbständiger Vertreter für ein angebliches Kaufgeschäft von seiner Firma Geldbeträge\nangefordert und auf das Separatkonto überweisen lassen, die er zur Verschleierung der unberechtigten Abhebungen von diesem zweckgebundenen Konto und zu dessen Ausgleich verwenden wollte und benutzt hat. Da-Aurch hat er die Treuepflicht gegenüber seiner Firma\nverletzt und ihr Nachteile zugefügt. Diese Nachteile - 1.5 einer Vermögensgefährdung - lagen bereits\ndarin, daß die Firma VeiilB die für den vorgespiegelten Ankauf angeforderten 18 000 DM auf das\nSeparatkonto überwies und diese Beträge dadurch der\nVerfügungsgewalt ihres ungetreuen Vertreters überiieß.\nLiese Erwägungen, welche die Annahme einer Untreue\nrechtfertigen, hat der Tatrichter nach dem Zusammenhang der ÜUrteilsgründe ersichtlich angestellt.\n\nAum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus:\n\"Er handelte dabei vorsätzlich, denn er wußte oder\nmußte zumindestens wissen, daß das Geschäft der\n\nFirma Nachteil brachte.\" Mit dieser Wendung - \"oder\nmußte zumindestens wissen\" - hat die Strafkammer\noffensichtlich der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß\nder Angeklagte die Schädlichkeit seiner Handlungsweise als möglich erkannt und innerlich gebilligt,\nalso zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt ha‘,\nDaß sich der Beschwerdeführer seiner Treupflichtverletzung bewußt war, ergibt der Urteilszusammenhang.\n\nDie Annahme einer tateinheitiichen Unterschlagung\n(§ 246 StGB) ist dagegen nicht aufrechtzuerhalten,\nDiese soll nach Auffassung der Strafkammer in der “..\nVerfügung über die zum Tausch verwendete Menge Armaturenmessing bestehen. Es ist jedoch nichts dafür\nersichtlich, daß der Angeklagte diese Messing- Ausrüstungsstücke oder deren wirtschaftlichen Wert durch\ndie Auslieferung an die drei Firmen auf Grund der\nTauschverträge sich selhst rechtswidrig zugeeignet\nhat. Für die Armaturen erhielt die Firma entsprechende\nMengen von Metallabfällen. Auch diese hat sich der\nBeschwerdeführer, wie der festgestellte Sachverhalt\nerkennen lässt, nicht zugeeignet. Vielmehr erstrebte\nund erreichte er nur einen Ausgleich seiner Schuld.\nEine Unterschlagung läge vor, wenn der Angeklagte\nMaterialien veräussert hätte, um den Erlös an sich\nzv. bringen. So liegt der Sachverhalt jedoch nicht.\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung war daher\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 St?O\nzu beseitigen.\n\n2) Im Fall Rei ist die Annahme von\n\nUntreue in Tateinheit mit Betrug rechtlich nicht\nzu beanstanden. Es kann hierzu im wesentlichen auf\nGie Ausführungen zu den Tauschgeschäften mit den\n\nFirmen CD, co una KEE verwiesen werden: ;\n\nDen Schaden hat das Landgericht bei der rechtlichen\nWürdigung darin gesehen, \"daß die Firma Wein\ndie bereits durch Überweisung bezahlten Metallspäne\nauf Klage der Firma Re hat nochmals bezahlen müssen.\" Insoweit liegt jedoch kein durchgreifender Widerspruch zu den übrigen Feststellungen,\nsondern nur eine etwas unscharfe Ausdrucksweise vor.\nAus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, daß\ndie Firma Rei die von dem Angeklagten als\nGegenleistung zugesagte Lieferung von Armaturenmessing 'sckließlich von der Firma Wei erhieı:t.\nDiese hatte dem Angeklagten für die angeblich von\nSCHE zekauften Späne 2000 DM zukommen lassen,\nüber die er zu seinen Gunsten verfügte. Die von der\nFirma Reli bei. der Firne Yelnachträslich durchgesetzte Warenlieferung hat die Strafkammer\nals Schaden in Höhe von. 1978,75 DM bemessen, Davon\nist das Landgericht auch bei der rechtlichen Würdigung ersichtlich ausgegangen.\n\nIn dem Verhalten des Angeklagten könnte auch ein\nBetrug zum Nachteil der Firma Rei liegen; denn\nbei dieser war möglicherweise durch die von ihr - unter Ausbleiben der zugesagten Gegenleistung - bewirkte\nLieferung der Metallabfälle seine für den EPeschwerdeführer voraussehbare Vermögensgefährdung eingetreten.\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht auch in dieser Hinsicht\nrechtlich gewürdigt hat,\n\n3) Bei dem Geschäft mit der Firma Wim\nbegegnet die Annahme von Untreue keinerlei rechtlichen Pedenken,\n\n4) Den Vorgang mit der Firma KIEW bezeichnet\ndas Landgericht bei der rechtlichen Würdigung ebenfalls\n\nals \"Tauschgeschäft\". Auch hier liegt, wie die Sach.\nverhaltsfeststellungen erkennen lassen, nur ein\nVergreifen im Ausdruck vor,\n\nDen der Firma Wei Aurch den Angeklagten\nzugefügten Nachteil sieht die Strafkammer einmal in\ndem Verlust des über 6336 kg Armaturenmessung abgeschlossenen Geschäfts. Nach dem Zusammenhang der Ur.\nteilsgründe hat das Landgericht damit gemeint:\nDurch den Verkauf und die teilweise Lieferung an die\nin wirtsce haftlichen Schwierigkeiten befindliche Firma\nKB entzing Ger Veiii-nnH ein entsprechender Abschluß mit einem zahlungsfähigen Abnehmer. Gegen diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme 15ß8t sich rechtlich\nnichts einwenden.\n\nLer Tatrichter erblickt den der Firma Weib\nWe: ugefügten Schaden weiter darin, daß ihr durch\nden groben Vertrauensbruch des Beschwerdeführers die\nÜbersicht über ihren Vermögensstand unmöglich gemacht wurde,\n\nAuch insoweit ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte erstrebte\ndurch die Angabe einer höheren Liefermenge eine Verschleierung des Lagerfehldestandes. Er hat auch, wie\ndie Feststellungen erkennen lassen, dureh. ‚seine Handlungsweise für die in Ve ansässige und\nauf die Meldungen des Angeklagten angewiesene Firma\neine vorübergehende Erschwerung der übersicht über\ndie Geschäftslage in Iserlohn erreicht. Dies kann\n§ 8leichfalls ein Nachteil i S des § 266 StGB sein,\nwenn der Treugeber durch falsche berichte, auf die\ner vertraut, zeitweilig gehindert wird, die ihm zu-\n\n- in -\n\nstehende Rechte wahrzunehmen. Daß dies der Fall war,\nhat das Landgericht offensichtlich angenommen, Wie\ndie Feststellungen ergeben, ist es erst durch die an\nOrt und Stelle vorgenommenen Nachforschungen des Prokuristen der WeEEB-CmuH möglich gewesen, den\nwirklichen Sachverhalt zu ermitteln.\n\nZum inneren Tatbestand der Untreue hat die Strafkammer zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.\n\nDen Darlegungen des Landgerichts über die vom\nBeschwerdeführer begangene, als grober Vertrauensbruch gekennzeichnete Treupflichtverletzung und seine\nVerschleierungsmaßnahmen ist jedoch auch bei diesem\nTathergang eine ausreichende Feststellung der inneren\nTatseite mit Sicherheit zu entnehmen,\n\n5, In der vom Angeklagten, entgegen ausdrücklicher\nWeisung veranlassten Umbuchung des Guthabens des Sonderkontos auf das Privatkonto hat das Landgericht\nebenfalls ohne Rechtsverstoß den äußeren und inneren\nTatbestand der Untreue als erfüllt angesehen. Der\nBeschwerdeführer hat bewußt unter Mißbrauch seiner Befugnisse über das im Interesse der Firma zu verwertende Separat- '\nkonto für seine persönlichen Zwecke verfügt und dadurch\ndas Vermögen seiner Firma zumindest gefährdet. Auf die\nRechtsstellung des Angeklagten als Inhaber beider Konten\ngegenüber der Bank kommt es für die Beurteilung dieser\nMaßnahme im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber nicht an.\n\nDie Revision wendet sich vergeblich hiergegen. Die von\nihr behauptete Unterstellung hat das Landgericht nicht vorgenommen.\n\n6) Auch im übrigen läßt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\nBine teilweise Freisprechung kam für den Tatrich- |\nter nicht in Betracht, weil die Teilakte der fortge-\n\nze nen.\n\nen\n\n- 11 -\n\nsetzten Untreue nach der Auffassung der Strafkammer\nmit den übrigen, nicht für erwiesen erachteien Zuwiderhandlungen in Tateinheit standen.\n\nDafür, daß sich der Angeklagte, wie der Verteidiger geltend machte, besondere Verdienste um den\nAufschwung der Iserlohner Geschäftsstelle erworben hätte, ergeben die Feststellungen der Strafkanmer keine greifbaren Anhaltspunkte, Jedenfalls wäre\nes kein Ermessensverstoß, wenn der Tatrichter diese\nVerdienste, sofern sie vorlagen, bei der Strafzumessung nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte,\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung, die der Senat aufgehoben hat, ist ersichtlich\nohne Einfluß auf die Strafhöhe gewesen, Im Strafausspruch konnte das Urteil daher bestehen bleiben,\n\n7, Somit war die Revision des Angeklagten mit der\naus dem Urteiisspruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-17/4-str-358-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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