{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-02-25_4_StR_799_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"4 StR 799/52","doktyp":null,"leitsatz":"u Gewälttätigkeit ı gegen Personen begeht auch,\n. ln... wer sich als Mittäter einer Körperverletzung |\nschuldig macht, ohne sie eigenhändig zu ver- |\n- üben, (ver BEHSt. 2, 20). |","text_plain":"Für das Nachschlagewerk we\nFür, die „Antliche Sannlun __ 1\n\nRechtssatz: u Gewälttätigkeit ı gegen Personen begeht auch,\n. ln... wer sich als Mittäter einer Körperverletzung |\nschuldig macht, ohne sie eigenhändig zu ver- |\n- üben, (ver BEHSt. 2, 20). |\n\nAktenzeichen: 4 StR 799/538 en a\nUrt. des BGH v. 25. Februar ‚1954 LG Marburg/lahn\n\n4 StR 799/52\n\nIm Namen des Volkes .\nIn der Strafsache:\ngegen\n\n1.) den kaufm, Angestellten Walter B . u aus\nKO, zeboren am EEE 1904 in Thür,);\n2,) den Bäckermeister Ernst TI u zul aus “m:\nam 97;\n\nKrs. MB dort geboren\n3,) den ehem. Prüfmeister Otto zn aus En ,\nKrs. 7 dort geboren an 1891,\n4,) den Schreiner Hermann EB :us GREEN. Xrs, En.\n\ndort geboren am 1894,\n\nwegen Landfriedensbruchsu.a,\n\nhat der 4, Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin _\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nals, beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MEMMB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Em Hei Ger Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nFür Recht erkannt: ö\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/Lahn vom 14, August 1951 mit\nden zugrunde liegenden !eststellungen aufgehoben, Die Sache\nwird zu neuer Vsrhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kassel\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKuna se ER 111: SPUEE Car 2 SE FERNE »\n\nDie Dtrafkammer hat die Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an den Ausschreitungen vom 8. November 1938 in\nKirchhain des einfachen Landfriedensbruchs (8 125 abs 1\nee Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch (§ 124 StGB), die Angeklagten TED und MB ausserdem der\ntateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a\nStGB) für schuldig befunden, Das Gericht hat das Verfahren\nindessen nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31, Dezenber 1949 eingestellt, weil bei keinem der Angeklagten eine\nsechs Monate Gefängnis übersteigende Strafe erforderlich\nsei, Hiergegen richtet sich die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der insbesondere die fehlerhafte Nichtanwendung des § 125 Abs 2 StGB gerügt ı wird. Das Rechtemittel\nist begründet.\n\n2\nZutrerfena geht die Strafkanner davon aus, dass\nRädelsführer der Teilnehmer an der. Zusammenrottung ist,\nder - ohne dass er Anstifter sein müsste - in der zu gewalttätigen Vorgehen versammelten Menschenmenge geistig\noder körperlich eine führende Rolle gespielt hat. Die\nbisherigen Feststellungen lassen indessen die rechtliche Möglichkeit offen, dass die Angeklagten AED\nsowie Ernst und Otto Tan in diesem Sinne Rädelsführer\ngewesen sind,\n\n1.) Die Ausschreitungen nahmen ihren Ursprung auf\n\neiner Dienstbesprechung der örtlichen SS, die hierzu\nvor dem sog. Biertunnel am Bahnhof in bürgerlicher |\nKleidung angetreten war. Auf dieser Besprechung wurde\nnämlich - wie die Strafkammer feststellt - vereinbart,\n\ndass die jüdischen Einwohner FB una u verprügelt\nwerden sollten, Urheber der Zusammenrottung war der Ange-\n\nklagte DOES ‚ der ehrenamtlich als Schulungsleiter der\n55 tätig war; denn er veranlasste den Angeklagten Otto Tas»\nEB =15 örtlichen Einheitsführer, die Angehörigen der SS zur\n\nDiens tbesprechung zu bestellen, weil er in seiner Eigenschaft\n\nals Schulungsleiter über die anderwärts veranstaltete \"Aktion\ngegen die jüdische sevölkerung sprechen wollt .te,\n\nDie Strafkammer erachtet nicht für erwiesen, dass\n\nDEREN mit der Zusammenkunft von vornherein den Zweck\n\nverfolgt hätte, die Zusammengerufenen zu Gewalttätigkeiten zZ |\n\nveranlassen oder aufzustacheln, oder dass er in ihnen gelegent\n\nLich der Zusammenkunft den Entschluss zur Tat hervorgerufen hät.\nte; vielmehr habe Biedermann nicht in aufreizender Weise auf\nSie versammelten SS-Leute eingeredet, sondern sich, nachdem\nman allgemein zu dem Entschluss gekommen sei, es müsse in\n‚Kirchhain etwas geschehen, dafür eingesetzt, dass keine grösseren Ausschreitungen begangen werden sollten. Auch im Verlaufeh\n\nder sich anschliessenden Vorgänge sei Biedermann nicht ir: send\nführend hervorgetreten.\n\nDass der Angekla: te EN bei der Zasannenro ttung\nals ihr Urheber und Hauptwortführer eirie leitende Rolle gespielt hat, bedarf keiner Darlegung. Der Sachverhalt ergibt\nferner, dass er die Misshandlung der jüdischen Einwohner |\nund ii |) gebilligt hat, wenn er auch grösseren Ausschre\ntungen entgegenzuwirken suchte; diese Billigung war angesicht\nseiner Stellung als Schulungsleiter und Hauptredner geeignet, die SS-Leute zur Aufrechterhaltung der Zusammenrottung\nund zur Teilnahme an den Gewalttätigkeiten zu bestimmen,\n\nBei der Beurteilung der inneren Tatseite hat die\nStrafkammer hier ausser Betracht gelassen, dass auch in\nBezug auf die Rädelsführerschaft bedingter Vorsatz genügt, Selbst wenn DB - wie die Strafkammer für\nmöglich hält - die SS-Leute zu ihren Ausschreitungen weder bestimmt hat noch bestimmen wollte, so kann er doch\ndamit gerechnet haben, dass die in Zivil angetretenen\nVorkäömpfer des parteiamtlichen Antisemitismus sich ihrerseits zu Gewalttaten gegen den jüdischen Bevölkerungsteil angeregt sehen könnten, wenn er sie darauf hinwies,\ndass derartige Kundgebungen auch anderwärts allenthalben\nstattfanden, War das, wie nicht fern liegt, der Fall, so\nhat der Angeklagte U) seine Führerrolle bei dem\nLandfriedensbruch vorsätzlich gespielt,\n\n2.) Der Angeklaste Ernst ER hatte zwar den Rang\neines SS-Obersturmführers inne, war’ jedoch unwiderlegt\nohne Dienststeilung. Die Tatsache allein - so führt.\ndie Strafkammer aus -, dass für ihn auf Grund seines\nRanges die Möglichkeit bestanden habe, die Aktion in\neine bestimmte Richtung zu leiten und notfalls auch\nBefehle zu erteilen, genüge nicht zur Feststellung seiner\nRädelsführereigenschaft; nichts sei dafür her t en,\ndass seine Gegenwart und sein Nichtwidersprecl\n\nFassung des gemeinsamen Misshandlungsentschlusses von 5\nförderndem Einfluss gewiesen sei; bei der anschliessenden u\nAktion selbst sei der Angeklagte sleichfalls ı nicht hervor |\n„getreten.\n\nDiese Erwägungen lassen den festgestellten Sachvorhalt ausser acht,\n\n_Hiernach hat der Angeklagte Ernst ) beim. |\nAntreten der SS-Leute den in Uniform erschienenen NV |) \\\naufgefordert, nach Hause zu gehen und Zivilkleiding anzu ”\n\nziehen, damit es nicht heisse, die SS mache das in Mmiform; ferner hat er dem SS- -Angehörigen SB», der seine\nTrage, ob er schon gegessen habe, verneinte, gesagt, er\nsolle erst essen, Schliesslich gab er den Befehl, die\nMisshandlung We: zu beenden,\n\nDer Angeklagte hat somit in der zusammengerottet en Menge\nBefehle zur Vorbereitung und Durchführung der Gewaltmassnahmen\nerteilt und damit seine durch den Rang bedingte Führerstel- |\nlung betätigt. Der Inhalt der den SS-Mitgliedern 7)\nund Sc gegebenen Anweisungen lässt zudem keinen Zweifel,\ndass er mit einer gesetzwidrigen, längere Zeit in Anspruch |\nnehmenden Unternehmung rechnete., Welcher Art diese sein\nwürde, konnte nach den Umständen nicht zweifelhaft sein,\nDass der Angeklagte Ernst Tww die Misshandlung der\nJuden wollte, ergibt sich denn auch aus dem Umstande, dass\ner auf dem Heimweg aus eigenem Antrieb nach dem ihm begegnen\nden jüdischen Einwohner Jakob Hg mit dem Fusse trat,\n\n3.) Der Angeklagte Otto TB war der örtliche Einheitsführer der SS und hat die SS-Laute zu der Zusammenkunft\nbeordert, Trotz der Aufforderung; in Zivil zu kommen, hält\ndie Strafkanmer es für möglich, dass er in diesem Zeitpunkt\nnit Gewalttätigkeiten noch nicht gerechnet habe, Es habe\nauch nicht festgestellt werden können, dass er im Verlaufe\nder Dienstbesprechung oder später bei der Aktion selbst\nirgendwie führend hervorgetreten sei, u\n\nDiese Erwägungen, deren Vereinbarkeit mit gemeinkundiger Erfahrung sowie mit den gegen den Angeklagten\nErnst TB =stroffenen Feststellungen unerörtert\nbleiben kann, vermögen die Rädelsführerschaft des Ange-\n\nklagten nicht auszuschliessen,\n\nDer Befehl des Angeklagten hatte die SS-Leute\nzusammengebracht, seine Befehlsgewalt hielt demgemäss\ndie versammelte Schar auch beieinander, Ohne seine - ausädrücklich oder stillschweigend erteilte - Weisung waren\ndie SS-Männer vor allem nicht in der Lage, sich von dem\nVersammlungsplatz zwecks Durchführung der Misshandlungen\nzu entfernen, Diese Gewalt übte der Angeklagte Otto in\nauch dann noch weiter aus, als der Entschlußs zur\ngemeinschaftlichen Misshandlung jüdischer ı Yitbürger gefasst worden war, und zwar durch tätiges Handeln, nämlich\nzumindest durch sein Mitmarschieren, Er war seinen Vorgesetzter\nfür das Verhalten der ihm’dienstlich unterstellten ‚DS- Leute\nverantwort Llich; er war es demgemäss auch, der von den Teilnehmern an der Zusammenrottung als verantwortlicher Führer\nangesehen wurde, Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen die Misshandlungen durch Ausübung seiner Befehlsgewalt wissentlich ermöglichte, so hat er bei dem Landfriedensbruch bewusst eine führende Rolle gespielt.\n\nII;\n\nDie Strafkanner hat ferner die Möglichkeit ausser\nBetracht gelassen, dass die Angeklagten I\n\nu TB sich Aurch Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung. der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an den.\nvon anderen Mitgliedern der Zusammenrottung durch Mi\nhandlung der jüdischen Einwohner Wei und St iR\nbegangenen schweren Landfriedensbruch (8 125 Abs 2 StGB)\n2 schuldig gemacht haben, Wer nämlich durch sein Verhalten\nbewirkt, dass Teilnehmer an einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge Gewalttätigkeiten gegen Personen\nbegehen, kann sich dadurch der Anstiftung zum schweren\nLandfriedensbruch schuldig machen, und wer äussere Um--\nstände für ein solches Geschehen günstiger gestaltet\n\noder Hindernisse aus dem Wege räumt, kann dadurch Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch begehen; dabei ge-\n\nügt bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein des Täters,\nsein Verhalten könne solche Wirkungen haben, und die\n‚Billigung dieses als möglich vorgestellten Erfolges für\nden Fall seines Eintritts (BGHSt 2, 279),\n\nDie Angeklagten DB uni Otto Ben\n\ndie gewalttätige Menschenmenge zusammengebracht. BEE\nWB 2: die Anregung zu der Dienstbesprechung gegeben,\nOtto TB hat die SS-Leute dazu bestellt, Ob die\nAngeklagten schon in diesem Zeitpunkt mit Gewalttätig-\n\nkeiten gegen die Person jüdischer Mitbürger als Folge ihrer\nauf die Zusammenrottung gerichteten Tätigkeit rechneten, ist,\nhier unerheblich;: :sie können die Möglichkeit einer solchen.\nFolgewirkung jedenfalls dann nicht mehr verkannt haben,\nals auf der Dienstbesprechung der Entschluss zur Misshandlung gefasst wurde, Nach einem anerkannten Rechtssatze ist nun der, der durch sein - wenn auch schuldloses - Handeln die Gefahr einer St raftat geschaffen hat,\nverpflichtet, den aus dieser Gefahr drohenden schädlichen\nErfolg abzuwenden (vel Rest 46, 337, 343; 58, 130, 132; 72,\n20, 23; OGHSt 3, 1, 3; BGHSE.2, 283; 3, 203). Die Angeklag t\nu I 0 und Otto ER waren somit rechtlich verpflich\ntet, die Durchführung des beschlossenen schweren 1 Tandfriede\nzu verhindern. Es liegt nahe, dass durch die pflichtwidrige Unterlassung eines Rinschreitens die ein Verbrechen gegen § 125 Abs 2 StGB verwirklichenden Misshandlungen geförn\ndert worden sind (§ 49 sa).\n\nDer Angeklagte Ernst TB ann die Durchführung $\nder Misshandlungen insbesondere dadurch erleichtert haben,\n\ndass er den in Uniform zur Mitwirkung ungeeigheten\nvw veranlasste, sich der Zusammenrottung in bürgerlicher %leidung anzuschliessen, und dass er den Sc\n\nanwies, sich zunächst durcheine Mahlzeit für das Unternehmen\nkörperlich zu stärken. Dabei würde es nicht entscheidend\ndarauf ankommen, ob Ngund SCHE @izenhändiger Misshandlungen zu überführen sind. |\n\nIII,\n\n1.) Die Angeklasten Ernst und Otto TER sowie\nVW sind von der Strafkammer einer durch die zusammengerottete Menge mit vereinten Kräften begangenen gefährlichen Körperverletzung jüdischer Einwohner schuldig befunden worden, Gleichwohl hat das Gericht bei ihnen die\nVoraussetzungen des 8 125 Abs 2 StGB deshalb für nicht |\nerfüllt erachtet, weil diese Bestimmung die den Angeklagten |\nnicht nachgewiesene Eigenhändigkeit der Gewalttat Voraussetze.\nDem kann - wie die Revision zutreffend geltend macht. - nicht\n\n| beigetreten werden,\n\nDie: Frage ist von der höchstrichterlichen. Rechtsprechu 2\nnämlich dahin beurteilt worden, dass § 125 Abs 2 StGB eine\nEigenhändigkeit der Gewalttaten nicht voraussetzt, sondern\n\n. jeden Lanäfriedensbrecher mit schwerer Strafe bedroht,\nder mit, Täterwillen einen Beitrag zu den Genai tina\nten geleistet hat (vgl die in RGSt 69, 289, 298 letzter Absatz angeführten Reichsgerichtsentscheidungen; BGHSt 2,\n284): Daran ist festzuhalten,\n\nUnter der \"Begehung\" einer lat versteht das Strafgesetzbuch allenthalben (vgl z.B. 88 2 bis 6; 20 a abe 2;\n42 b, c, 1 und m; 48, 49, 49a, 59, 74; 245 Nr 5 bis 1,\n\nz\n\n244, 247, 250 Nr 1, 3 und 4, 255 usw.) nicht nur die ei-\n\ngenhändige, sondern jede Verwirklichung des gesetzlichen\nStraftatbestandes, Das gilt insbesondere auch für das.\nhier zunächst in Betracht kommende Vergehen der gefähr\nlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB), Es ist kein\nhinreichender Grund ersichtlich, warum für s 125 Abs 2\netwas anderes gelten sollte,\n\nDie Erwägungen des angefochtenen Urteils über den\n. vom Gesetzgeber verfolgten Zweck lassen eine greifbare\nUnterlage vermissen, setzen in denkfehlerhafter Weise\ndas zu beweisende Ergebnis als durch sich selbst klar\nvoraus und entbehren daher der ! Nberzeugungskraft, Ihnen\nist entgegenzuhalten, dass eine den Wortlaut des Gesetzes.\nnicht einschränkende Auslegung zu durchaus sinnvollen und\ngerechten Ergebnissen führt, Wie in der Rechtsprechung all.\ngemein anerkannt wird, ist Täter nach § 125 Abs 1 StGB jed.\nder willentlich an der Zusammenrottung teilnimmt, auch\nwenn er die von der Menge begangenen Gewalttätigkeiten\nnicht billigt oder sogar missbilligt (RGSt 55, 249; 58,\n‚207, 209; 60, 331; OGHSt 2, 179, 186 f). Wer äie von\nder Menge mit vereinten Kräften begangenen Gewalttätigkeiten nicht nur billigt, sondern dieser Billigung ausser\ndem durch Leistung eines über die Zusammenrottung hinausgehenden Tatbeitrags dazu erkennbaren Ausdruck gibt, offe\nbart durchweg ein erhöhtes‘ Mass der Schuld und der Gefähr\nlichkeit; die Aufstellung einer schärferen Strafnorm für\nall le diese Fälle stimmt daher mit den Zu ;ecken staatlichen\nStrafens überein. Die Weite des in § 125 Abs 2 StGB vorge\nzeichneten Rahmens gestattet auch eine den Forderungen der\nGerechtigkeit entsprechende Rücksichtnahme auf die Be-\n\nsonderheiten des Einzelfalles,\n\n. Dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 69, 289) wie auch des Bundesgerichtshofs ( 4 StR.\n622/52 vom 18. Dezember 1952 = Lindenmaier-Möhring\n\n- 10\n\nür 2 zu § 122 StGB) die erhöhte Strafe des § 122 Abs 3\nStGB nur den Meuterer trifft, der eigenhändig Gewalttä-\n\ntigkeiten verübt hat, ist für die Auslegung des im entscheidenden Punkt anders gelagerten § 125 StGB ohne Bedeutung. Während beim Landfriedensbruch den einfachen\n\nTeilnehmer an der Zusammenrottung keine Schuld in Bezug\nauf die von der Menge begangenen Gewalttätigkeiten zu\n\ntreffen braucht, ist jeder der durch Angriff auf die\n\nAnstaltsbeamten meuternden Gefangenen, wie das Reichsgericht (RGSt 69, 294 f) zutreffend dargelegt hat, durchweg ohnehin Mittäter der hierbei verübten Gewalttätigkeiten, Die Vorschrift des § 122 StGB wäre mithin in\nsich selbst widerspruchsvoll, wenn die schwerere Straf,\ndes § 122 Abs 3 StGB jeden Mittäter treffen müsste, ‚auch\nwenn er persönlich keine Gewalttat verübt hat. Diesen grundlegenden Unterschied zwischen den Erschwerungstatbeständen\ndes § 122 Abs 3 und des § 125 Abs 2 StGB hat denn auch bereits der Gesetzgeber nicht nur durch eine andere sprachliche Kennzeichnung (\"verüben\" statt begehen), sondsrn vor.\nallem Qurch die abweichende Bemessung der Strafrahmen Rect\n\nnung ‚getragen.\n\nDie drei der gefährlichen Körperverletzung für\nschuldig befundenen Angeklagten haben somit schon B\nhierdurch Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne des\n| s 125 Abs 2 StGB begangen. Er e\n\n2; ' Selbst aut den Boden der irrigen Auffassung, dass\n§ 125 Abs 2 StGB die Eigenhändigkeit der Gewalttat erfordere, Hätte die Strafkammer bei den Angeklagten Ernst\n\nO9) und MB die Voraussetzungen des schweren.\nLandfriedensbruchs. nicht verneinen dürfen, E\n\nIn das Gehöf! des jüdischen Einwohners vom\nverschafften die Teilnchmer an der Zusammenrottung sich\nteils durch Übersteigen des Bretterverschlages, teils\ndurch gewaltsames Eindringen Einlass, Unter den etwa\n\n30 Einäringlingen befanden sich die Angeklagten ir 7)\n\nund Ernst TEE Die enge überrannte den We Sn\n\nBJ\nder auf den Lärm hin die Türe seines Stalles ein wenig geötf,\n\nhatte, Er und der Viehhändler SB urden sodann misshandelt,\n\nHiernach haben die Angeklagten Ernst TE 2\nMD den VW, als er die Türe seines Stalles ein wenig\ngeöffnet hatte, mitüberrannt. Dadurch haben sie eigenhändig eine Gewalttat gegen ihn begangen, Dieses Tatbestandsmerkmal setzt nämlich nicht voraus, dass eine Person unmittelbar berührt wird, Es genügt vielmehr schon, wenn\näurserer Zwang gegen sie in Bewegung gesetzt wird, also\neine mittelbar gegen den Betroffenen gerichtete Einwirkung,\ndie von diesem körperlich empfunden wird (RGSt 45, 153, 156\n\n65, 389; OGHSt 1, 284, 289; 2, 94, 96), Das war hier der\nFall,\n\nW\n\nsachlichrechtlich fehlerhaft ist schliesslich\nstrafmildernde Bewertung des Unstandes, dass die Taten d\n- Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandluns nahezu 13 Jahr\nzurlicklagen. Dabei ist nämlich ausser acht gelassen, dass\ndiese Straftaten bis zum Ende der nationalsozialistischen\nHerrschaft überhaupt nicht verfolgt wurden. Die Zeitspanne,\nin der aus diesem Grunde eine Strafverfolgung und damit\neine gerechte Sühne unmöglich war, kenn aber nicht strafmi\n\ndernd berücksichtigt werden (BGH 4 StR 10/50 vom 24, Januar 1952, 4 StR 26/50 vom 29, September 1952),.-\n\nDa das angefochtene Urteil auf den dargelegten Rechts\nfehlern beruht, war die Sache - dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend - abermals an die Strafkammer\n\n-12 -\n\nzurückzuverweisen,\n\neh\n\nDabei erschien es geboten, die erneute Erörterung\n\neinen benachbarten Gericht zu } übertragen (§ 354 Abs 2\nSatz 2 stro).\n\nKrumme Engels Dr, Augustin.\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-799-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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